Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer Zeni Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Mag. Dr. P* (AZ 47 Fr 2521/21t), vertreten durch Dr. Harald Christandl, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Antragsgegnerin R* Privatstiftung, *, vertreten durch Rechtsanwälte Lang und Schulze Bauer OG in Fürstenfeld, wegen Auflösung der Privatstiftung, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 28. November 2023, GZ 4 R 227/23v, 4 R 228/23s, 4 R 229/23p 23, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die gemeinsame Anzeige des Antragstellers und der Antragsgegnerin über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Mit Schriftsatz vom 30. 10. 2024 erstatteten die Parteien des Revisionsrekursverfahrens eine gemeinsame Ruhensanzeige.
[2]Auch noch im Revisionsverfahren können die Parteien Ruhen des Verfahrens vereinbaren, wodurch für die Dauer des Ruhens des Verfahrens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs entfällt (RS0041994).
[3] Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.
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