Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juli 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. SetzHummel LL.M. in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen Vorgänge im Verfahren AZ 18 Hv 16/25y des Landesgerichts Klagenfurt ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel.
Gründe:
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu 14 Os 78/25i, 79/25m, 80/25h, über den im Spruch genannten Rechtsbehelf zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen 14. Senats. Seine Ehefrau, Generalanwältin *, hat als Vertreterin der Generalprokuratur im genannten Verfahren des Obersten Gerichtshofs die gegenständliche Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes verfasst.
[2]Gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen (§ 72 StGB) im Verfahren in staatsanwaltschaftlicher Funktion tätig ist oder war. Das ist hier der Fall.
[3]An die Stelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der im Spruch genannte Richter (§ 45 Abs 2 StPO).
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