7Ob105/25d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtsssache der klagenden Partei Mag. A*, vertreten durch Mag. Martin J. Moser, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. S*, Italien, vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. F*, Italien, vertreten durch Thurnher Wittwer Pfefferkorn Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen 59.500 EUR sA und Feststellung, aus Anlass der Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 6. März 2025, GZ 1 R 160/24s 72, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 24. Oktober 2024, GZ 26 Cg 31/22w 63, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die vom Obersten Gerichtshof am 19. Februar 2025 zu 7 Ob 163/24g (C 175/25), am 27. Februar 2025 zu 8 Ob 99/24b (C 182/25) und am 18. März 2025 zu 10 Ob 71/24z (C 251/25) gestellten Anträge auf Vorabentscheidung unterbrochen.
Nach Einlangen der Vorabentscheidungen wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. In den im Spruch angeführten Verfahren hat der Oberste Gerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art 267 AEUV mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Diese befassen sich unter anderem damit, ob
- für die Qualifikation als Abschalteinrichtung im Sinn des Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG darauf abzustellen ist, ob die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit (unter Einschluss aller jeweils vorhandener Systeme der Abgasrückführung und -nachbehandlung) verringert wird, oder darauf, ob die Wirksamkeit einzelner Konstruktionsteile (zB „Thermofenster“, SCR Katalysator) als jeweils eigene Emissionskontrollsysteme verringert wird;
- für die Qualifikation als unzulässige Abschalteinrichtung allein die Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter gewöhnlichen Fahrbedingungen – sei es eines einzelnen Konstruktionsteils, sei es der Gesamtheit des Systems – entscheidend ist oder zusätzlich erforderlich ist, dass (zumindest) einer der in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte überschritten wird.
[2] Weiters betreffen die Anträge auf Vorabentscheidung in diesem Zusammenhang maßgebliche Fragen der Behauptungs und Beweislast.
[3] 2. Im vorliegenden Verfahren ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der die Beantwortung vergleichbarer Rechtsfragen erfordert. Der Oberste Gerichtshof hat von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des EuGH auszugehen und diese auch für andere als den unmittelbaren Anlassfall anzuwenden. Aus prozessökonomischen Gründen ist dieses Verfahren daher zu unterbrechen (vgl RS0110583).