JudikaturOGH

13Os70/25f – OGH Entscheidung

Entscheidung
Strafrecht
24. September 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen * Z* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 3. März 2025, GZ 16 Hv 7/25i 21, ferner über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsicht und Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde* Z* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2]Danach hat er am 1. Dezember 2024 in G* * D* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem er ihm mehrere Schläge ins Gesicht versetzte, ihn zu Boden stieß, mehrmals mit voller Wucht gegen dessen Oberkörper und Kopf sowie einmal gegen den Oberschenkel trat.

Rechtliche Beurteilung

[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]Nach den Feststellungen des Erstgerichts kam es dem Angeklagten bei den Schlägen und Tritten geradezu darauf an, * D* dadurch eine schwere Verletzung im Sinn des § 84 Abs 1 StGB zuzufügen (US 1 iVm US 4 und 6 f).

[5]Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) einen Schuldspruch nach dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB anstrebt, dabei aber nicht von der Gesamtheit dieser Feststellungen ausgeht, sondern sie teils ignoriert, teils beweiswürdigend bestreitet, verfehlt sie den (im Urteilssachverhalt gelegenen) Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

[6]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[7]Die Entscheidung über die Berufungen und die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde gegen den Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsicht und Verlängerung einer Probezeit kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

[8]Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.