JudikaturOGH

7Ob33/20h – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. April 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Malesich, Dr. Weber, Mag. Fitz und Mag. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI R*, vertreten durch Bartl Scala Rechtsanwälte KG in Graz, und deren Nebenintervenientin F* GmbH, *, vertreten durch ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei M* AG, *, vertreten durch Dr. Edwin A. Payr, Rechtsanwalt in Graz, wegen 277.135,27 EUR sA und Rente, im Verfahren über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 12. November 2019, GZ 4 R 139/19x 27, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 26. Juni 2019, GZ 31 Cg 40/18z 20, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der beklagten Partei auf Berichtigung der Kostenentscheidung im Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 24. April 2020, AZ 7 Ob 33/20h, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Der Oberste Gerichtshof gab mit seiner Entscheidung vom 24. April 2020, AZ 7 Ob 33/20h, dem Rekurs der beklagten Partei gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts Folge, hob diesen Beschluss auf und erkannte in der Sache selbst dahin zu Recht, dass das klageabweisende Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wurde.

[2] Die im Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 24. April 2020, AZ 7 Ob 33/20h, enthaltene Kostenentscheidung lautete: „Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei jeweils binnen 14 Tagen die mit 4.506,36 EUR (darin 751,06 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 3.245,57 EUR (darin 540,93 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.“ Die Begründung der Kostenentscheidung lautete: „Die Kostenentscheidung gründet auf § 41 Abs 1 ZPO auch iVm § 50 ZPO. Der Beklagten war nur eine Berufungsbeantwortung zu honorieren, weil die gesonderte Beantwortung beider Berufungen weder aus zeitlichen noch aus inhaltlichen Erwägungen erforderlich war.“ Die Bestimmung der Kosten des Rekursverfahrens entsprach den von der Beklagten in der genannten Höhe verzeichneten Rekurskosten, wobei in diesem Kostenverzeichnis keine Pauschalgebühr für den Rekurs verzeichnet war.

[3] Die Beklagte begehrte – hilfsweise nach anderen Anträgen – die Berichtigung der wiedergegebenen Kostenentscheidung dahin, dass die Kosten des Rekursverfahrens (anstatt mit 3.245,57 EUR) mit 17.559,57 EUR (darin 14.314 EUR Barauslagen und 540,93 EUR USt) bestimmt werden. Die Beklagte brachte dazu – zusammengefasst – vor, dass die versehentlich unterbliebene Verzeichnung der Pauschalgebühr (14.314 EUR) Anm 1 zu TP 3 lit a GGG für den Rekurs eine offenbare von Amts wegen aufzugreifende Unrichtigkeit dargestellt habe, die zu berichtigen sei, weil sich aus der Begründung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs unzweifelhaft ergebe, dass der zur Gänze obsiegenden Beklagten die gesamten Verfahrenskosten zuerkannt werden sollten.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der Berichtigungsantrag ist nicht berechtigt.

[5] Gemäß § 419 ZPO (iVm § 430 ZPO und § 78 EO) kann das Gericht jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder offenbare Unrichtigkeiten berichtigen. Ein solcher Fehler oder eine solche Unrichtigkeit liegt im Anlassfall aber nicht vor.

[6] Die Berichtigung einer Entscheidung nach § 419 ZPO setzt nämlich voraus, dass das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichts entsprochen hat (RS0041362; RS0041418). Aus der wiedergegebenen Kostenentscheidung und seiner Begründung geht allerdings nicht hervor, der Senat habe den Kläger zur Zahlung der Kosten einer nicht verzeichneten Pauschalgebühr verpflichten wollen. Mangels offenbarer Unrichtigkeit ist der Berichtigungsantrag daher abzuweisen.

Rückverweise