JudikaturOGH

11Os52/25v – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. Juni 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juni 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eißler als Schriftführerin in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 4. März 2025, GZ 13 Hv 72/24m 18.5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B * des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 30. Mai 2024 in H* die am * 2006 geborene und aufgrund einer Schlaftablette tief schlafende * S*, die Tochter seiner Lebensgefährtin, für zwei bis drei Minuten vaginal mit einem Finger penetriert, bis diese davon wach wurde, sohin eine wehrlose (US 4: widerstandsunfähige – vgl dazu RIS Justiz RS0095097 [T2] und RS0102727 [T1]) Person unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornahm.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Entgegen dem Einwand einer offenbar unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall) ist die Ableitung der subjektiven Tatseite zur Ausnützung des Zustands von S* aus dem objektiven Tatgeschehen und dem vom Angeklagten auch zugestandenen Umstand, dass die Genannte im Tatzeitpunkt fest schlief und von ihm nicht hatte wachgerüttelt werden k önnen (US 6 f), nicht zu beanstanden. Mit für günstigere Schlüsse eintretenden Erwägungen zu seinem Kenntnisstand betreffend die Wirkung des von S* zuvor eingenommenen schlaffördernden Medikaments bekämpft d er Beschwerdeführer bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[6] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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