Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Jänner 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Rechtspraktikantin Mag. Müller BSc im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * B* in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 36 Hv 7/24x des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 13. August 2024, AZ 22 Bs 235/24f, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Juli 2024 (ON 43) gemäß § 89 Abs 2 StPO mit der Begründung als unzulässig zurück, dass sie verspätet eingebracht wurde (ON 50.3).
[2] Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenenwar ebenfalls zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug offensteht (§ 89 Abs 6 StPO).
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