JudikaturOGH

13Os74/25v – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. September 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 25. März 2025, GZ 35 Hv 4/25w 40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde* A* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 21. Juli 2024 in O* * B* mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung sowie des Beischlafs genötigt, indem er ihre Arme nach hinten zog, diese auf ihrem Rücken festhielt, ihren Unterkörper entkleidete, ihren Oberkörper nach vorne drückte, zunächst mit mehreren Fingern und anschließend mit dem Penis in ihre Vagina eindrang.

Rechtliche Beurteilung

[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 4 f) sind entgegen dem Beschwerdevorbringen (Z 5 erster Fall) keineswegs undeutlich.

[5] Die von der Beschwerde vermisste Begründung (Z 5 vierter Fall) eben jener Feststellungen findet sich auf US 10.

[6] Das Vorbringen, die Feststellungen zur inneren Tatseite seien „auch unvollständig , da sie auf die im Akt immer wiederkehrende Tatsache, dass sich der Angeklagte mit dem Opfer nicht verständigen konnte, keinerlei Bezug nimmt“ (Z 5 zweiter Fall), ist schon vom Ansatz her unbeachtlich, weil es die Nennung konkreter, in der Hauptverhandlung vorgekommener Verfahrensergebnisse vermissen lässt (RISJustiz RS0118316 [T4 und T5]).

[7]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[8]Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[9]Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.