6Fsc2/25h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hofer Zeni Rennhofer und Dr. Faber als weitere Richter in dem beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 42 R 268/25k geführten Rekursverfahren betreffend den in der Ablehnungssache AZ 14 Nc 10/25s des Bezirksgerichts Liesing erhobenen Rekurs vom 8. Mai 2025, GZ 42 R 268/25k 1, über den Fristsetzungsantrag des Antragstellers J*, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.
Der Eventualantrag auf Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Der Antragsteller strebt die Entscheidung über seinen in einem Ablehnungsverfahren erhobenen Rekurs (vom 8. 5. 2025) an.
[2]Gemäß § 91 Abs 1 GOG setzt der Erfolg eines Fristsetzungsantrags voraus, dass das betroffene Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder Durchführung einer Tagsatzung oder Verhandlung, der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Ausfertigung einer Entscheidung säumig ist.
Rechtliche Beurteilung
[3] Eine Säumigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien liegt aber nicht vor:
[4] 1. Das Rekursgericht hat das Rekursverfahren mit seinem ausgefertigten und zugestellten Beschluss vom 16. 6. 2025, an welchen Beschluss das Rekursgericht bis zu dessen Aufhebung oder einer Fortsetzung des Verfahrens gebunden ist, unterbrochen, und zwar bis zur Entscheidung über die Ablehnung des Entscheidungsträgers des angefochtenen Beschlusses. Das Rekursgericht ist damit derzeit (während der Dauer der Unterbrechung) nicht mit der Entscheidung über den Rekurs vom 8. 5. 2025 säumig.
[5]2. Eine Verlagerung der Entscheidungskompetenz auf den Obersten Gerichtshof ist in § 91 GOG nicht vorgesehen und ein solcher Antrag daher unzulässig. Eine Verbesserung eines solchen Antrags kommt nicht in Betracht.