11Os107/25g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Schurich LL.M., LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen * A* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 25. Juli 2025, AZ 18 Bs 184/25b (ON 79.1 der Hv Akten), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des * A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 6. Juni 2025, GZ 56 Hv 38/24x 73, mit welchem dessen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2]Die dagegen erhobene Beschwerde des * A* ist unzulässig, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).