JudikaturOGH

22Ns3/25y – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. August 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 25. August 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Kretschmer und Dr. Forcher als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, AZ D 22/25 des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, über den Antrag des Kammeranwalts auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Salzburg übertragen.

Text

Gründe:

[1] * G* erstattete am 17. März 2025 bei der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer Disziplinaranzeige gegen *, Rechtsanwältin in *. Die Kammer leitete die Anzeige am 20. März 2025 zur Bearbeitung an den Kammeranwalt weiter. Dieser lud die Angezeigte mit Schreiben vom 3. April 2025 zur Stellungnahme ein. Dem kam die Angezeigte am 25. April 2025 nach.

[2] Am 24. Juni 2025 beantragte der Kammeranwalt der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer die Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat.

[3] Rechtsanwältin * ist Mitglied des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer.

Rechtliche Beurteilung

[4] Gemäß § 25 Abs 1 DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.

[5] Der Antrag kann bereits vor einem Verfolgungsantrag des Kammeranwalts gestellt werden ( Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek , RAO 11 [2023] § 25 DSt Rz 1 mwN).

[6] Der Umstand, dass die angezeigte Rechtsanwältin Mitglied des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer ist, stellt einen wichtigen Grund im Sinn des § 25 Abs 1 zweiter Fall DSt dar (RIS Justiz RS0055477 [T20]; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek , RAO 11 [2023] § 25 DSt Rz 4).

[7] Dem Antrag war daher Folge zu geben.

Rückverweise