6Nc6/25x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* M*, geboren am *, vertreten durch Dr. Maximilian Maier, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. P* GmbH, *, Deutschland, 2. R* inc, *, USA, 3. R* GmbH Co KG, *, Deutschland, alle vertreten durch DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 4.000 EUR sA und Feststellung, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die in Wien wohnhafte Klägerin begehrt mit ihrer beim Handelsgericht Wien eingebrachten Klage von drei Beklagten, von denen die Erst und Drittbeklagte ihren Sitz in Deutschland und die Zweitbeklagte ihren Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika haben, gestützt auf Produkthaftung sowie Verschuldenshaftung Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung für künftige Schäden. Die Zweitbeklagte habe das fehlerhafte Produkt in den Vereinigten Staaten von Amerika hergestellt. Die Erstbeklagte sei die Importeurin dieses Geräts, die Drittbeklagte Bevollmächtigte im Sinn der VO (EU) 2017/745 über Medizinprodukte.
[2] Hilfsweise stellte die Klägerin einen Ordinationsantrag an den Obersten Gerichtshof.
[3] Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses betreffend die Zweitbeklagte seine internationale und örtliche Unzuständigkeit ausgesprochen hatte. Die gleichzeitig beschlossene Klagszurückweisung betreffend die Zweitbeklagte hob das Rekursgericht auf und trug dem Erstgericht insoweit eine neuerliche Entscheidung nach Beschlussfassung des Obersten Gerichtshofs über den Ordinationsantrag auf. Die Entscheidung des Rekursgerichts erwuchs in Rechtskraft.
Rechtliche Beurteilung
[4] Das Erstgericht legt nun den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Ordinationsantrag vor.
Dazu war zu erwägen:
[5]1. Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln, so hat der Oberste Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre.
[6]2. Die Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 2 JN sind nach § 28 Abs 4 zweiter Satz JN vom Antragsteller zu behaupten und zu bescheinigen (RS0124087 [T3]). Diese Bestimmung soll Fälle abdecken, in denen trotz Fehlens eines Gerichtsstands im Inland ein Bedürfnis nach Gewährung inländischen Rechtsschutzes vorhanden ist, weil ein Naheverhältnis zum Inland besteht und im Einzelfall eine effektive Klagemöglichkeit im Ausland nicht gegeben ist (RS0124087 [T4]).
[7]3. Die Klägerin führte zu ihrem Ordinationsantrag ohne jede Konkretisierung lediglich aus, die Rechtsverfolgung gegenüber der Zweitbeklagten sei „im Ausland unmöglich und unzumutbar“. Es bestehe „das Risiko, dass das Erstgericht die inländische Gerichtsbarkeit verneint, weshalb auch dann die Voraussetzungen der mangelnden örtlichen Zuständigkeit des österreichischen Gerichts“ vorlägen. Damit zeigt die Klägerin aber nicht auf, aus welchen Gründen die Rechtsverfolgung gegen die Zweitbeklagte in den Vereinigten Staaten für sie unmöglich oder unzumutbar sein sollte (vgl 9 Nc 9/25k; 10 Nc 11/24k; 6 Ob 38/25v; 6 Ob 34/25f; 8 Ob 40/25b).
[8] 4. Der für den Fall der rechtskräftigen Verneinung der Zuständigkeit gestellte Ordinationsantrag ist daher abzuweisen.