JudikaturOGH

11Os133/23b – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. April 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Mag. Novak als Schriftführer in der Strafsache gegen D* C* und T* C* wegen Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 4. Jänner 2023, GZ 36 Hv 29/22t 129, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten D* C* wird zurückgewiesen.

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten T* C* (B I und II), demzufolge auch in den diesen Angeklagten betreffenden Aussprüchen über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg verwiesen.

Mit seinen Rechtsmitteln wird der Angeklagte T* C* auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Die Akten werden vorerst dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die Berufung der Angeklagten D* C* zugeleitet.

Dieser Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier relevant – D* C* der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB (A I bis III) sowie T* C* der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB (B I) und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (B II) schuldig erkannt.

[2] Danach haben in B*

A) D* C* gegenüber ihren Stiefkindern (US 11 f) eine längere Zeit hindurch und jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr fortgesetzt Gewalt ausgeübt, und zwar

I) im Zeitraum von 1. Juni 2009 bis 27. Dezember 2018 gegen den am * 2005 geborenen N* C*, sohin eine im Tatzeitraum unmündige Person, indem sie

1) ihm mehrmals pro Woche Ohrfeigen mit der flachen Hand in das Gesicht versetzte, wodurch er Verletzungen in Form von zumindest Schwellungen und Rötungen erlitt;

2) ihm körperliche und seelische Qualen zufügte, während er ihrer Fürsorge und Obhut unterstand und das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, nämlich dadurch, dass sie

a) ihn wiederholt teils tagelang in seinem Zimmer isolierte und von seinen Geschwistern und Freunden fernhielt, wobei er das Bett nicht verlassen durfte,

b) ihn zumindest zweiwöchentlich teils nackt an der Wand stehen ließ,

c) ihn während des zu b) geschilderten Vorgehens fotografierte und ihn durch die Ankündigung, diese Lichtbilder seinen Freunden zu zeigen, gefährlich mit einer Verletzung an der Ehre bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen,

d) ihn Kniebeugen machen ließ,

e) ihn zumindest zehn Mal im Freien nackt ausziehen ließ sowie ihn im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit T* C* mehrmals mit dem Kopf in die Regentonne tauchte, wodurch N* C* bei einer dieser Gelegenheiten in Form von brennenden und blutunterlaufenen Augen (infolge einer geplatzten Ader) am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt wurde (US 15),

f) ihn mehrmals pro Woche für mehrere Minuten mit eiskaltem Wasser abduschte,

g) ihm drohte, er werde ins Kinderheim kommen und seine Geschwister nie wiedersehen, wenn er vor dem Jugendamt nicht die perfekte Familie darstellen würde,

h) ihn mehrmals wöchentlich anschrie und beschimpfte,

i) ihn zum Aufessen der Mahlzeit zwang, indem er vorher den Tisch nicht verlassen durfte, wodurch er erbrechen musste, und

j) ihn erniedrigte, indem sie ihn zwang Babybrei zu essen, weil er am Vortag zu langsam gegessen hätte;

II) im Zeitraum von 1. Juni 2009 bis 26. Mai 2014 gegen die am * 1998 geborene C* F*, sohin gegen eine im Tatzeitraum teils unmündige Person, indem sie

1) ihr Ohrfeigen mit der flachen Hand in das Gesicht versetzte;

2) sie ein bis zwei Mal schubste;

3) ihr körperliche und seelische Qualen zufügte, während sie ihrer Fürsorge und Obhut unterstand und das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, nämlich dadurch, dass sie

a) sie wiederholt teils tagelang in ihrem Zimmer isolierte und von ihren Geschwistern und Freunden fernhielt, wobei sie das Bett nicht verlassen durfte,

b) sie teils nackt an der Wand stehen ließ,

c) sie Kniebeugen machen ließ,

d) sie mehrmals „als erzieherische Maßnahme“ für mehrere Minuten mit kaltem Wasser abduschte,

e) ihr drohte, sie werde ins Kinderheim kommen und ihre Geschwister nie wiedersehen, wenn sie vor dem Jugendamt nicht die perfekte Familie darstellen würde,

f) sie mehrmals wöchentlich anschrie und beschimpfte,

g) ihr gegenüber äußerte, dass sie kein Insulin bekommen werde, obwohl sie an einer Diabeteserkrankung leide, sie sohin mit zumindest einer Gesundheitsschädigung bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen,

h) ihr mehrmals am Morgen – als sie noch schlief – das in Frischhaltefolie verpackte Frühstück ins Gesicht warf, und

i) ihr verbot, in der Nacht zur Toilette zu gehen, weil dies eine Lärmbelästigung darstellen würde;

III) im Zeitraum von 1. Juni 2009 bis 28. Dezember 2017 gegenüber der am * 2002 geborenen M* C*, sohin gegen eine im Tatzeitraum teils unmündige Person, indem sie

1) ihr mehrmals pro Woche Ohrfeigen mit der flachen Hand in das Gesicht versetzte und sie an den Ohren riss,

2) sie einmal am Kragen packte und die Treppe hinunterwarf, wodurch diese Verletzungen in Form von Hämatomen im Bereich der Arme und Beine erlitt, und

3) ihr körperliche und seelische Qualen zufügte, während sie ihrer Fürsorge und Obhut unterstand und das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, nämlich dadurch, dass sie

a) sie teils tagelang in ihrem Zimmer isolierte und von ihren Geschwistern und Freunden fernhielt, wobei sie das Bett nicht verlassen durfte,

b) sie teils nackt an der Wand stehen ließ,

c) sie Kniebeugen machen ließ,

d) sie für mehrere Minuten mit kaltem Wasser abduschte, wodurch sie zumindest einmal eine Erkältung, sohin eine Gesundheitsschädigung, erlitt, weil sie anschließend mit nassem Nachthemd ins Bett gehen musste,

e) ihr drohte, sie werde ins Kinderheim kommen und ihre Geschwister nie wiedersehen, wenn sie vor dem Jugendamt nicht die perfekte Familie darstellen würde,

f) sie mehrmals wöchentlich anschrie und beschimpfte, und

g) sie wiederholt im Winter, teils nackt, teils nur leicht bekleidet, im Freien stehen ließ;

B) T* C*

I) zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 2011 und 2015 N* C* am Körper misshandelt, indem er ihn mehrmals mit dem Kopf in eine Regentonne tauchte, und dadurch (US 15: zumindest einmal) fahrlässig in Form von brennenden und blutunterlaufenen Augen (durch eine geplatzte Ader) am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt;

II) zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in den Jahren 2012 und 2013 M* C* und C* F* „jeweils durch die Äußerung, sie werden ins Kinderheim kommen und ihre Geschwister und Eltern nie wiedersehen, wenn sie vor dem Jugendamt nicht die perfekte Familie darstellen würden, sohin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an der Freiheit, zu einer Handlung, und zwar zum Beschönigen des Familienlebens, genötigt“.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richten sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 5, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten D* C* und die aus § 281 Abs 1 Z 3 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten T* C*.

Zum Angeklagten T* C*:

[4] Zutreffend weist die Generalprokuratur darauf hin, dass dem Urteil in Ansehung des Schuldspruchs wegen der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (B II) ein nicht geltend gemachter, von Amts wegen wahrzunehmender Rechtsfehler mangels Festellungen anhaftet (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO).

[5] Den Entscheidungsgründen sind nämlich keine Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der als Nötigungsmittel eingesetzten gefährlichen Drohung (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB) zu entnehmen, wonach dieser Rechtsmittelwerber M* C* und C* F* die Zufügung eines von ihm (zumindest scheinbar) beeinflussbaren Übels angekündigt hätte (RIS Justiz RS0092676 [insb T2]; zur Drohung mit einer Verletzung an der Freiheit durch die [hier nicht festgestellte] Androhung, eine Heimunterbringung selbst zu veranlassen , vgl im Übrigen RIS Justiz RS0092479 [insb auch T2]).

[6] Dies führte im Gegenstand auch zur Beseitigung des Schuldspruchs in Ansehung des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB (B I) gemäß § 289 StPO.

[7] Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen. Der Angeklagte war mit seinen Rechtsmitteln auf die amtswegige Kassation (vgl Ratz , WK StPO § 289 Rz 7) des ihn betreffenden Urteils und die Verweisung der Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO) zu verweisen.

Zur Angeklagten D* C*:

[8] Die Verfahrensrüge (Z 3) behauptet, dass ein § 159 Abs 3 StPO entsprechender Verzicht der Zeugin S* C* auf ihr (wegen ihrer gemeinsamen Kinder mit T* C* bestehendes) Aussagebefreiungsrecht nach § 156 Abs 1 Z 1 StPO nicht vorgelegen hätte.

[9] Am Beginn der Vernehmung wurde diese Zeugin über ihr Recht, nicht aussagen zu müssen, ausdrücklich belehrt (ON 125 S 2). Unmittelbar im Anschluss sagte sie zur Sache aus.

[10] Der Rüge zuwider ist in diesem Aussageverhalten (zB ON 125 S 5 [„Dazu möchte ich sehr gerne aussagen.“]) ein (nicht von einer bestimmten Wortwahl abhängiger – vgl RIS-Justiz RS0097873; Kirchbacher/Keglevic , WK StPO § 159 Rz 9) unmissverständlicher Verzicht im Sinn des § 159 Abs 3 erster Satz StPO auf das Aussagebefreiungsrecht zu erblicken (11 Os 53/22m [Rz 5]; Dietrich/Höcher , LiK StPO § 159 Rz 9).

[11] Die Mängelrüge reklamiert Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Z 5 zweiter Fall) mit der Begründung, die Tatrichter hätten entlastende Angaben des Zeugen C* C* insbesondere wegen der Annahme, er sei von den Angeklagten beeinflusst worden, als nicht glaubhaft beurteilt. Dabei sei jedoch die Passage im aussagepsychologischen Gutachten unberücksichtigt geblieben, wonach dieser Zeuge „… sich nicht suggestibel [zeigt] noch … durch Fragen, allgemeiner Natur, von seiner Meinung abzubringen [ist] bzw sich nicht durch dritte Personen beeinflussen [lässt]“ (ON 101 S 35).

[12] Das Schöffengericht berücksichtigte dieses Gutachten (ON 101) bei der Beurteilung der Aussagefähigkeit und Aussagetüchtigkeit dieses Zeugen (vgl RIS Justiz RS0097576, RS0120634 [insb T2, T4, T6]) und bejahte diese (US 156). Die anschließende Beurteilung der Glaubhaftigkeit und Überzeugungskraft dieser Zeugenaussage fiel in die ausschließliche Kompetenz der Tatrichter im Rahmen freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO), ohne dass dabei die (weitere) Unterstützung durch den Sachverständigen erforderlich war (vgl RIS Justiz RS0097733, RS0104976 [T1]). Solcherart waren die genannten gutachterlichen Ausführungen – entgegen dem (überdies keinen Bezug zu einer konkreten Festellung zu entscheidenden Tatsachen herstellenden – RIS Justiz RS0119422 [T4]) Beschwerdevorbringen – auch nicht erörterungsbedürftig.

[13] Widersprüchlich (Z 5 [nominell zweiter und vierter, inhaltlich] dritter Fall) ist ein Urteil, wenn die Tatrichter darin Aussagen treffen, die nach logischen Gesichtspunkten nicht nebeneinander bestehen können (vgl RIS Justiz RS0117402; Ratz , WK StPO § 281 Rz 438 f).

[14] Dass das Schöffengericht den Freispruch von der Anklage eines vergleichbaren Vorwurfs zum Nachteil des C* C* „im Zweifel“ mit dessen entlastenden Angaben begründete (US 162 f), obwohl die drei Opfer die Angeklagte auch diesbezüglich belasteten (US 153), wogegen es – im Rahmen freier Beweiswürdigung zulässig (vgl RIS Justiz RS0098372) – in Ansehung der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Taten den drei Opfern folgte und die Angaben des C* C* als nicht überzeugend verwarf (US 156 ff), stellt – der Rüge zuwider – diesen Begründungsmangel nicht her.

[15] Der weiteren Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist zu erwidern, dass die Tatrichter die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zulässig (RIS Justiz RS0116882, RS0098671) aus dem objektiven Tatgeschehen ableiteten (US 105, 127, 150), ohne dabei gegen Regeln der Logik oder grundlegende Erfahrungssätze zu verstoßen (RIS Justiz RS0116732, RS0099413).

[16] Die Subsumtionsrüge (Z 10) zu A II und A III reklamiert fehlende Feststellungen zu den konkreten Tatzeitpunkten, weshalb nicht feststehe, ob auch vor Erreichen der Mündigkeit der Opfer eine ausreichende Zahl an Tätlichkeiten über eine längere Zeit gesetzt worden seien, sodass sich die jeweilige Subsumtion nach § 107b Abs 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB nicht begründen lasse.

[17] Die Tatrichter konstatierten (vgl RIS Justiz RS0116759), dass die Beschwerdeführerin

– die am * 1998 geborene C* F* „im Zeitraum von 1. Juni 2009 bis zum 26. Mai 2014“ (US 19), solcherart auch während des Zeitraums von 1. Juni 2009 bis (richtig) zum Ablauf des 28. September 2012, sowie

– die am * 2002 geborene M* C* „im Zeitraum von 1. Juni 2009 bis zum 28. Dezember 2017“ (US 25), damit auch während des Zeitraums von 1. Juni 2009 bis (richtig) zum Ablauf des 30. Oktober 2016 (§ 74 Abs 1 Z 1 StGB; Jerabek/Ropper in WK² StGB § 74 Rz 1),

jeweils durchgehend und regelmäßig in hoher Frequenz (zumindest wöchentlich) vorsätzlich misshandelte und quälte, unter anderem durch „Ohrfeigen mit der flachen Hand in das Gesicht“ (US 19, 25 f), durch wiederholte „erzieherische Maßnahmen“ in Form von (teils tagelanger) Isolation, nackt an der Wand stehen lassen, Kniebeugen bis zur Erschöpfung und mehrminütigem Abduschen mit kaltem Wasser (US 20 f, 26 ff) sowie durch häufiges Anschreien und Beschimpfen (US 23, 29).

[18] Die Nichtigkeitswerberin zeigt nicht auf, warum diese Feststellungen zu fortgesetzter Gewaltausübung gegen die genannten Opfer auch in Zeiträumen, während derer sie noch unmündig waren und die länger als ein Jahr dauerten, die Subsumtion des jeweiligen Tatgeschehens auch nach § 107b Abs 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB nicht tragen sollten (RIS Justiz RS0116565, RS0116569).

[19] Überdies macht die Rüge nicht klar, warum die Anwendung des Urteilszeitrechts (§ 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB idF BGBl I 2019/105) gegenüber der Anwendung des Tatzeitrechts (§ 107b Abs 1, Abs 3 Z 1 und Abs 4 vierter Fall StGB idF BGBl I 2009/40) hier für die Angeklagte – trotz fallkonkret gleich strenger Strafdrohung – ungünstiger sein sollte.

[20] Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) hat das Erstgericht durch die Annahme des Erschwerungsgrundes nach § 33 Abs 2 Z 1 StGB (US 167) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) verstoßen, weil der Umstand, dass die Taten von einer Volljährigen gegen minderjährige Personen begangen wurden, für die Subsumtion nicht maßgeblich ist (RIS Justiz RS0130193; 15 Os 30/22h [Rz 21]).

[21] Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über ihre Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[22] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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