JudikaturOGH

8Ob8/24w – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. März 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Mag. Alexander Tupy, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E* Limited, *, Malta, vertreten durch Mag. Marcus Marakovics, Rechtsanwalt in Wien, wegen 125.821,47 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 8. Februar 2023, GZ 3 R 62/22z 18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Gerichtshof der Europäischen Union wird zurückgewiesen.

2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Zu 1:

Rechtliche Beurteilung

[1] Nach ständiger Rechtsprechung hat die Prozesspartei keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art 267 AEUV zu beantragen, ein solcher Antrag ist zurückzuweisen ( RS0058452 ). Zu den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols sowie der dadurch bewirkten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit liegt bereits umfangreiche Rechtsprechung des EuGH vor (vgl die Hinweise in 5 Ob 30/21d ). Für eine neuerliche Befassung des EuGH besteht kein Anlass (vgl 2 Ob 23/23f ; 2 Ob 143/23b ; 5 Ob 85/23w ; 5 Ob 90/23f ; 5 Ob 174/23h ; 1 Ob 7/24x ; 4 Ob 34/24i uva).

Zu 2:

[2] Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rückverweise