Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer Zeni Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* GmbH, *, vertreten durch Mag. Alexander Singer als Kollisionskurator, dieser vertreten durch Singer Fössl Rechtsanwälte OG in Wien, wider die beklagten Parteien 1. A* GmbH, *, 2. Dr. R*, beide vertreten durch Gewessler Rechtsanwaltsges.m.b.H in Wien, wegen 19.130 EUR sA, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Februar 2024, GZ 5 R 184/23z 51, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 15. September 2023, GZ 43 Cg 53/20x 45, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 6. November 2024, AZ 6 Ob 98/24s, wird in Rz 45 (ErwGr II.1.7.) erster Nebensatz des ersten Satzes dahin berichtigt, dass es dort „mittelbarer“ Gesellschafter anstelle von „unmittelbarer“ Gesellschafter zu heißen hat.
Begründung:
[1]Der offenkundige Diktatfehler war gemäß § 419 Abs 1 ZPO zu berichtigen. Erkennbar sollte dieser Satz lauten: „Der erkennende Senat schließt sich für einen Fall wie den vorliegenden, in dem der mittelbare Gesellschafter alleiniger Anteilseigner der zwischengeschalteten Gesellschaft und überdies auch deren Geschäftsführer ist, den Befürwortern der Solidarhaftung von unmittelbarem und mittelbarem Gesellschafter an.“
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