JudikaturOGH

11Os144/24x – OGH Entscheidung

Entscheidung
Strafrecht
21. Januar 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantn Mag. Müller BSc als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Geschworenengericht vom 15. Oktober 2024, GZ 40 Hv 15/24w 24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden, angefochtenen Urteil wurde * S* – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG schuldig erkannt.

[2]Danach hat er sich am 26. Oktober 2023 in W* auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er in einem Gastlokal mit seiner rechten Hand den Hitlergruß ausführte sowie * A* und * Sc* zurief: „Solche Leute wie ihr gehören vergast“ und „Heil Hitler!“.

Rechtliche Beurteilung

[3]Dagegen wendet sich die auf § 345 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zielt darauf, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RISJustiz RS0118780 [T13, T16 und T17]; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 470 und 490 sowie § 345 Rz 2).

[5] Indem sie einzelne, im Rechtsmittel aus dem Zusammenhang gelöst referierte Details der Aussagen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und der Psychiatrie isoliert hervorkehrt und daraus anhand eigener Beweiswerterwägungen dem Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen einfordert als die von den Geschworenen gezogenen, weckt die Tatsachenrüge (Z 10a) keine (im dargestellten Sinn) erheblichen Bedenken gegen die im Wahrspruch der Geschworenen getroffene Feststellung zum Wiederbetätigungsvorsatz des Beschwerdeführers.

[6]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[7]Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.