Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. H*, 2. Y*, diese vertreten durch H*, gegen die Antragsgegner 1. R* GmbH, *, 2. M*, beide vertreten durch Dr. Walter Müller, Rechtsanwalt in Linz, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 16 Abs 1 MRG, infolge des Delegierungsantrags der Antragsteller, den
Beschluss
gefasst:
Der unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Delegierungsantrag der Antragsteller wird dem Bezirksgericht Urfahr als Erstgericht zu AZ 17 MSch 2/25z zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt.
Begründung:
[1]Die unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach § 31 JN ist in Anbetracht der in § 31 Abs 3 JN vorgesehenen Vorgehensweise nicht vorgesehen. Der Delegierungsantrag der Antragsteller ist daher vorweg dem Erstgericht zu dem einzigen der im – erkennbar auf Delegierung gerichteten –Antrag genannten Verfahren, das noch anhängig ist, zu übermitteln (RS0125196).
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