Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Prieth in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. August 2024, GZ 72 Hv 66/24p 89.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 SMG schuldig erkannt.
[2]Danach hat er vom 27. Dezember 2023 bis zum 27. Jänner 2024, vom 25. Februar 2024 bis zum 5. März 2024 sowie vom 18. März 2024 bis zum 26. März 2024 in W* vorschriftswidrig als Mitglied einer aus ihm und im Urteil bezeichneten Personen bestehenden kriminellen Vereinigung (US 2 f) Suchtgift anderen in einer nicht feststellbaren, jedoch die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich Heroin (beinhaltend 0,3 % Acetylcodein, 5,4 % Heroin und 0,4 % Monoacetylmorphin) sowie Kokain (beinhaltend 68,25 % Cocain), überlassen.
[3]Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Entgegen der Mängelrüge (Z 5) ist es einerseits nicht entscheidend, ob die für die Suchtgiftaktivitäten benutzte Wohnung dem Angeklagten gehörte oder nicht. Andererseits ging das Erstgericht – vom Beschwerdeführer übergangen – ohnedies davon aus, dass ihm die in Rede stehende Wohnung von Mitgliedern der kriminellen Vereinigung zur Erschwerung von Ermittlungsmaßnahmen überlassen wurde (US 3).
[5] Die weitere Beschwerde (Z 5 vierter Fall) behauptet ein Begründungsdefizit zu den festgestellten Tatzeiten, ohne (auch insoweit) deutlich zu machen, weshalb ein entscheidender Umstand betroffen sein soll (vgl RISJustiz RS0098557).
[6]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[7]Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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