2Nc30/25x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen die Antragsgegner 1. *, und 2. *, wegen Enteignungsentschädigung, aufgrund der Befangenheitsanzeigen des * vom 17. Juli 2025 und des * vom 21. Juli 2025 im Revisionsverfahren zu AZ * den
Beschluss
gefasst:
Spruch
* sind als Mitglieder des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache befangen.
Text
Begründung:
[1] Gegenstand des Rechtsstreits ist die Festsetzung einer Entschädigung für die Enteignung einer Liegenschaft, die im Hälfteeigentum beider Antragsgegner stand.
[2] Über die in dieser Sache erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurse hat der * Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden.
[3] * sind Mitglieder dieses Senats. Sie zeig en an, d er Zweitantragsgegner, *, sei Richter *. * habe mit dem Zweitantragsgegner gemeinsam die Ausbildung zum Richter gemacht und fühle sich diesem nach wie vor verbunden. * stehe mit dem Zweitantragsgegner seit deren gemeinsamer Zeit am selben Gericht in einer freundschaftlichen Beziehung. Beide erachten sich aufgrund dieser privaten Beziehung für subjektiv befangen.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die Befangenheitsanzeigen sind begründet .
[5] Mit der Anzeige auch der subjektiven Befangenheit werden Zweifel geäußert, eine von unsachlichen Motiven unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können. In einem solchen Fall ist grundsätzlich Befangenheit anzunehmen (RS0046053); anderes gilt nur dann, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich wäre oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, Befangenheit zu begründen (2 Nc 26/24g Rz 5 mwN).
[6] Beides trifft hier nicht zu, sodass die Befangenheit auszusprechen war.