Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Schober, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj R*, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke 1, 4 bis 9, 1060 Wien, Amerlingstraße 11), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurses des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Jänner 2024, GZ 43 R 459/23b 18, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 24. Juli 2023, GZ 83 Pu 104/23y 4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden neuerlich dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Beschluss des Rekursgerichts und eine Gleichschrift des Revisionsrekurses an den Unterhaltsschuldner C* zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen, zuzustellen und die Akten nach Erstattung der Revisionsrekursbeantwortung bzw fruchtlosem Ablauf der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Begründung:
[1] Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist der Revisionsrekurs der Minderjährigen, mit dem sie die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen anstrebt.
[2] Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel zunächst im Wege des Rekursgerichts ohne Durchführung von Zustellungen dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
[3] Mit Beschluss vom 14. Mai 2024 (ON 24 im erstgerichtlichen Akt) stellte der Oberste Gerichtshof die Akten dem Erstgericht mit dem Auftrag zurück, den Beschluss des Rekursgerichts und eine Gleichschrift des Revisionsrekurses an den Unterhaltsschuldner und die Zahlungsempfängerin sowie eine Gleichschrift des Revisionsrekurses an den Bund, jeweils zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung zuzustellen und die Akten nach Erstattung der jeweiligen Revisionsrekursbeantwortung bzw fruchtlosem Ablauf der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Gleichzeitig wurde auf den – auch Vorlageberichte im Sinn des § 179 Geo erfassenden (RS0125601) – Richtervorbehalt nach § 16 Abs 2 Z 1 RPflG hingewiesen.
[4] In weiterer Folge stellte das Erstgericht die Rekursentscheidung, den Revisionsrekurs der Minderjährigen und den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 14. Mai 2024 (nur) der Mutter als Zahlungsempfängerin und der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien als Vertreterin des Bundes zu. Eine Verfügung des Erstgerichts, die darauf hindeuten würde, dass das Erstgericht die Zustellung dieser Aktenstücke auch an den Vater als Geldunterhaltsschuldner veranlasst hätte, lässt sich dem Akt nicht entnehmen.
[5] Das Erstgericht legte die Akten „zu Vorlagebericht ON 23 iVm Beschlussausfertigung ON 24“ wieder vor.
[6] Die Aktenvorlage ist weiterhin verfrüht.
[7] 1. Zur notwendigen Einbeziehung auch des Unterhaltsschuldners in das Verfahren (rechtliches Gehör) wird auf den Beschluss vom 14. Mai 2024 (ON 24) verwiesen.
[8] 2. Da eine Zustellung(sverfügung) der Rekursentscheidung und des Revisionsrekurses an den Vater im Akt nicht ersichtlich ist, wird das Erstgericht – wie bereits im Beschluss vom 14. Mai 2024 (ON 24) angeordnet – den Vater in das Revisionsrekursverfahren einzubeziehen und die Akten im Anschluss wieder dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen haben.
[9] 3. Neuerlich wird auf den – auch Vorlageberichte im Sinn des § 179 Geo erfassenden (RS0125601) – Richtervorbehalt nach § 16 Abs 2 Z 1 RPflG hingewiesen, sodass die Akten vor ihrer neuerlichen Vorlage der zuständigen Richterin bzw dem zuständigen Richter vorzulegen sind.
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