JudikaturOGH

1Ob58/24x – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Oktober 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin E*, Vereinigtes Königreich, vertreten durch MMag. Dr. Franz Stefan Pechmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner S*, vertreten durch Dr. Alfred Kriegler und Dr. Marco Nademleinsky, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Februar 2024, GZ 48 R 16/23t 42, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 13. Jänner 2023, GZ 35 Fam 20/21w 33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die am 23. September 2024 eingebrachte „Urkundenvorlage“ der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

II. Beiden außerordentlichen Revisionsrekursen wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

[1] Die am 26. 9. 1993 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 13. 9. 2019 geschieden. Die Scheidung ist seit 15. 9. 2020 rechtskräftig, der Ausspruch des gleichteiligen Verschuldens seit 31. 12. 2020. Der Mann war ursprünglich US amerikanischer Staatsangehöriger. Er gab diese Staatsangehörigkeit 2005 auf und ist seitdem österreichischer Staatsbürger. Die Frau ist russische Staatsangehörige, „allenfalls auch staatenlos“.

[2] Bei Eheschließung war der Mann nicht vermögend. Ab 1998 wurde er mit Finanzinvestitionen immer erfolgreicher. So erwirtschaftete er etwa 2006 und 2007 zumindest 40 Millionen USD. Vom „Forbes Magazin“ wurde sein Vermögen im Jahr 2014 auf rund 350 Millionen britischer Pfund geschätzt. Der Mann brachte den Großteil seines Vermögens in sogenannte „Trusts“ ein, etwa den „T* Trust“, „G*-Trust“ oder „F* Trust“, welche der Verwaltung des während der Ehe erworbenen Vermögens dienten. Familiäre Ausgaben wurden im sogenannten „Family Office“ verwaltet. Die Parteien kauften während aufrechter Ehegemeinschaft Möbel und Kunstgegenstände mit beträchtlichem Wert.

[3] Der Mann verließ spätestens am 13. 12. 2011 die bisherige Ehewohnung in London und lebte von da an von seiner Frau getrennt in Österreich. Die Frau blieb im Haus in London, hält sich derzeit aber (aufgrund eines Wasserschadens in diesem Haus) in einer Villa in Südfrankreich auf. Das Haus in London steht im Eigentum eines „Trusts“ („T* Trust“), auf den der Mann „entscheidenden Einfluss“ hat. Die Villa in Südfrankreich steht im Eigentum einer „unter mehrheitlichem Einfluss“ des Mannes stehenden Gesellschaft. Die Frau ist Eigentümerin eines Appartements in New York. 2011 erwarb der Mann über eine ihm „wirtschaftlich zuzuordnende Kapitalgesellschaft“ um 35 Millionen EUR eine Villa in Wien. Er hat dort seinen neuen Lebensmittelpunkt.

[4] Die Antragstellerin beantragt die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse durch Festsetzung einer vom Antragsgegner zu leistenden angemessenen Ausgleichszahlung.

[5] Der Mann habe als Manager eines Hedgefonds ein enormes Vermögen aufgebaut. Das Vermögen des Hedgefonds habe 2019 rund 25 Milliarden USD betragen. Der Mann sei mit 1 bis 2 % am Fondsvolumen und mit 10 bis 20 % am Investitionserfolg beteiligt gewesen. 2014 habe er nach „öffentlichen“ Schätzungen über zumindest eine halbe Milliarde EUR verfügt, tatsächlich sei von einem weit höheren Betrag auszugehen. Große Teile seines Vermögens habe der Mann in angebliche (auf den British Virgin Islands errichtete) „Offshore Trusts“ sowie in sonstige „im europäischen Raum befindliche Privatstiftungen“ eingebracht. Dieses Vermögen unterliege der Aufteilung, weil es aus ehelichen Mitteln stamme. Die „Trusts“ seien reine Wertanlagen und würden vom Mann kontrolliert. Auch Unternehmensanteile des Mannes seien mit ehelichen Ersparnissen „gegründet“ und finanziert worden. Es bestehe der Verdacht, dass eheliche Vermögenswerte in unternehmerisches Vermögen umgewidmet worden seien, um sie der nachehelichen Aufteilung zu entziehen. Bei den im Einflussbereich des Mannes stehenden „Unternehmen“ handle es sich ebenfalls um reine Wertanlagen.

[6] An Liegenschaftsvermögen verfüge der Mann über ein Haus in London (wobei der formelle Eigentümer ein vom Mann kontrollierter „vermeintlicher Trust“ sei), über eine Villa und Appartements an der Cote d'Azur sowie über ein Appartement in der Schweiz. Es gehöre ihm auch ein Privatjet.

[7] Da der Mann zu seinem während der Ehe erwirtschafteten Vermögen jede Auskunft verweigere und er die eheliche Errungenschaft zu verheimlichen suche, erhob die Frau das hier zu beurteilende Auskunftsbegehren .

[8] Eine Bezifferung der ehelichen Ersparnisse sowie des ehelichen Gebrauchsvermögens sei ihr nicht möglich. Er habe sein Leben schon vor Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Dezember 2011 neu gestaltet und der Frau „sämtliche relevanten Informationen“ vorenthalten. Der Mann habe der Frau seit Auflösung der Ehegemeinschaft sein Vermögen verheimlicht und sie im September 2012 als Begünstigte von „angeblichen Offshore-BVI-Trusts entfernen“ lassen. Die während der Ehegemeinschaft gepflogenen finanziellen Usancen habe der Mann insoweit eigenmächtig geändert, als er der Frau „nur“ mehr einen monatlichen Unterhalt von rund 27.000 EUR zahle, was sie (finanziell) daran gehindert habe, professionelle Nachforschungen zur „Verschachtelung“ und Verheimlichung des Vermögens des Mannes anzustellen. Er verweigere jede Information zu seinem in die (angeblichen) „Trusts“ eingebrachten Vermögen. Anfragen ihrer Berater seien mit der Bemerkung zurückgewiesen worden, dass sie zu keinen Informationen berechtigt sei.

[9] Das Auskunftsbegehren zielt auf die Offenlegung „sämtlicher ehelichen Ersparnisse und des gesamten ehelichen Gebrauchsvermögens durch Offenlegung seines Vermögens [des Mannes] inklusive jenes Vermögens, das über (angebliche) Treuhänder, Trust-Protektoren oder sonstige Personen, und de facto vom Antragsgegner selbst, kontrolliert wird“ ab. Aufgrund eines Verbesserungsauftrags brachte die Frau vor, dass sie vor Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft Begünstigte des „T* Trusts“ und des „G* Trusts“ gewesen sei, dass sie danach als Begünstigte entfernt worden sei und ihr von den Treuhändern („Protektoren“) dieser „Trusts“ Informationen zu diesen vorenthalten worden seien. Der Mann habe eheliches Vermögen „in Unternehmen und Schein-Stiftungen ausgelagert“, um es dem Zugriff der Antragstellerin zu entziehen. Sie begehrte (im Rahmen ihres ergänzten Vorbringens) von ihm (soweit erkennbar) (auch) eine Offenlegung von Daten aus einer von ihm geführte Datenbank zu im Haus in London befindlichen Einrichtungs- und Wertgegenständen, von „knapp 100 Konten des Family Office *“ sowie Auskunft zum Erwerb eines 2009 angeschafften und 2021 verkauften Privatjets vom Typ „Falcon“ sowie zu einem anschließend angeschafften Flugzeug vom Typ „Bombardier Global Express“.

[10] Der Aufteilungsanspruch sei ebenso wie ihr Auskunftsanspruch nach englischem Recht zu beurteilen. Da dieses auch auf ihren Unterhaltsanspruch anzuwenden gewesen sei und im englischen Scheidungsfolgenrecht eine enge Verknüpfung von Aufteilungs- und Unterhaltsansprüchen bestehe, sei auch der Aufteilungsanspruch nach diesem Recht zu beurteilen. Es käme zu Wertungswidersprüchen, würde die Entscheidung über den Unterhalt nach englischem, die Vermögensaufteilung hingegen nach österreichischem Recht beurteilt werden. Die Anwendbarkeit englischen Rechts ergebe sich auch aus den §§ 18 ff IPRG sowie daraus, dass der vorliegende Sachverhalt zu England die stärkste Beziehung aufweise. Ob englische Gerichte, sobald sie international zuständig seien, stets ihr eigenes Recht anwendeten, sei unbeachtlich. Auch auf einen zuständigkeitsrechtlichen (kollisionsrechtlichen) Gleichlauf von Scheidung und finanziellen Scheidungsfolgen komme es nicht an.

[11] Nach englischem Scheidungsfolgenrecht erfolge die Aufteilung der ehelichen Errungenschaft nach Billigkeit. Bemessungsfaktoren seien nach dem maßgeblichen Matrimonial Causes Act 1973 neben dem Alter und Gesundheitszustand der Ehegatten und der Dauer der Ehe vor allem die gegenwärtigen sowie in Zukunft absehbaren „finanziellen Ressourcen“ der Parteien. Das Gericht habe bei der Vermögensaufteilung auch von einem „Trust“ treuhändig für einen Ehegatten gehaltenes oder dort für ihn „verborgenes“ Vermögen zu berücksichtigen.

[12] Nach englischem Recht bestehe im Zusammenhang mit der nachehelichen Aufteilung auch eine weitgehende Pflicht der Ehegatten zur Offenlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Dies sei die Basis für die gerichtliche Entscheidung über die nacheheliche Vermögensauseinandersetzung. Lege eine Partei ihr Vermögen nicht vollständig, aufrichtig und transparent offen, sei das Gericht berechtigt und verpflichtet, daraus nachteilige Schlüsse (adverse inferences) zu deren Lasten zu ziehen. Nicht offengelegtes Vermögen könne demnach der zur Offenlegung verpflichteten Partei zugerechnet und der nach englischem Recht vorgesehene 50%ige Anteil jedes Ehegatten an der ehelichen Errungenschaft auf dieser Basis bemessen werden. Die Offenlegungspflicht nach britischem Recht bestehe uneingeschränkt und umfasse auch für einen Ehegatten treuhändig gehaltenes Vermögen. Im vorliegenden Fall wäre daher auch das vom Mann an diverse „Trusts“ übertragene Vermögen anzugeben, wobei die Rechnungslegungspflicht nach englischem Recht auch die vergangene Verwendung ehelicher Mittel umfasse. Die konkrete Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse habe durch Ausfüllen eines dafür vorgesehenen Formulars („Form E“) zu erfolgen.

[13] Der „konkrete Antrag auf Rechnungslegung“ sei (nur) „relevant“, falls der Aufteilungsanspruch entgegen der Rechtsansicht der Frau nach österreichischem materiellen Recht zu beurteilen wäre. Für diesen Fall werde der Anspruch auch auf Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO (analog) gestützt, weil der Mann (der Aufteilung unterliegendes) Vermögen verschweige und verheimliche. Der Antragstellerin sei zwar bewusst, dass der Aufteilung nur jene eheliche Errungenschaft unterliege, die im Aufteilungszeitpunkt noch vorhanden oder deren Wert gemäß § 91 Abs 1 EheG in die Aufteilung einzubeziehen sei. Allerdings „passe“ diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall nicht, weil der Mann bereits „ab Beginn seines Reichtums“ begonnen habe, sein Vermögen in diversen Privatstiftungen und „anderen Vehikeln“ zur Vermögensverschleierung zu „parken“. Hinsichtlich des „T* Trusts“ und des „G* Trusts“ werde der Auskunftsanspruch neben Art XVII EGZPO auch auf das rechtsgeschäftliche Verhältnis der Frau zu diesen Trusts als vormalige Begünstigte und auf ihre willkürliche Entfernung als solche gestützt.

[14] Der Antragsgegner bestritt und brachte vor, dass der Aufteilungsanspruch nach dem hier anzuwendenden IPRG nach österreichischem materiellen Recht zu beurteilen sei. Die maßgeblichen Kollisionsnormen des IPRG würden zwar auf englisches Recht verweisen. Allerdings enthalte dies auch einen Verweis auf dessen Verweisungsnormen. Dem englischen Kollisionsrecht sei für die nacheheliche Vermögensaufteilung eine versteckte Rückverweisung (hidden renvoi) zu entnehmen, die sich daraus ergebe, dass englische Gerichte in Fällen mit Auslandsbezug bei gegebener internationaler Zuständigkeit stets ihr eigenes Recht anwendeten und die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte nach englischem (Zuständigkeits-)Recht aufgrund des Gleichlaufs bei der Beurteilung der Scheidung und der vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen anerkannt sei.

[15] Nach österreichischem Aufteilungsrecht bestehe für den behaupteten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch in den §§ 81 ff EheG keine Grundlage. Es widerspräche dem Wesen des Aufteilungsverfahrens, würde ein ehemaliger Ehepartner zur Rechnungslegung (möglicherweise über die gesamte Dauer der Ehe) gezwungen werden. Ein – von der Frau geforderter – „Abrechnungsprozess“ über die finanzielle Gebarung über den gesamten Verlauf der Ehe sei im Verfahren über die nacheheliche Aufteilung nicht durchzuführen. Soweit sich das Auskunftsbegehren auf „Trusts“ und Gesellschaften beziehe, sei der außerstreitige Rechtsweg unzulässig.

[16] Der Aufteilung unterlägen nur die Villa an der Cote d'Azur, ein im Eigentum des Mannes stehendes Appartement in der Schweiz, eine Eigentumswohnung der Frau in den USA, mehrere Wohnungen der Frau (und Anteile an solchen Wohnungen) in der Russischen Föderation sowie persönliche Gebrauchsgegenstände für die genannten Häuser und Wohnungen mit Ausnahme von in die Ehe eingebrachten oder geerbten Gegenständen. Die von der Frau angesprochenen Unternehmen und unternehmerischen Beteiligungen (auch in Form von „Trusts“) unterlägen hingegen nicht der Aufteilung. Da das der Aufteilung unterliegende Vermögen ausschließlich vom Mann erwirtschaftet worden sei, stehe der Frau daran nur ein Anteil von einem Viertel zu.

[17] Das Erstgericht gab dem Auskunftsbegehren statt und trug dem Antragsgegner auf, über folgendes Vermögen Rechnung zu legen, wobei es den Aufteilungsstichtag mit 13. 12. 2011 annahm:

„1. über das zum Aufteilungsstichtag und während der letzten 2 Jahren vor dem Aufteilungsstichtag im Vermögen des T* Trusts befindliche Vermögen;

2. über das zum Aufteilungsstichtag und während der letzten 2 Jahre vor dem Aufteilungsstichtag im Vermögen des G* Trusts befindliche Vermögen;

3. über das zum Aufteilungsstichtag und während der letzten 2 Jahre vor dem Aufteilungsstichtag im Vermögen des F* Trusts befindliche Vermögen;

4. über den im Privateigentum des Antragsgegners stehenden bzw gestandenen Privatjet Falcon 900EX;

5. über die zum Aufteilungsstichtag vorhandenen und in einer Datenbank verzeichneten Einrichtungs-, Wert- und Kunstgegenstände sowie jene, die in den letzten zwei Jahren vor dem Aufteilungsstichtag dem Verzeichnis entnommen wurden, soweit sie nicht durch Offenlegung des Vermögens der weiter oben angeführten Trusts bereits bekannt sind;

6. über den Vermögensstand im Family Office bzw. die in den letzten 2 Jahren vor dem 13.12.201 3 [richtig: 2011] erfolgten Vermögensverschiebungen.“

[18] Das anwendbare Recht richte sich (mangels zeitlicher Anwendbarkeit der EuGüVO) gemäß § 20 Abs 1 IPRG nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht zum Zeitpunkt der Ehescheidung. § 18 Abs 1 IPRG knüpfe dafür – soweit hier relevant – an das Recht jenes Staats an, in dem beide Ehegatten ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätten, den einer von den Eheleuten beibehalten habe. Dies sei hier in England der Fall gewesen, weshalb dessen Recht einschließlich der darin enthaltenen Kollisionsnormen zur Anwendung komme. Englische Gerichte würden im Fall ihrer internationalen Zuständigkeit stets innerstaatliches Recht anwenden. Dieser Gleichlauf des Zuständigkeitsrechts mit dem Sachrecht führe zur Anwendung österreichischen Rechts, weil für die Scheidung die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte rechtskräftig feststehe. Seien die fremden Zuständigkeitsvoraussetzungen in Österreich erfüllt, nehme der Oberste Gerichtshof eine versteckte Rückverweisung an. Eine solche liege vor, wenn das fremde Kollisionsrecht bei Jurisdiktion seiner Gerichte sein eigenes Sachrecht berufe und der fremde Staat seine Jurisdiktion für den konkreten Fall verneine. Dies sei hier der Fall.

[19] Auf Basis österreichischen Rechts komme dem Auskunftsbegehren der Frau Berechtigung zu:

[20] Ihre Angaben seien ausreichend konkret, um als Grundlage für einen Rechnungslegungsanspruch zu dienen. Es sei „nicht zu bezweifeln, dass ein Fall des Verschweigens oder Verheimlichens von Vermögen vorliege“. Es könne auch kein Zweifel daran bestehen, dass der Mann durch seine berufliche Tätigkeit während aufrechter Ehe ein beträchtliches Vermögen erworben habe. Die von ihm zugestandenen Vermögenswerte unterlägen unzweifelhaft der Aufteilung. „Es fehlten“ jedoch wesentliche Vermögensbestandteile, auf die sich der Auskunftsanspruch der Frau beziehe, wie etwa das vom Mann vor Auflösung der Ehegemeinschaft erworbene Haus in Wien. Der Mann bestreite „implizit“ dessen Zugehörigkeit zur Aufteilungmasse, indem er dieses „unerwähnt lasse“. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass es sich dabei nicht um sein Privatvermögen handle. Eine „ähnliche Haltung“ zeige der Mann hinsichtlich nahezu aller anderen Vermögenswerte, die während der Ehegemeinschaft erworben worden seien und dem privaten Gebrauch der Ehegatten gedient hätten, jedoch in „Gesellschaften“ eingebracht worden seien. Die „Entfernung“ der Frau als Begünstigte mehrerer „Trusts“ zeige, dass er auf diese „Gesellschaften“ wesentlichen Einfluss habe. Es ergebe sich aus den Beweisergebnissen auch, dass er sein Vermögen von Beginn an und aus welchem Grund auch immer (weitgehend) in unter seinem Einfluss stehende „Trusts“ eingebracht habe. Es bestehe kein Hinweis darauf, dass es sich dabei um Unternehmensbestandteile handle, die für die berufliche Tätigkeit des Mannes von Bedeutung sein könnten. Ähnliches gelte für die „Trustkonstruktion rund um den Privatjet“, der – wie aus Vorverfahren bekannt sei – auch privat genutzt worden sei, sowie für den „F* Trust“, in den (dem Privatbereich zuzuordnende) Wohnungen in Russland eingebracht worden seien. Das Erstgericht hege daher keine Bedenken gegen eine Rechnungslegung „hinsichtlich dieser Stiftungskonstruktionen in vergleichbare Trusts“. Im Übrigen sei schon daraus, dass der Mann in seinem Aufteilungsvorschlag keine Geldmittel angeführt habe, zu schließen, dass das von ihm offengelegte Vermögen nicht vollständig sein könne.

[21] Allerdings habe keine Offenlegung des Vermögens des Mannes bis zum „Aufteilungszeitpunkt“ zu erfolgen, weil der Frau hinsichtlich der Vermögensentwicklung „der letzten elf Jahre“ (gemeint: ab Aufhebung der Ehegemeinschaft) kein Rechtsanspruch zukomme. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Zugehörigkeit einer Sache zum aufzuteilenden Vermögen sei der Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft am 13. 12. 2011. Ein Auskunftsanspruch bestehe nur, soweit er sich auf Vermögenswerte beziehe, die zu diesem Zeitpunkt oder während der letzten zwei Jahre davor der ehelichen Errungenschaft zugehört hätten.

[22] Das von beiden Parteien angerufene Rekursgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

[23] Dem Rekurs der Frau komme keine Berechtigung zu, weil sie sich auf eine Auskunftspflicht des Mannes nach englischem Recht gestützt und diesen auch aus ihrem Rechtsverhältnis als Begünstigte der „Trusts“ abgeleitet habe. Auf den vorliegenden Fall sei aber österreichisches Recht anzuwenden. Zwar verweise § 20 Abs 1 iVm § 18 Abs 1 Z 2 des hier anzuwendenden IPRG auf englisches Recht. Dies umfasse aber auch dessen Kollisionsnormen. Eine Rückverweisung könne auch darin bestehen, dass das fremde Kollisionsrecht bei Jurisdiktion seiner Gerichte einseitig sein eigenes Sachrecht berufe. Da englische Gerichte „bei vorliegender Zuständigkeit“ englisches Recht anwendeten, umfasse der Verweis auf dieses Recht auch den Grundsatz des Gleichlaufs des Zuständigkeitsrechts mit dem Sachrecht. Dies führe zur Anwendung österreichischen Rechts durch österreichische Gerichte, selbst wenn nach englischem Scheidungsfolgenrecht eine (dem österreichischen Recht unbekannte) enge Verknüpfung von Aufteilungs- und Unterhaltsrecht bestehe.

[24] Da sich der Auskunftsanspruch nur auf jenes Vermögen beziehen könne, das zum Aufteilungsstichtag noch vorhanden oder dessen Wert gemäß § 91 Abs 1 EheG in die Aufteilung einzubeziehen sei, habe das Erstgericht den Auftrag zur Auskunftserteilung auf den richtigen Zeitpunkt bezogen.

[25] Dem Rekurs des Mannes komme aus folgenden Gründen keine Berechtigung zu:

[26] Das Erstgericht sei zutreffend vom 13. 12. 2011 (und nicht – wie vom Mann angestrebt – vom 28. 9. 2011) als Aufteilungsstichtag ausgegangen, weil der Frau an diesem Tag die Ehescheidungsklage zugestellt worden sei und der Mann das letzte Mal die gemeinsame Ehewohnung aufgesucht habe.

[27] Die Frau habe jenes Vermögen, auf das sich ihr Auskunftsbegehren bezogen habe, ausreichend konkret bezeichnet. Sie habe „die Wahrscheinlichkeit“ einer Verschweigung und Verheimlichung von ehelichem Vermögen durch den Mann behauptet und bescheinigt. Dass er Privatvermögen in seinem Einfluss unterliegende „Trusts“ eingebracht und der Frau dazu Information verweigert habe, sei als Verschweigen und Verheimlichen im Sinn des Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO anzusehen. Der Mann habe auf die im Aufteilungsantrag enthaltene Aufforderung zur Rechnungslegung hinsichtlich sämtlicher ehelichen Ersparnisse und des gesamten ehelichen Gebrauchsvermögens nicht mit einer entsprechenden Bekanntgabe reagiert. Das Rekursgericht teile daher die Ansicht des Erstgerichts, dass bei den von ihm angegebenen Vermögenswerten wesentliche Bestandteile der ehelichen Errungenschaft fehlten, was ein Verheimlichen und Verschweigen im Sinn der genannten Bestimmung begründe.

[28] Ausgehend von der Feststellung, dass der Mann den Großteil seines Privatvermögens in „Trusts“ eingebracht habe, diese der Verwaltung des während der Ehe erworbenen Privatvermögens gedient hätten und ihm „die Möglichkeit einer Einflussnahme“ (wobei es sich um einen „ausreichend konkreten Begriff“ handle) auf diese zukomme, stelle sich die Frage nach einer Abgrenzung von ehelichen Ersparnissen und ehelichem Gebrauchsvermögen von „Unternehmen“ nicht. Das von „Trusts“ gehaltene Vermögen sei dem Mann auch deshalb zuzurechnen, weil er gar nicht behauptet habe, sich in Bezug auf die „Trusts“ keine Änderungsrechte vorbehalten zu haben. Insoweit könne dahingestellt bleiben, ob diese unwiderruflich errichtet worden seien. Ob das Einbringen von Vermögen in „Trusts“ eine der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse widersprechende Verringerung der ehelichen Errungenschaft bewirkt habe, könne ebenfalls dahingestellt bleiben; die Frau habe dazu auch ausreichend konkretes Vorbringen erstattet. Ein Einverständnis der Frau zu ihrer „Entfernung“ als Begünstigte von (bestimmten) „Trusts“ habe der Mann nicht behauptet.

[29] Das erstinstanzliche Vorbringen der Frau sei so zu verstehen, dass sie auch zu dem in diversen Privatstiftungen und anderen „Vehikeln“ zur Vermögensverschleierung „geparkten“ Privatvermögen eine Auskunft begehre; ebenso zum Privatjet. Da das Flugzeug auch dem privaten Gebrauch gedient habe, könne dieses nicht unberücksichtigt bleiben. Zur Datenbank mit (im Haus in London befindlichen) Wert- und Kunstgegenständen sei davon auszugehen, dass der Mann aufgrund des dazu geführten Beweisverfahrens wisse, was gemeint sei. Zum „Family Office“ beziehe sich die Auskunftspflicht des Mannes auf die im Beweisverfahren hervorgekommenen (knapp 100) Konten dieses „Family Office“.

[30] Der Revisionsrekurs sei mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

[31] Dagegen erhoben sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner einen – jeweils von der Gegenseite beantworteten – außerordentlichen Revisionsrekurs . Die Antragstellerin erstattete in dritter Instanz nach Erhebung ihres Rechtsmittels außerdem eine „ Urkundenvorlage “.

Rechtliche Beurteilung

I. Zur „Urkundenvorlage“:

[32] Auch nach dem Außerstreitgesetz steht jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu (RS0007007). Die nachträglich am 23. 9. 2024 eingebrachte „Urkundenvorlage“ der Antragstellerin ist daher zurückzuweisen (vgl RS0041666).

II. Zu den Revisionsrekursen:

[33] Die von beiden Parteien erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurse sind entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts zulässig , weil die Frage des anwendbaren Rechts weiterer Erhebungen bedarf. Beide Rechtsmittel sind mit ihrem (im Revisionsrekurs der Frau im Abänderungsantrag enthaltenen; RS0041774 [T1]) Aufhebungsantrag berechtigt .

[34] Aufgrund ihres engen inhaltlichen Zusammenhangs ist es zweckmäßig, beide Rechtsmittel gemeinsam zu behandeln.

1. Zur Anknüpfung des Auskunftsanspruchs nach dem Scheidungsfolgenstatut:

[35] 1.1. Dass angesichts der Staatsangehörigkeiten der Parteien, ihrer derzeitigen (gewöhnlichen) Aufenthalte sowie des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts in London Anhaltspunkte dafür bestehen, die Sache könnte ausländischem Recht unterliegen, bedarf keiner weiteren Begründung (vgl 3 Ob 104/17s). Dies gilt auch bereits für die Beurteilung des von der Frau erhobenen Auskunftsbegehrens.

[36] 1.2. Die Frau leitet ihr Auskunftsbegehren primär aus englischem Scheidungsfolgenrecht ab. Nach diesem bestehe eine weitgehende Pflicht der ehemaligen Ehegatten zur Offenlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse, welche sich unter anderem auch auf von Dritten treuhändig gehaltenes Vermögen beziehe. Für den Fall , dass entgegen ihrem Standpunkt österreichisches Aufteilungsrecht anzuwenden wäre, stützte die Frau ihren Auskunftsanspruch auch auf Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO.

[37] 1.3. Art XLII Abs 1 EGZPO enthält zwei mögliche Grundlagen für ein Begehren auf Auskunft: der erste Fall stellt darauf ab, ob nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts eine Verpflichtung zur Angabe eines Vermögens oder von Schulden besteht; der zweite Fall auf eine „vermutete Kenntnis von einer Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens“.

[38] 1.4. Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO schafft keine eigene Auskunftsverpflichtung, sondern setzt eine solche voraus (2 Ob 316/02p mwN). Ob eine materiell-rechtliche Verpflichtung zur Auskunft („nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts“) im Sinn des ersten Falls des Art XLII Abs 1 EGZPO besteht, richtet sich daher in Fällen mit Auslandsbezug nach jenem Recht, aus dem sich der behauptete Auskunftsanspruch ergeben soll. Dies ist im vorliegenden Fall – nach dem Vorbringen der Frau – englisches (Aufteilungs )Recht, weil der von ihr behauptete Anspruch auf umfassende Offenlegung des Vermögens des Mannes aus diesem abgeleitet wird. Das österreichische materielle Aufteilungsrecht kennt eine solche Auskunftspflicht hingegen nicht. Schon allein aus diesem Grund kommt es für die Beurteilung des von ihr erhobenen Auskunftsbegehrens darauf an, ob die nacheheliche Vermögensauseinandersetzung der Parteien nach österreichischem oder fremdem (nach Ansicht der Frau: englischem) Recht zu beurteilen ist.

[39] 1.5. Soweit die Frau ihr Auskunftsbegehren hilfsweise (für den Fall, dass die nacheheliche Vermögensaufteilung nicht nach englischem, sondern österreichischem Recht vorzunehmen sei) auf eine (analoge) Anwendung des Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO stützt, ist Folgendes zu erwägen:

[40] 1.5.1. Nach ständiger Rechtsprechung besteht im (österreichischen) Aufteilungsverfahren bei (konkretem) Verdacht des Verschweigens oder Verheimlichens von der Aufteilung unterliegendem Vermögen ein Anspruch des Ehegatten auf Erteilung einer Auskunft in analoger Anwendung des Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO (RS0113334).

[41] 1.5.2. Die kollisionsrechtliche Beurteilung eines in einem Aufteilungsverfahren erhobenen Auskunftsanspruchs nach Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO (analog) war bisher noch nicht Gegenstand höchstgerichtlicher Rechtsprechung . In anderem Zusammenhang knüpfte der Oberste Gerichtshof jedoch – ohne nähere Begründung – an jenes Rechtsverhältnis an, das das privatrechtliche Interesse an der begehrten Auskunft begründete (7 Ob 525/90 SZ 63/30 [Erbstatut]; 7 Ob 610/95 SZ 69/119 [Vertragsstatut]).

[42] 1.5.3. Auch nach der rechtswissenschaftlichen Literatur hängt die Frage, ob Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO in grenzüberschreitenden Fällen anzuwenden ist, davon ab, ob der vom Auskunftswerber verfolgte Anspruch – dessen Geltendmachung die in der genannten Bestimmung normierte Auskunftspflicht dient – österreichischem Recht unterliegt ( Konecny in Fasching/Konecny ³ Art XLII EGZPO Rz 72; Oberhammer , Zum internationalen Anwendungsbereich des Auskunftsanspruchs nach Art XLII EGZPO, in Fucik/Konecny/Lovrek/Oberhammer , Jahrbuch Zivilverfahrensrecht 2009, 151 [insb 161 ff]).

[43] 1.5.4. Damit ergibt sich eine allfällige Anwendbarkeit dieser Bestimmung aber nicht schon aus der (verfahrensrechtlichen) lex fori, sondern aus den für das materielle Recht (hier jenes der nachehelichen Vermögensauseinandersetzung) maßgeblichen Kollisionsnormen (idS auch Nademleinsky/Neumayr , IFR³ [2022], Rz 4.89, wonach auch der Auskunftsanspruch kollisionsrechtlich nach dem für die Scheidungsfolgen maßgeblichen Statut – das diese Autoren allerdings in § 19 IPRG erblicken – anzuknüpfen sei; vgl auch v. Bar/Mankowski , Internationales Privatrecht II² [2019] § 4 Rz 380, die einen solchen Anspruch kollisionsrechtlich ebenfalls dem Ehegüterrecht zuordnen).

[44] 1.6. Als Zwischenergebnis ergibt sich somit, dass dem Auskunftsbegehren der Frau nur dann Berechtigung zukommen könnte, wenn ihr – wie sie primär behauptet – nach dem ihrer Ansicht nach anzuwendenden materiellen englischen Scheidungsfolgenrecht ein Auskunftsanspruch (im Sinn des Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO) zukäme. Tatbestandsvoraussetzungen und Umfang des Anspruchs ergäben sich dann aus diesem Recht. Unterläge der Anspruch auf nacheheliche Vermögensauseinandersetzung hingegen nicht englischem, sondern materiellem österreichischen Recht (wie der Mann argumentiert), könnte der Auskunftsanspruch (nur) auf Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO gestützt werden. Es kommt daher schon für die Berechtigung des – vorerst ausschließlich zu beurteilenden – Auskunftsanspruchs darauf an, nach welchem Recht die nacheheliche Vermögensauseinandersetzung vorzunehmen ist.

2. Zur kollisionsrechtlichen Beurteilung des auf den Aufteilungsanspruch anzuwendenden Rechts:

[45] 2.1. Gemäß Art 69 Abs 3 der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands gilt das die Kollisionsnormen enthaltene Kapitel III dieser Verordnung nur für Ehegatten, die am 29. 1. 2019 oder danach die Ehe eingegangen sind oder eine Rechtswahl des auf ihren Güterstand anzuwendenden Rechts getroffen haben. Da die Ehe der Streitteile am 26. 9. 1993 geschlossen und von keiner Partei eine Rechtswahl behauptet wurde, ist diese Verordnung auf das vorliegende Aufteilungsverfahren nicht anzuwenden .

[46] 2.2. Die kollisionsrechtliche Beurteilung hat daher nach dem IPRG zu erfolgen.

[47] Der Senat ging bereits zu 1 Ob 544/93 davon aus, dass das auf die nacheheliche Vermögensaufteilung anzuwendende Recht aus § 20 IPRG folge. Sei danach österreichisches Recht maßgebend, so sei die Berechtigung des nachehelichen Aufteilungsanspruchs nach den §§ 81 ff EheG zu beurteilen. Dem folgte der Senat auch in nachfolgenden Entscheidungen (etwa 1 Ob 17/05i; 1 Ob 94/19h; 1 Ob 60/21m; 1 Ob 113/23h). Gründe für ein Abgehen von dieser Rechtsprechung zeigen die Rechtsmittelschriften nicht auf.

[48] Nach § 20 IPRG richten sich die Voraussetzungen und Wirkungen einer Ehescheidung nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht im Zeitpunkt der Scheidung. Die persönlichen Rechtswirkungen einer Ehe sind nach § 18 Abs 1 IPRG entweder nach dem gemeinsamen, mangels eines solchen nach dem letzten gemeinsamen Personalstatut der Ehegatten, sofern es einer von ihnen beibehalten hat, zu beurteilen; sonst nach dem Recht jenes Staats, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; mangels eines solchen nach dem Recht des Staats, in dem beide ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer beibehalten hat.

[49] 2.3. Ein gemeinsames (oder früher gemeinsames) Personalstatut der Parteien besteht (bestand) nach den Feststellungen nicht. Der letzte gemeinsame Aufenthalt beider Parteien befand sich in London. Die Antragstellerin hat dort weiterhin ihren gewöhnlichen Aufenthalt, auch wenn sie sich aufgrund eines Wasserschadens im Haus in London vorübergehend in Frankreich aufhält. Demnach ergibt sich hier aus § 18 Abs 1 Z 2 IPRG ein Verweis auf das Recht des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland.

[50] 2.4. Da das Recht des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland mehrere Teilrechtsordnungen aufweist (Recht von England und Wales, von Schottland sowie von Nordirland), ist nach § 5 Abs 3 IPRG in einem nächsten Schritt die anzuwendende Teilrechtsordnung zu prüfen. Nach dieser Bestimmung ist primär jene Teilrechtsordnung anzuwenden, auf die die in der fremden Rechtsordnung bestehenden Regeln – hier also das interlokale Privatrecht des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland – verweisen. Mangels solcher Regeln wäre jene Teilrechtsordnung maßgebend, zu der die stärkste Beziehung besteht. Da nach den vom Erstgericht (insoweit) gepflogenen Erhebungen zum Recht des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland ein Gleichlauf des Zuständigkeitsrechts mit dem anzuwendenden materiellen Recht besteht und (nach derzeitigem Verfahrensstand) keine Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen als einen englischen Gerichts zur Entscheidung über den vorliegenden Anspruch auf nacheheliche Vermögensauseinandersetzung bestehen, wäre auf diesen englisches Recht anzuwenden.

[51] 2.5. Der Verweis auf eine fremde (hier die englische) Rechtsordnung umfasst nach § 5 Abs 1 IPRG aber auch deren Verweisungsnormen ( Gesamtverweisung ). Verweist das fremde Recht seinerseits zurück, ist nach Abs 2 leg cit österreichisches Sachrecht anzuwenden; erfolgt ein Weiterverweis, sind (unter Beachtung weiterer Verweisungen) die Sachnormen jener Rechtsordnung maßgebend, die nicht mehr verweist oder auf die erstmals zurückverwiesen wird. Im vorliegenden Fall enthält das englische Recht – soweit von den Vorinstanzen erhoben (und im Verfahren unstrittig ist) – keine solche ausdrückliche Rück- oder Weiterverweisung .

[52] 2.6. Kollisionsrechtliche Regelungen des fremden internationalen Privatrechts sind teilweise aber nicht ausdrücklich normiert, sondern mitunter in anderen Normen (in Betracht kommen vor allem Zuständigkeitsregeln) „ versteckt “.

[53] Eine solche versteckte Sachnormrückverweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das fremde Recht bei Jurisdiktion seiner Gerichte einseitig sein eigenes Sachrecht beruft (für viele etwa v. Hein in Münchener Kommentar zum BGB 9 Art 4 EGBGB insb Rz 56; Nademleinsky/Neumayr , IFR³ [2022] Rz 1.14; Weber in Laimer , IPR Praxiskommentar [2023] § 5 IPRG Rz 7, jeweils mwN; kritisch hingegen noch Schwimann , Zur versteckten Rückverweisung im österreichischen IPR, ZfRV 1976, 29 [insb 36 ff]).

[54] Auch nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist österreichisches Sachrecht aufgrund eines solchen versteckten Rückverweises dann anzuwenden, wenn das fremde Kollisionsrecht bei Jurisdiktion seiner Gerichte einseitig nur sein eigenes Sachrecht beruft (etwa 4 Ob 588/69; 1 Ob 549/80; 6 Ob 638/91; 6 Ob 197/20v; jüngst auch 8 Ob 2/24p).

[55] Der Antragsgegner berief sich hier auf eine solche versteckte Rückverweisung des nach dem IPRG anzuwendenden englischen Rechts auf das österreichische materielle Aufteilungsrecht. Nach dem (insoweit) vom Erstgericht erhobenen englischen Recht besteht nach diesem auch ein Gleichlauf des Zuständigkeitsrechts mit dem materiellen Recht. Englische Gerichte wenden also, wenn sie international zuständig sind, stets eigenes materielles Recht an.

[56] 2.7. Fraglich ist, ob es für eine solche versteckte Rückverweisung ausreicht, dass die fremde (hier: englische) Rechtsordnung bei Jurisdiktion ihrer eigenen Gerichte einseitig eigenes Sachrecht beruft, oder ob zusätzlich erforderlich ist, dass die fremde Rechtsordnung in konkreter und fiktiver Anwendung ihrer eigenen Zuständigkeits-vorschriften die (ausschließliche oder konkurrierende; vgl dazu Pkt 2.14.1.) Zuständigkeit fremder (hier österreichischer) Gerichte bejahte.

2.8. Vom Obersten Gerichtshof wurde diese Frage bisher wie folgt beurteilt:

[57] Zu 4 Ob 588/69 (SZ 42/166 = EvBl 1970/61) ging der Oberste Gerichtshof von einer versteckten Rückverweisung des fremden Rechts auf österreichisches Recht aus, wenn das ausländische Gericht sein eigenes Recht anwenden würde. Da nach (auch im dort zu beurteilenden Fall) englischem Recht die Zuständigkeit österreichischer Gerichte zur Durchführung des (dortigen) Verfahrens gegeben gewesen wäre, sei österreichisches materielles Recht anzuwenden. Damit stellte der Oberste Gerichtshof für die versteckte Rückverweisung darauf ab, ob nach der fremden (konkret: englischen) Rechtsordnung, welche die Anwendung des eigenen Sachrechts an die internationale Zuständigkeit seiner eigenen Gerichte anknüpft, das österreichische Gericht zur Entscheidung (international) zuständig wäre.

[58] Auch zu 1 Ob 549/80 führte der Oberste Gerichtshof aus, dass, wenn nach fremdem (konkret US amerikanischem) Recht die Jurisdiktion von (aus Sicht der fremden Rechtsordnung) ausländischen Gerichten zu bejahen wäre, diese Gerichte nach amerikanischem Rechtsdenken auch ihr heimisches Recht anwenden sollten. Auch dies legt nahe, dass der Oberste Gerichtshof für eine versteckte Rückverweisung nicht nur darauf abstellte, ob das ausländische Gericht (bei eigener Zuständigkeit) sein eigenes materielles Recht anwenden würde, sondern darüber hinaus forderte, dass nach den fremden Zuständigkeitsvorschriften die Jurisdiktion österreichischer Gerichte zur Entscheidung des konkreten Falls (hypothetisch) gegeben wäre.

[59] Zu 6 Ob 228/01z wurde (nur) im „Hinblick auf den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt der Parteien in Österreich und die Zuständigkeit österreichischer Jurisdiktion“ die Anwendung österreichischen Rechts bejaht. Ob es auf eine Beurteilung der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte nach dem fremden Verfahrensrecht oder nach österreichischem Prozessrecht ankomme, lässt sich dieser Entscheidung zwar nicht eindeutig entnehmen. Indem aber darauf abgestellt wurde, dass der fremde Staat seine Zuständigkeit „verneint“ (siehe dazu Pkt 2.14.1. lit b), liegt nahe, dass insoweit die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte nach dem fremden Recht als maßgeblich angesehen wurde.

[60] In der (im Ehescheidungsverfahren der Parteien dieses Verfahrens ergangenen) Entscheidung zu 6 Ob 197/20v verwies der 6. Senat auf die unbekämpft gebliebene Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach das englische Recht an einem Gleichlauf des Zuständigkeitsrechts mit dem Sachrecht festhalte, sodass bei Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts österreichisches Scheidungsrecht zur Anwendung komme. Ob die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte nach österreichischem oder fremdem Verfahrensrecht zu prüfen sei, lässt sich dieser Entscheidung nicht entnehmen.

[61] Ausdrücklich auf die (hypothetische) Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus Sicht des fremden Staats (also nach dessen Zuständigkeitsregeln) stellte der Oberste Gerichtshof allerdings (wieder) in seiner jüngst zu 8 Ob 2/24p ergangenen Entscheidung ab, wo dies – zu Recht (vgl unten) – als (nunmehr) „einhellige Auffassung“ bezeichnet wurde.

[62] 2.9. Auch die überwiegende Lehre fordert als Voraussetzung für eine versteckte Rückverweisung, dass aus Sicht des ausländischen (die lex fori auch hinsichtlich des Sachrechts anwendenden) Gerichts die Zuständigkeit österreichischer Gerichte zur Sachentscheidung im konkreten Fall gegeben wäre, diese also bei Anwendung ausländischen Zuständigkeitsrechts zuständig wären:

[63] Dies vertritt neben Nademleinsky/Neumayr (IFR³ [2022] Rz 1.14) und Weber (in Laimer , IPR Praxiskommentar [2023] § 5 IPRG Rz 7) etwa v. Hein (in Münchener Kommentar zu BGB 9 [2024] Art 4 EGBGB Rn 62 ff), der darauf abstellt, dass das (aus der Sicht des fremden Staats) ausländische Gericht unter Zugrundelegung der Verfahrensvorschriften des fremden Staats zuständig wäre; ebenso v. Bar/Mankowski (Internationales Privatrecht I² [2003] § 7 Rz 218 mwN), wonach das eigene (deutsche) Gericht, wenn dieses nach englischer Auffassung „jurisdiction“ habe, eigenes (deutsches) Sachrecht anzuwenden habe. Auch nach Hausmann (in Staudinger , Kommentar zum BGB [2013], Art 4 EGBGB Rz 86) kommt es darauf an, ob dem Gericht des eigenen Staats nach jenem Recht, auf das dessen Kollisionsnormen verweisen, Jurisdiktion zukommt (vgl dort auch in Rz 81 f zu jener [Minder ]Meinung, die eine versteckte Rückverweisung per se ablehnt). Auf eine Zuständigkeitsprüfung nach dem fremden Recht stellen etwa auch Rauscher (Internationales Privatrecht 5 [2017] Rz 385 f) sowie Schwind (Internationales Privatrecht [1990] Kapitel IV Rz 111; derselbe in Handbuch des Österreichischen Internationalen Privatrechts [1975] 60) und (wohl) Kropholler (Internationales Privatrecht6 [2006] 179 ff, der es als ausreichend ansieht, dass dem inländischen Gericht [durch die ausländischen Zuständigkeitsnormen] nur eine fakultative Zuständigkeit zukommt; vgl dazu Pkt 2.14.1) sowie Verschraegen (in Rummel/Lukas/Geroldinger , ABGB 4 [2023] § 5 IPRG Rz 9, die auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs [zutreffend] dahin interpretiert, dass die fremden Zuständigkeitsvoraussetzungen [hypothetisch] in Österreich erfüllt sein müssen) ab.

[64] 2.10. Als Zwischenergebnis ergibt sich somit, dass sowohl nach der herrschenden Ansicht in der Literatur als auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs das nach den eigenen (österreichischen) Kollisionsnormen berufene (fremde) Recht dann eine versteckte Rückverweisung auf das eigene Recht enthält, wenn einerseits das fremde Kollisionsrecht bei Jurisdiktion seiner Gerichte einseitig nur sein eigenes Sachrecht beruft und andererseits nach den Verfahrensvorschriften jenes Staats, dessen Recht nach den eigenen Kollisionsnormen berufen wäre, die internationale Zuständigkeit der (aus Sicht dieses Staats) fremden (hier: österreichischen) Gerichte gegeben wäre.

[65] 2.11. Diese Beurteilung entspricht dem Zweck des im fremden Recht verankerten Gleichlaufs von internationaler Zuständigkeit und anwendbarem Recht und dem damit von diesem Recht zugrunde gelegten Effizienzgedanken, weil die demnach angestrebte Entscheidungseffizienz – nämlich die Vermeidung von Transaktionskosten durch Ermittlung und Anwendung fremden Rechts – auch dann erzielt wird, wenn das nach der fremden Zuständigkeitsordnung zur Entscheidung berufene (aus Sicht des fremden Staats) fremde (hier also österreichische) Gericht entsprechend verfährt, also sein eigenes Sachrecht anwendet (vgl v. Hein in Münchener Kommentar zum BGB 9 [2024] Art 4 EGBGB Rz 62 mwN). Dass das fremde Recht einen Gleichlauf der internationalen Zuständigkeit mit dem anzuwendenden Sachrecht vorsieht, reicht für die Annahme einer versteckten Rückverweisung aber eben noch nicht aus, weil der fremden Rechtsordnung nur dann unterstellt werden kann, sie sei mit der Anwendung des nach der lex fori zu ermittelnden Sachrechts eines anderen Staats „einverstanden“, wenn das (tatsächlich) entscheidende Gericht auch nach dieser fremden Rechtsordnung (auf welche dessen [ hier: die österreichischen] Kollisionsnormen verweisen) international zuständig wäre („lex fori in foro proprio “; vgl etwa auch v. Hein aaO Rz 64, wonach die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit des eigenen Gerichts, aus der sich – bei im fremden Recht vorgesehenem Gleichklang von internationaler Zuständigkeit und anwendbarem Recht – die Anwendbarkeit des nach dessen lex fori anzuwendenden Sachrechts ergibt, gerade deshalb nach den fremden Zuständigkeitsvorschriften zu erfolgen hat, weil dessen Rechtsordnung von den eigenen Kollisionsnormen als primär maßgeblich bezeichnet wurde).

[66] 2.12. Davon, dass eine versteckte Rückverweisung nur anzunehmen sei, wenn sowohl das fremde Kollisionsrecht bei Jurisdiktion seiner Gerichte einseitig sein eigenes Sachrecht beruft, als auch nach den Verfahrensvorschriften jenes Staats, dessen Recht sich aus den eigenen Kollisionsnormen ergeben würde, die internationale Zuständigkeit der (aus Sicht dieses Staats) fremden (hier: österreichischen) Gerichte gegeben wäre, gingen im Ergebnis auch beide Parteien aus. Sie vertreten aber unterschiedliche Standpunkte dazu, ob nach englischem Verfahrensrecht österreichische Gerichte zur Entscheidung in der vorliegenden Aufteilungssache zuständig wären.

[67] 2.13. Wie diese Frage zu beantworten ist, ob also österreichischen Gerichten nach englischem Verfahrensrecht Jurisdiktion zur Entscheidung des vorliegenden Falls zukäme, kann weder den Entscheidungen der Vorinstanzen noch den von ihnen gepflogenen Erhebungen zum englischen Recht entnommen werden. Auch die Zitate des Antragsgegners zu englischer Rechtsprechung und Literatur zu diesem Thema lassen dies nicht ausreichend klar erkennen. Dem Obersten Gerichtshof ist daher insoweit eine Beurteilung der Rechtslage nicht möglich, sodass es dazu weiterer Erhebungen zum englischen Recht – zweckmäßigerweise durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage (§ 4 Abs 1 IPRG; vgl auch RS0045163 [T11]) – bedarf.

[68] 2.14. Dabei – also bei der ergänzenden Ermittlung des englischen Rechts zur Frage, ob österreichischen Gerichten nach diesem Recht eine Zuständigkeit zur Entscheidung des vorliegenden Falls zukäme – wird außerdem Folgendes zu berücksichtigen sein:

[69] 2.14.1. Zur Frage des Erfordernisses einer ausschließlichen oder konkurrierenden Zuständigkeit österreichischer Gerichte:

(a) Davon ausgehend, dass die Annahme einer versteckten Rückverweisung neben dem Gleichlauf der internationalen Zuständigkeit mit dem anzuwendenden Sachrecht voraussetzt, dass das eigene (österreichische) Gericht nach der Zuständigkeitsordnung der fremden (hier: englischen) Rechtsordnung zur Entscheidung des konkreten Falls (international) zuständig wäre, stellt sich die Frage, ob dafür eine ausschließliche Zuständigkeit des eigenen (hier: österreichischen) Gerichts erforderlich wäre oder ob eine konkurrierende Zuständigkeit (mit den Gerichten des fremden Staats) ausreicht. Anders formuliert ist zu fragen, ob es ausreicht, dass die fremden Zuständigkeitsvorschriften auch eine österreichische Zuständigkeit begründen könnten.

(b) Der Oberste Gerichtshof hat sich bisher mit dieser Frage nicht ausdrücklich befasst. Zu 6 Ob 228/01z sowie jüngst – unter Berufung auf die vorgenannte Entscheidung – zu 8 Ob 2/24p wurde zwar ausgeführt, dass eine versteckte Rückverweisung in diesem Sinn dann vorliegt, wenn der fremde Staat seine Jurisdiktion verneint. Demgegenüber wurde zu 1 Ob 549/80 vertreten, dass bei (bloßer) Bejahung der Jurisdiktion ausländischer Gerichte durch eine (vom Gleichlaufprinzip geprägte) fremde (konkret US-amerikanische) Rechtsordnung nach dem Rechtsgedanken dieser Rechtsordnung das (aus dessen Sicht) fremde Gericht sein eigenes Recht anwenden soll. Eine nähere Auseinandersetzung mit der eingangs dargelegten Frage erfolgte in keiner der genannten Entscheidungen.

(c) In der Literatur wird überwiegend vertreten, dass es für die Annahme einer versteckten Rückverweisung ausreicht, wenn nach dem fremden Recht eine konkurrierende Zuständigkeit des (aus dessen Sicht) fremden (hier also österreichischen) Gerichts – also sowohl die eigene internationale Zuständigkeit als auch jene des anderen Staats – besteht (für viele etwa v. Bar/Mankowski , Internationales Privatrecht I² [2003] § 7 Rz 219; Hausmann in Staudinger , Kommentar zum BGB [2013] Art 4 EGBGB Rz 86, vgl auch Rz 80; v. Hein in Münchener Kommentar zum BGB 9 [2024] Art 4 EGBGB Rz 70, jeweils mwN; nach Kropholler , Internationales Privatrecht 6 182, gilt dies jedenfalls dann, wenn die aus Sicht der fremden Rechtsordnung fremde [hier: österreichische] Entscheidung durch den fremden Staat anerkannt würde; vgl zu einem solchen [allfälligen] Anerkennungserfordernis Pkt 2.14.2.).

(d) Dies wird vor allem damit begründet , dass die mit einem – in einer ausländischen (wie hier der englischen) Rechtsordnung vorgesehenen – Gleichlauf von Forum und anzuwendendem materiellen Recht angestrebten Effizienzvorteile auch dann einträten, wenn aus Sicht des fremden Zuständigkeitsrechts nur eine konkurrierende (und eben keine ausschließliche) internationale Zuständigkeit des (aus dessen Sicht) fremden Gerichts bestünde. Außerdem sei davon auszugehen, dass eine fremde Rechtsordnung, die ein Urteil eines Gerichts eines (aus dessen Sicht) fremden Staats anerkenne (vgl Pkt 2.14.2.), das aus ihrer Sicht lediglich konkurrierend (mit eigenen Gerichten) international zuständig sei, mit der Anwendung der lex fori durch dieses Gericht „einverstanden“ sei ( v. Hein in Münchener Kommentar zum BGB 9 [2024] Art 4 EGBGB Rz 70).

(e) Der Senat hält dies für überzeugend . Zu ergänzen ist, dass schon daraus, dass nach den maßgeblichen fremden Zuständigkeitsvorschriften (aus deren Sicht) auch fremde Gerichte (konkurrierend zu eigenen Gerichten) zur Entscheidung berufen wären, geschlossen werden kann, dass das fremde Recht nach dem dort vorgesehenen Gleichlauf von forum und ius eben auch die Anwendung des materiellen Rechts der lex fori durch das (aus seiner Sicht) bloß konkurrierend zuständige fremde Gericht zulässt (idS etwa Rauscher , Internationales Privatrecht 5 [2017] Rz 387, wonach sich der Verweisungsgehalt des Gleichlaufs zwischen internationaler Zuständigkeit und anzuwendendem Sachrecht darauf beschränkt, dass ein zuständiges Gericht sein eigenes Recht anwendet, wenn der Fall dort [nach den fremden Zuständigkeitsregeln zulässigerweise] anhängig gemacht wird; vgl idS auch v. Bar/Mankowski , Internationales Privatrecht I² [2003] § 7 Rz 219). Die Anwendung des eigenen Rechts durch dieses Gericht entspricht dann eben dem dem Gleichlaufprinzip zugrunde liegenden Effizienzzweck.

[70] 2.14.2. Zur Anerkennung österreichischer Entscheidungen durch die fremde Rechtsordnung:

(a) In der rechtswissenschaftlichen Lehre wird diskutiert , ob die Entscheidung eigener – nach den fremden Zuständigkeitsvorschriften international zuständiger – Gerichte im fremden Staat auch anerkannt werden (genauer: eine positive Anerkennungsprognose bestehen) muss, um – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – eine versteckte Rückverweisung annehmen zu können. Der fremden Rechtsordnung könne nämlich nur dann unterstellt werden, dass sie mit einer Anwendung der lex fori durch das Gericht des (aus seiner Sicht) fremden Staats (indirekt) einverstanden wäre, wenn es dessen – auf einer Anwendung des maßgeblichen Sachrechts nach der lex fori beruhende – Entscheidung auch anerkennt (idS v. Hein in Münchener Kommentar zum BGB 9 [2024] Art 4 EGBGB Rz 65 ff; grundlegend Jayme , Zur „versteckten“ Rück- und Weiterverweisung im internationalen Privatrecht, ZfRV 1970, 253 [260 ff]; s auch v. Bar/Mankowski , Internationales Privatrecht I² [2003] § 7 Rz 218, wonach eine – dem Gleichlaufprinzip entsprechende – englische Kollisionsnorm „allseitig“ zu lesen sei, wenn die Entscheidung eines fremden Gerichts aufgrund dessen Zuständigkeit [nach englischem Zuständigkeitsrecht] anerkannt würde; ähnlich Hausmann in Staudinger , Kommentar zum BGB [2013] Art 4 EGBGB Rz 84 [keine versteckte Rückverweisung, wenn eine Anerkennung der Entscheidung von der Anwendung eines anderen als des Rechts des Gerichtsstaats abhängig gemacht würde]). Anders ausgedrückt: Eine dem Gleichlaufprinzip folgende Rechtsordnung will eine Anwendung des Sachrechts der lex fori durch ein (aus dessen Sicht) fremdes Gericht nur in jenen Fällen anordnen, in denen es dessen Entscheidung auch anerkennt, nicht hingegen in jenen Fällen, in denen es (nach den maßgeblichen Anerkennungsregeln) diesen „jede Wirkung versagt“ ( Jayme , ZfRV 1970, 266).

(b) Auch der Oberste Gerichtshof ging bereits in seiner zu 4 Ob 588/69 (SZ 42/166 = EvBl 1970/61) ergangenen Entscheidung – allerdings ohne dies zu vertiefen – davon aus, dass es für die Annahme einer versteckten Rückverweisung nicht nur darauf ankomme, ob nach dem (nach dem österreichischen internationalen Privatrecht anwendbaren ) ausländischen Recht ein Gleichlauf zwischen der internationalen Zuständigkeit und dem anzuwendenden Sachrecht besteht (und österreichische Gerichte nach dieser fremden Rechtsordnung zur Entscheidung im konkreten Fall zuständig wären), sondern auch darauf, dass (ob) ausländische (hier also österreichische) Entscheidungen im fremden Staat anerkannt würden. Auch in der jüngst zu 8 Ob 2/24p ergangenen Entscheidung wurde diese Voraussetzung – unter Bezugnahme auf rechtswissenschaftliche Literatur, die allerdings teilweise (nur) auf das Akzeptieren der eigenen (österreichischen) Zuständigkeit durch das fremde Recht abstellte ( Weber in Laimer , IPR Praxiskommentar § 5 IPRG Rz 7; Verschraegen in Rummel/Lukas/Geroldinger , ABGB 4 § 5 IPRG Rz 9; Nademleinsky/Neumayr , IFR³ Rz 1.14), was aber wohl als positive Anerkennungsprognose zu verstehen war – hervorgehoben.

(c) Der Senat teilt diese Auffassung zumindest für den Fall, dass auch im fremden Staat (hier Großbritannien) nach dessen Recht eine Zuständigkeit begründet wäre, also die aus Sicht dieses Staats bestehende Zuständigkeit eines anderen Staats (hier Österreichs) bloß konkurrierend wäre (oben Pkt 2.14.1.). Denn würde die Entscheidung des anderen Staats in einem solchen Fall nicht anerkannt, könnte (und müsste faktisch in vielen Fällen) im fremden Staat in derselben Sache ein weiteres Verfahren geführt werden, in dem dann aufgrund des Gleichlaufprinzips das Recht dieses Staats angewendet würde. Unter diesen Umständen könnte dem Recht dieses Staats aber keine versteckte Rückverweisung unterstellt werden.

[71] Zur Klarstellung ist allerdings festzuhalten, dass es in diesem Zusammenhang nur auf die grundsätzliche Anerkennungsfähigkeit vergleichbarer Entscheidungen ankommen kann, nicht auf die Anerkennung der – im Zeitpunkt der kollisionsrechtlichen Prüfung ja noch gar nicht vorliegenden – Entscheidung im konkreten Fall, die etwa wegen eines Ordre-public-Verstoßes oder auch an gravierenden Mängeln des Verfahrens scheitern könnte. Diese Anerkennungsfähigkeit wird bei Bestehen einer (zumindest konkurrierenden) Zuständigkeit (oben Pkt 2.14.1.) regelmäßig gegeben sein, wenn das fremde Recht (wie in Österreich nach § 407 Z 1 EO) für die Frage der Anerkennung ( compétence indirècte ) die eigenen Zuständigkeitsregeln spiegelbildlich anwendet und keine kollisionsrechtliche Nachprüfung vorsieht.

(d) Die Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist im Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 14. Juli 1961 (BGBl 1962/224) geregelt. Dieser bilaterale Vertrag ist nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union weiter anzuwenden (10 Nc 6/22x). Allerdings ist die Anerkennungspflicht nach Art II Abs 1 des Vertrags auf Entscheidungen „oberer Gerichte“ beschränkt, worunter in Österreich nach Art I Z 2 des Vertrags die Gerichtshöfe zu verstehen sind. Auch deren Entscheidungen sind nach Art II Abs 1 des Vertrags von der Anerkennungspflicht ausgenommen, wenn sie aufgrund von Rechtsbehelfen in Verfahren ergangen sind, in denen ein „unteres Gericht“ (also ein Bezirksgericht) in erster Instanz entschieden hat (vgl dazu 10 Nc 6/22x). Das trifft im Aufteilungsverfahren zu. Ob eine Entscheidung im vorliegenden Aufteilungsverfahren in Großbritannien anerkannt werden könnte, ist daher – wie sich auch aus Art II Abs 2 des Vertrags ergibt – allein nach dem dort geltenden (autonomen) internationalen Verfahrensrecht zu beurteilen.

[72] 2.15. Zusammengefasst ist daher zur Frage des anwendbaren Rechts festzuhalten, dass im vorliegenden Fall (schon für den im derzeitigen Verfahrensstadium ausschließlich zu beurteilenden Auskunftsanspruch) dann österreichisches Recht in Betracht käme, wenn österreichische Gerichte nach englischem (Verfahrens )Recht zumindest konkurrierend (mit englischen Gerichten) international zuständig wären, dieses Recht also auch eine Zuständigkeit österreichischer Gerichte begründen könnte und außerdem die österreichische Entscheidung nach englischem Recht in England anerkannt werden könnte . Träfe beides – ersteres allenfalls auch deshalb, weil der Umstand, dass die Scheidung der Parteien vor einem österreichischen Gericht erfolgte, nach englischem Recht (aufgrund eines „zuständigkeitsrechtlichen Gleichlaufs“) Auswirkungen auf die Zuständigkeit auch für das Verfahren über die nacheheliche Vermögensauseinandersetzung hätte – zu, käme österreichisches Recht zur Anwendung.

[73] 2.16. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind somit zur Vornahme weiterer Erhebungen zum englischen Recht nach Erörterung der vorliegenden Entscheidung aufzuheben . Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren zunächst das englische (Verfahrens )Recht zur Frage der (allenfalls auch bloß konkurrierenden) Zuständigkeit österreichischer Gerichte zur Entscheidung über den vorliegenden Aufteilungsantrag (und den damit verbundenen Auskunftsanspruch) und zur möglichen Anerkennung einer österreichischen Entscheidung zu erheben haben, wofür zweckmäßigerweise ein Rechtsgutachten einzuholen sein wird. Erst auf dieser Grundlage kann – wie dargelegt – beurteilt werden, ob die österreichischen Gerichte (aufgrund eines versteckten Rückverweises) österreichisches Sachrecht ( als lex fori) anzuwenden hätten oder ob es bei der Anwendung englischen Rechts bleibt.

3. Zum weiteren Verfahren:

[74] Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, dass der Aufteilungsanspruch und daher auch das Auskunftsbegehren der Frau (nach den dargelegten Vorgaben) nach österreichischem Recht zu prüfen und somit eine analoge Anwendung des Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO zu beurteilen wäre, wäre Folgendes zu berücksichtigen:

3.1. Grundsätzliches zum Auskunftsanspruch:

[75] 3.1.1. Wie bereits dargelegt, besteht nach ständiger Rechtsprechung im Aufteilungsverfahren (nur) ein Anspruch der Ehegatten auf Erteilung einer Auskunft in analoger Anwendung des Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO (RS0113334). Voraussetzung ist ein konkreter Verdacht des Verschweigens oder Verheimlichens von Vermögen, wobei die bloße (nicht konkretisierte) Behauptung, der andere Ehegatte würde Vermögen verheimlichen, nicht ausreicht (RS0034823 [T8]). Auch bei Vorliegen dieser Voraussetzung wäre aber kein „Abrechnungsprozess“ über die finanzielle Gebarung beider Seiten über den gesamten Verlauf der Ehe durchzuführen (RS0106019 [T4]). Vielmehr bezieht sich die Auskunftspflicht nur auf das der Aufteilung unterliegende Vermögen, das zum Aufteilungszeitpunkt (Auflösung der Ehegemeinschaft) noch vorhanden oder dessen Wert gemäß § 91 EheG in die Aufteilung einzubeziehen ist (1 Ob 180/23m; 1 Ob 2/24m, jeweils mwN).

[76] 3.1.2. Im Hinblick auf einen konkreten Verdacht eines Verschweigens oder Verheimlichens von Vermögen muss der Antrag auf Auskunftserteilung jenen Bestandteil der Aufteilungsmasse , den der andere Teil vermutlich unrichtig, unvollständig oder gar nicht angegeben hat, soweit konkretisieren , dass die beantragte Vermögensangabe keinen bloßen Erkundungsbeweis darstellt (RS0034823 [T7]). Im Hinblick auf den Zweck des Auskunftsanspruchs dürfen vom Auskunft begehrenden Ehegatten zwar keine zu detaillierten Auskünfte verlangt werden. Er hat jedoch Tatsachen zu behaupten und zu bescheinigen, aus denen die Wahrscheinlichkeit der Verschweigung oder Verheimlichung von ehelichem Gebrauchsvermögen oder ehelicher Ersparnisse durch den anderen abzuleiten ist (RS0034823 [T5, T6]).

[77] 3.2. Im konkreten Fall böte das bisher erstattete erstinstanzliche Vorbringen der Frau keine ausreichende Grundlage, um über einen Auskunftsanspruch nach Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO zu entscheiden:

[78] 3.2.1. Ihr Auskunftsbegehren bezog sich ganz allgemein auf das Vermögen des Mannes „inklusive jenes Vermögens, das über (angebliche) Treuhänder, Trust-Protektoren oder sonstige Personen, und de facto vom Antragsgegner selbst, kontrolliert wird“. Dies entsprach aber nicht den dargelegten Behauptungserfordernissen zu Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO (analog), weil jenes eheliche Gebrauchsvermögen und/oder jene ehelichen Ersparnisse, das ihr vom Mann verschwiegen oder verheimlicht worden sei und dessen/deren Offenlegung die Frau anstrebt, weitgehend unkonkret blieb. Da die Frau selbst davon ausging, dass das vom Mann angeblich verschwiegene oder verheimlichte Vermögen teilweise seiner unternehmerischen Tätigkeit (als Finanzinvestor) zuzurechnen sei, wäre von ihr ein konkretes Vorbringen dahin zu erstatten, inwieweit von einer solchen Verschweigung oder Verheimlichung eheliche Ersparnisse (oder eheliches Gebrauchsvermögen) betroffen gewesen seien. Dies blieb auch nach dem der Frau – zu Recht – erteilten Auftrag des Erstgerichts zu einer Präzisierung ihres Vorbringens zum Auskunftsbegehren weitgehend unklar.

[79] 3.2.2. Auch ein Verschweigen oder Verheimlichen von nicht unter die Unternehmensausnahme fallender ehelicher Errungenschaft durch den Mann wurde bisher nur im Ansatz behauptet. Das Vorbringen der Frau, der Mann habe ihr „sämtliche relevanten Informationen“ vorenthalten und „sein Vermögen verheimlicht“ und er habe ihr Informationen zu seinem in „angebliche Trusts“ eingebrachtem Vermögen verweigert, lässt nicht erkennen, dass sie den Mann auf ein der ehelichen Aufteilung unterliegendes Vermögen konkret angesprochen und er ihr dieses (konkret) verheimlicht oder verschwiegen hätte (vgl jeweils 1 Ob 180/23m). Dies ergibt sich auch nicht aus ihrer (ebenfalls unkonkret gebliebenen) Behauptung, Informationsanfragen wären von Treuhändern („Protektoren“) bestimmter „Trusts“ zurückgewiesen worden.

[80] 3.2.3. Zum angeblich in „ Trusts “ transferierten Vermögen wird auch Folgendes zu berücksichtigen sein:

(a) Soweit die Frau eine Auskunftspflicht des Mannes hinsichtlich der „Trusts“ daraus ableitet, dass sie zunächst deren „Begünstigte“ gewesen sei und sie nach Beendigung der Ehegemeinschaft (rechtswidrig) als solche „entfernt“ worden sei, gründet ihr Auskunftsbegehren auf ihrem rechtsgeschäftlichen Verhältnis zu diesen „Trusts“. Ein solcher Auskunftsanspruch kann aber nicht im außerstreitigen Aufteilungsverfahren (auch nicht bei Berücksichtigung von dessen grundsätzlichem Vorrang; RS0111605) geltend gemacht werden. Ansprüche, die auf den streitigen Rechtsweg gehören, können mit solchen, die im Außerstreitverfahren zu klären sind, auch nicht gemeinsam geltend gemacht werden (vgl 1 Ob 112/18d zu einem im nachehelichen Aufteilungsverfahren erhobenen Rechnungslegungsbegehren zu Erträgnissen aus [ua] Gesellschaftsanteilen).

(b) Die Behauptungen der Frau zu dem in „Trusts“ eingebrachten Vermögen bezogen sich in erster Instanz nur auf einen „ T* Trust “ sowie einen „ G* Trust “. Warum das Erstgericht – bestätigt durch das Rekursgericht – eine Auskunftspflicht auch zu einem „ F* Trust “ annahm, erschließt sich daher nicht. Die Frau wird im fortgesetzten Verfahren – sollte nach österreichischem Recht ein Anspruch nach Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO zu prüfen sein – zu konkretisieren haben, auf welche „Trusts“, in die der Mann eheliche Errungenschaft übertragen haben soll, sich ihr Auskunftsbegehren bezieht.

(c) Im Übrigen wäre für den auf Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO gestützten Auskunftsanspruch maßgebend, auf welcher Rechtsgrundlage die „Trusts“ beruhen, wie diese ausgestaltet sind (allenfalls auch mit eigener Rechtspersönlichkeit; vgl für diesen Fall 1 Ob 180/23m) und welche Rechtsbeziehungen zwischen ihnen und dem Mann bestehen. Diese Fragen wären mit den Parteien – auch in kollisionsrechtlicher Hinsicht – zu erörtern.

[81] 3.2.4. Soweit sich das Auskunftsbegehren auch auf – in einer Datenbank verzeichnete – Wertgegenstände bezog, ist der Frau schon auf Basis ihres Vorbringens entgegenzuhalten, dass sich diese Gegenstände (nach ihren eigenen Behauptungen) in dem von ihr auch nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft weiter benutzten Haus in London befinden. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, warum die Voraussetzungen für einen Anspruch nach Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO vorliegen sollten.

[82] 3.2.5. Auch die Existenz des während der Ehegemeinschaft von beiden Parteien verwendeten (2009 angeschafften) Flugzeugs ist der Frau bekannt. Was der Mann dazu verheimlicht oder verschwiegen haben soll, erschließt sich nicht. Von einem Ehegatten nach Beendigung der Ehegemeinschaft angeschaffte Vermögensgegenstände (konkret ein angeblich vom Mann 2021 erworbenes Flugzeug vom Typ „Bombardier Global Express“) unterlägen (nach österreichischem Recht) nicht der Aufteilung und wären daher nicht vom Auskunftsanspruch umfasst.

[83] 3.2.6. Worin genau das sogenannte „ Family Office “ bestehe, zu „dessen knapp 100 Konten“ die Frau ebenfalls eine Auskunft begehrte, blieb im bisherigen Verfahren unklar. Es wurde dies auch nicht mit den Parteien erörtert. Insoweit bestünde derzeit keine Grundlage für einen darauf bezogenen Auskunftsanspruch nach Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO. Dass der Mann – so das Erstgericht – „wisse, was gemeint sei“, wäre jedenfalls unzureichend. Im fortgesetzten Verfahren hätte das Erstgericht den Parteien daher auch zu diesem Punkt („Konten des Family Office“) – nach Erörterung – Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens zu geben und gegebenenfalls (klarstellende) Feststellungen dazu zu treffen.

4. Kostenentscheidung

[84] Der Kostenvorbehalt beruht jeweils auf § 78 Abs 1 Satz 2 AußStrG.

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