JudikaturOGH

18ONc2/24z – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Juli 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Nowotny, die Hofrätin Mag. Korn und die Hofräte Mag. Painsi und Dr. Thunhart in der Schiedssache der Antragstellerin * Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Univ. Prof. Dr. Gernot Murko, Mag. Christian Bauer, Mag. Gerlinde Murko und Mag. Daniel Klatzer, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die Antragsgegnerin *, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen Bestellung eines Schiedsrichters, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters wird abgewiesen.

Die Antragsgegnerin ist schuldig, der Antragstellerin die mit 2.247,54 EUR (darin 374,59 EUR USt) bestimmten Kosten des Bestellungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1] Die Antragstellerin beantragte die Bestellung eines Schiedsrichters. Sie habe aus der Abrechnung der Arbeitsgemeinschaft mit der Antragsgegnerin ein Anspruch auf 303.203,29 EUR, der von der Antragsgegnerin bestritten werde. Die Antragsgegnerin habe entgegen der Schiedsklausel im Arbeitsgemeinschaftsvertrag vom 19. 11. 2018 die Bestellung eines Schiedsrichters verweigert.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die Antragsgegnerin benannte daraufhin DI Dr. W* als Schiedsrichter.

[3]1. Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung von Schiedsrichtern vereinbart und handelt eine der Parteien nicht entsprechend diesem Verfahren, so kann jede Partei nach § 587 Abs 3 ZPO bei Gericht die ersatzweise Bestellung des Schiedsrichters beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren nichts anderes vorsieht. Erfolgt die Bestellung des Schiedsrichters jedoch – wie im vorliegenden Fall – noch vor der Entscheidung des Gerichts, ist der Antrag nach § 587 Abs 7 ZPO abzuweisen.

[4]2. Die Antragsgegnerin war nach § 78 Abs 2 AußStrG zum Ersatz der Kosten des Verfahrens zu verpflichten, weil sie dem Begehren der Antragstellerin entsprochen hat (vgl 18 ONc 4/19m; Plavec in Kodek / Oberhammer, ZPOON § 587 ZPO Rz 16). Ob der Antrag berechtigt war, ist in einem solchen Fall nicht zu prüfen (18 ONc 3/18p).