24Ns3/25p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 22. Juli 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Dr. Wurdinger sowie die Rechtsanwältin Dr. Ley Grassner und den Rechtsanwalt Mag. Stangl als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ D * des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über den Antrag des Beschuldigten auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag des Beschuldigten, die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen, wird abgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Bei der Rechtsanwaltskammer Wien ist zu AZ D * gegen *, Rechtsanwalt in *, ein Disziplinarverfahren anhängig. Der am 11. Dezember 2024 gefasste Einleitungsbeschluss (ON 11) wurde dem Beschuldigten am 24. Jänner 2025 zugestellt.
[2] Mit Schriftsatz vom 30. April 2025 beantragte dieser neuerlich die Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat (ON 15).
Rechtliche Beurteilung
[3]Gemäß § 25 Abs 1 erster Satz DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.
[4]Mit der pauschalen Behauptung, „der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien“ hätte sich durch die Zustellung der Ausfertigung eines Beschlusses des Obersten Gerichtshofs (AZ 24 Ns 1/25v) an einem „verfassungsfeindlichen Amtsverbrechen des Obersten Gerichtshofs beteiligt“, um „jene verfassungsfeindlichen Umtriebe innerhalb des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien weiter zu verheimlichen“, macht der Antragsteller weder detailliert und konkret (vgl aber RISJustiz RS0045962 [T7]) Ablehnungsgründe noch einen sonstigen wichtigen Grund im Sinn des § 25 Abs 1 DSt geltend.
[5] Der Antrag ist daher abzuweisen.