JudikaturOGH

12Os121/24x – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. November 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. November 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Karnaus LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 12. Juli 2024, GZ 79 Hv 120/23p 38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

[2]Danach hat er am 15. Dezember 2022 in M* eine psychisch beeinträchtige Person (§ 205 Abs 1 StGB), nämlich seine an einer schizoaffektiven Störung, Epilepsie sowie Alzheimerdemenz leidende Mutter R* S* unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr eine geschlechtliche Handlung vornahm, indem er sie an ihren (bekleideten) Brüsten streichelte und diese knetete.

Rechtliche Beurteilung

[3]Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl, weil der in freier Beweiswürdigung aus dem (hohen) Wahrscheinlichkeitskalkül des Sachverständigen (ON 37 S 4) gezogene Schluss der Tatrichter, dass sich das Opfer im Tatzeitpunkt in einem psychisch beeinträchtigen Zustand im Sinn des § 205 Abs 1 zweiter Fall StGB befunden hat (US 3), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist.

[4]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

[5]Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.