5Nc18/25d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. H*, 2. Y*, diese vertreten durch H*, gegen die Antragsgegner 1. R* GmbH, *, 2. M*, beide vertreten durch Dr. Walter Müller, Rechtsanwalt in Linz, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 16 Abs 1 MRG, infolge des Delegierungsantrags der Antragsteller, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Delegierungsantrag der Antragsteller wird dem Bezirksgericht Urfahr als Erstgericht zu AZ 17 MSch 2/25z zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1]Die unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach § 31 JN ist in Anbetracht der in § 31 Abs 3 JN vorgesehenen Vorgehensweise nicht vorgesehen. Der Delegierungsantrag der Antragsteller ist daher vorweg dem Erstgericht zu dem einzigen der im – erkennbar auf Delegierung gerichteten –Antrag genannten Verfahren, das noch anhängig ist, zu übermitteln (RS0125196).