Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen J* P*, wegen Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter A* P*, vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 29. Juli 2025, GZ 23 R 251/25x 74, den
Beschluss
gefasst:
Das Revisionsrekursverfahren wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Ablehnungsantrag der Mutter gegen die Erstrichterin unterbrochen.
Die Akten werden dem Erstgericht zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag und Wiedervorlage nach Rechtskraft dieser Entscheidung zurückgestellt.
Begründung:
[1] Die Mutter macht erhebliche Bedenken gegen die Unbefangenheit der Richterin erster Instanz geltend. Es bestünden Auffälligkeiten, die eine Benachteiligung der M utter nahelegen würden, wie etwa, dass die Richterin zwei Mal am Amtstag mit dem V ater gesprochen und ihm dadurch einen Wissensvorsprung verschafft habe .
[2]Die Geltendmachung der Befangenheit ist noch nach der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung bis zur Rechtskraft zulässig und kann im Rechtsmittelschriftsatz oder in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen (RS0042028 [T20]). Eine sofortige Entscheidung über ein Rechtsmittel – auch wenn ein Ablehnungsantrag gestellt wird – ist nur dann zulässig, wenn keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt werden oder die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich ist (RS0042028 [T7, T15, T18]).
[3]Da keine offenkundig rechtsmissbräuchliche Ablehnung vorliegt, ist das Rechtsmittelverfahren (hier das Revisionsrekursverfahren) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ablehnungsantrag zu unterbrechen (RS0042028 [T8, T10, T14, T17]).
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