6Ob218/24p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer Zeni Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei E*, vertreten durch Forsthuber Partner Rechtsanwälte (OG) in Baden, wider die beklagte und gefährdende Partei N*, vertreten durch Skribe Rechtsanwälte GmbH in Wien, über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in dem beim Bezirksgericht Wiener Neustadt wegen Unterlassung, Verhängung von Beugestrafen und Feststellung zu AZ 2 C 932/23x anhängigen Verfahren den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird gemäß § 44 JN an das Bezirksgericht Wiener Neustadt zu AZ 2 C 932/23x überwiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Das Prozessgericht im Sinne des § 387 Abs 1 EO ist immer ein Gericht erster Instanz. Das Erstgericht bleibt zuständig, auch wenn die Hauptsache inzwischen vom Berufungsgericht behandelt wird (7 Ob 287/00g, SZ 73/206 = RdW 2001/507, 471 [beim Berufungsgericht eingebrachter Antrag]; G . Kodek in Deixler Hübner , EO § 387 Rz 37 [36. Lfg 2022]; E. Kodek in Angst/Oberhammer , EO³ § 387 EO Rz 2 [Stand 1. 7. 2015, rdb.at]; Dobler/Weber in Garber/Simotta , EO, § 387 Rz 1; Heller/Berger/Stix , EO 4 III 2815; Zechner , Einstweilige Verfügung 206; aA Holzhammer , ZVR 4 443 und Rechberger/Simotta , Exekutionsverfahren 2 [1992] Rz 938).
[2] Wird ein Antrag im Exekutionsverfahren beim unzuständigen Gericht eingebracht, ist er gemäß § 44 JN an das zuständige Gericht zu überweisen.