9Nc9/25k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. A*, vertreten durch Dr. Maximilian Maier, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. P* GmbH, *, 2. R* inc., *, und 3. R* GmbH Co KG, *, erst und drittbeklagte Partei vertreten durch DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 4.000 EUR sA und Feststellung, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Der in Niederösterreich wohnhafte Kläger begehrte mit seiner beim Landesgericht Krems an der Donau eingebrachten Klage von drei Beklagten, von denen die Erst- und Drittbeklagte ihren Sitz in Deutschland und die Zweitbeklagte ihren Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika haben, gestützt auf Produkthaftung sowie Verschuldenshaftung Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung für künftige Schäden. Ein Vertragsverhältnis bestehe nicht. Die Zweitbeklagte habe das fehlerhafte Produkt in den Vereinigten Staaten von Amerika hergestellt und über die Erstbeklagte auf den europäischen Binnenmarkt importiert.
[2] Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 29. 6. 2024 die Klage gegen die Zweitbeklagte wegen internationaler Unzuständigkeit a limine zurück. Diese Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig (9 Ob 30/25i).
Rechtliche Beurteilung
[3] Der Kläger stellte einen Ordinationsantrag gemäß § 28 JN und beantragte, das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Gericht zu bestimmen.
[4] 1. Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln, so hat der Oberste Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten gemäß § 28 Abs 1 JN eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist (Z 1) oder der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre (Z 2), oder die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden ist (Z 3).
[5] 2. Die Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 2 JN sind nach § 28 Abs 4 zweiter Satz JN vom Antragsteller zu behaupten und zu bescheinigen (RS0124087 [T3]). Diese Bestimmung soll Fälle abdecken, in denen trotz Fehlens eines Gerichtsstands im Inland ein Bedürfnis nach Gewährung inländischen Rechtsschutzes vorhanden ist, weil ein Naheverhältnis zum Inland besteht und im Einzelfall eine effektive Klagemöglichkeit im Ausland nicht gegeben ist (RS0124087 [T4]).
[6] 3. Der Kläger führt zu seinem Ordinationsantrag ohne jede Konkretisierung lediglich aus, die Rechtsverfolgung gegenüber der Zweitbeklagten sei „im Ausland unmöglich und unzumutbar“. Damit zeigt der Kläger aber in keiner Weise auf, aus welchen Gründen die Rechtsverfolgung gegen die Zweitbeklagte in den Vereinigten Staaten von Amerika für ihn unmöglich oder unzumutbar sein sollte (vgl 10 Nc 11/24k; 3 Ob 129/24b; 9 Ob 93/24b; 8 Ob 4/25h; 4 Ob 19/25k; 2 Ob 29/25s).