9Ob60/25a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner Helm in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Linke Wienzeile 18, 1060 Wien, vertreten durch die Kosesnik Wehrle Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei K*Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die BEURLE Rechtsanwälte GmbH Co KG in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert: 36.000 EUR), aus Anlass der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 18. Februar 2025, GZ 7 R 58/24i 17, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 7. August 2024, GZ 77 Cg 64/23t 12, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurücknahme der Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1]Der Senat hat am 26. 8. 2025 über die Revision entschieden. Die Entscheidung wurde am 27. 8. 2025 der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben. Die am 28. 8. 2025 eingebrachte Zurücknahme der Revision ist daher unzulässig (vgl 4 Ob 33/24t vom 19. 11. 2024 mwN).