15Os47/25p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juni 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Sadoghisowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eißler als Schriftführerin in der Strafsache gegen * R* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. März 2025, GZ 86 Hv 177/24i-39.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * R* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 17. November 2024 in W* * P* mit Gewalt zur Vornahme bzw Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich des Oralverkehrs, genötigt, indem er sie an den Haaren packte, ihren Kopf gewaltsam zu seinem entblößten, bereits erigierten Penis führte, diesen gewaltsam in ihren Mund einführte und sie trotz Gegenwehr dazu veranlasste, ihn oral zu befriedigen.
Rechtliche Beurteilung
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.
[4]Die Rüge (nominell Z 5 vierter Fall, inhaltlich Z 9 lit a) leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl RIS-Justiz RS0116565), warum die – mit der Aussage des Opfers und Rückschlüssen aus dem objektiven Tatgeschehen begründete (US 4 ff) – Feststellung, wonach der Beschwerdeführer wusste und wollte, dass er das Opfer gegen dessen Willen zur Vornahme bzw Duldung des Oralverkehrs nötigte (US 2), das vermisste „fehlende Einverständnis“ nicht zum Ausdruck bringen und den Schuldspruch insoweit nicht tragen sollte.
[5]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[6]Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[7]Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.