4R88/25a – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache der Klägerin A* , geboren am **, Landwirtin, B* C*, **, vertreten durch die Korn Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen den Beklagten D* , geboren am **, Landwirt und Futtermittelvertreter, B* E*, **, vertreten durch Dr. Michael Langhofer, Rechtsanwalt in Seekirchen am Wallersee, wegen (zuletzt) Ausschluss als Gesellschafter (Streitwert nach JN: EUR 70.000,00), über die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 14. April 2025, Cg*-20, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit EUR 4.088,82 (darin enthalten EUR 681,47 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin lebt seit ihrer Geburt auf dem vormals ihren Eltern gehörenden landwirtschaftlichen Anwesen **, EZ F*, Grundbuch ** B*. Nach Abschluss der landwirtschaftlichen Fachschule in ** begann sie im Jahr 1985 hauptberuflich im elterlichen Betrieb (sie war die einzige Tochter) zu arbeiten. Nach ihrer Eheschließung mit dem Beklagten 1989 übertrugen die Eltern der Klägerin 1990 den Parteien das landwirtschaftliche Anwesen je zur Hälfte ins Eigentum. Fortan führten beide die Landwirtschaft gemeinsam.
Am 8. Mai 2018 brachte die Klägerin beim Bezirksgericht Mattighofen eine Scheidungsklage ein, nachdem die eheliche Lebensgemeinschaft der Parteien seit 9. Jänner 2018 aufgehoben war. Die Ehe der Streitteile wurde im Juni 2019 aus gleichteiligem Verschulden geschieden.
Die Liegenschaft EZ F* weist eine Gesamtfläche von knapp 30 Hektar auf. Auf ihr befindet sich auch die Hofstatt des landwirtschaftlichen Betriebs einschließlich der vormaligen Ehewohnung. Mit Flurbereinigungsübereinkommen vom November 2008 erwarben die Parteien aus ehelichem Vermögen das Grundstück Nr 1693 (auf dem sich das Haus mit der Adresse B* C* befindet), das nunmehr Bestandteil der EZ F* ist. Das Grundstück B* C* wurde erworben, um zusätzliche Einnahmen für den landwirtschaftlichen Betrieb zu lukrieren, wobei dazu das vormals sanierungsbedürftige Gebäude in ein Wohnhaus mit fünf Wohneinheiten samt kleiner Garage umgebaut wurde. Eine dieser Wohnungen wird seit 2018 von der Klägerin bewohnt. Sowohl die Zufahrt als auch die Stromzufuhr erfolgen über das Grundstück Nr 1688 der EZ F*, auf dem sich das Haus mit der Adresse B* E* befindet, wo der Beklagte wohnt. Dort befinden sich auch der Brunnen und eine Senkgrube; auch die Heizungssteuerung erfolgt für sämtliche Gebäude gemeinsam. Das Wohnhaus und die Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebs (Adressen B* E* und B* G*) umfassen insgesamt fünf Gebäude, wobei das Wohnhaus B* E* eine Wohnfläche von knapp 300 m² aufweist.
Der Beklagte erwarb aus ehelichen Ersparnissen 2011 das Waldgrundstück EZ **, Grundbuch H* und im April 2014 das Waldgrundstück EZ **, Grundbuch I*, sowie im November 2011 die Liegenschaft EZ **, Grundbuch H*, mit einem darauf errichteten Gebäude; im September 2013 das Waldgrundstück EZ **, Grundbuch H*, und im April 2014 das Waldgrundstück EZ **, Grundbuch J*, wobei sämtliche Liegenschaften fortan im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt und bewirtschaftet wurden.
Weiters erwarb der Beklagte aus ehelichen Ersparnissen während aufrechter Ehe vier Eigentumswohnungen in K*, deren Alleineigentümer er mit Ankauf wurde.
Für den landwirtschaftlichen Betrieb gibt es (nach wie vor) eine einheitliche LFBIS-Betriebsnummer bei der Landwirtschaftskammer L* sowie zwei Steuernummern beim Finanzamt L* (eine für die Landwirtschaft und eine für Vermietung und Verpachtung), wobei Betriebsnummer und Steuernummern jeweils auf beide Parteien lauten.
Die Klägerin begehrt den Ausschluss des Beklagten aus der gemeinsamen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) und brachte dazu im Wesentlichen vor, der Beklagte habe mehrere Ausschlussgründe im Sinn des § 1213 iVm § 1210 ABGB verwirklicht. Er habe sich unleidlich verhalten, an betrieblichen Gegenständen Sachbeschädigungen begangen und den Betriebsbereich der Hühnerzucht, den die Klägerin eigenständig betreibe, mehrfach durch Sabotage behindert. Der Beklagte habe sich eigenmächtig direkt an die Brüterei M* gewandt, um den Vertrag über die Hühnerzucht aufzulösen. Erstmalig im Herbst 2024 habe es der Beklagte unterlassen, den angefallenen Hühnermist auf die Felder als Dünger auszubringen, wodurch die vorhandenen Lagerkapazitäten für den Hühnermist über den Winter erschöpft worden seien. Auf einem Lagerplatz, der wegen seiner Befestigung für die Lagerung von Hühnermist im Freien geeignet sei, habe er stattdessen Hackschnitzel gelagert.
Trotz eines Vergleichs nach einer von ihr angestrengten Unterlassungsklage habe der Beklagte seine Verhaltensweisen kaum geändert. Er habe zudem ohne Zustimmung der Klägerin und trotz ihres mehrmaligen Widerspruchs rund EUR 400.000,00 aus betrieblichen Gewinnen (vorweg) entnommen bzw unredlich und auf eigenmächtige Weise privat „abkassiert“. Er verletze die Geschäftsführerpflichten und missbrauche die Geschäftsführerbefugnisse. Der Beklagte habe eigenmächtig Holzschlägerungen vorgenommen, wobei diesbezüglich keine Gutschriften auf dem Betriebskonto eingegangen seien, er verweigere die Rechnungslegung und verschleiere und entziehe bewusst Erträge. Das Vertrauen der Klägerin in den Beklagten sei unwiederbringlich zerstört. Die Ausschlussgründe ließen sich wie folgt zusammenfassen: zahlreiche gesellschaftsfeindliche Handlungen, Erschütterungen in das Vertrauen, eigenmächtige Geschäftsführung, Verweigerung der Bucheinsicht, widerrechtliche Geldentnahmen und Schwarzverkäufe von Waren der Gesellschaft auf eigene Rechnung.
Der Beklagte weigere sich, gegenüber der AMA die gemeinsame Betriebsführerschaft der Streitteile zu bestätigen, wodurch dem Unternehmen ein Schaden von rund EUR 120.000,00 entstehe. Es drohe nämlich eine Rückforderung von AMA-Förderungen, die der Beklagte betriebsschädigend in Kauf nehme, obwohl er von der Klägerin mehrfach aufgefordert worden sei, die gemeinsame Betriebsführerschaft zu bestätigen.
Der Betrieb sei nach wie vor als gemeinsames Unternehmen zu werten, zumal es nie zu einer Spaltung gekommen sei. Da keine andere Gesellschaftsform gewählt worden sei, sei der Betrieb juristisch als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu qualifizieren.
Der Ausschluss des Beklagten als Gesellschafter sei das einzige angemessene Mittel, es gebe kein gelinderes Mittel. Der Beklagte könne seinen Lebensunterhalt auch durch seine unselbständige Arbeit und Einnahmen aus Immobilien erwirtschaften. Die Klägerin hingegen übe seit dem Schulabschluss den Beruf der Landwirtin aus. Eine Auflösung des Unternehmens würde ihr jegliche Erwerbsgrundlage entziehen. Die Bestellung eines Fremdgeschäftsführers oder Treuhänders sei vom Beklagten nie angeboten worden und komme bei einer Landwirtschaft nicht in Betracht. Die Klage sei nicht verfristet, weil Ausschlussgründe bis zuletzt gesetzt worden seien.
Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass es kein gemeinsames Unternehmen mit den Merkmalen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gebe und dass die behaupteten Ausschlussgründe nicht vorlägen. Es bestehe nämlich seit 1. April 2018 keine Gemeinschaftsorganisation und keine gemeinsame Zweckverfolgung mehr. Daher sei von einer Unternehmensspaltung auszugehen, die zumindest konkludent von beiden Streitteilen vereinbart worden sei.
Das gemeinsame Firmenkonto habe der Beklagte seit diesem Zeitpunkt nur für seine betrieblichen Agenden und Nutzungsformen verwendet, die Klägerin habe auf dieses Konto weder Beträge einbezahlt noch entnommen. Es lägen nun zwei eigenständige Unternehmen vor: Der Beklagte betreibe auf der im Hälfteeigentum beider Streitteile stehenden Liegenschaft den Ackerbau, die Forstwirtschaft und großteils die Vermietung und Verpachtung; die Klägerin betreibe den Hühnerstall. Beide würden eigene Gewinne erwirtschaften und diese persönlich vereinnahmen. Die Klägerin habe kein Interesse daran, Angelegenheiten des angeblich gemeinsamen Unternehmens mit dem Beklagten zu besprechen. Sie habe in der Vergangenheit akzeptiert, dass sowohl die Forstwirtschaft als auch die Vermietung und Verpachtung vom Beklagten auf eigene Rechnung betrieben worden seien. Sie habe den Beklagten nie aufgefordert, sie in Entscheidungen einzubinden und die durch den Beklagten erzielten Einkünfte aufzuteilen. Erst im Zuge des (nachehelichen) Aufteilungsverfahren habe die Klägerin behauptet, dass auch diese aufzuteilen seien.
Zu den behaupteten Ausschlussgründen brachte der Beklagte vor, er habe die Einkünfte aus dem Ackerbau und der Forstwirtschaft in derselben Art und Weise vereinnahmt wie die Klägerin die Einkünfte aus der Geflügelzucht und die Mieteinnahmen aus der Vermietung der Liegenschaft B* C*. Sein Verhalten sei weder beleidigend noch übergriffig. Er habe auch weder private noch betriebliche Gegenstände der Klägerin entwendet und keine Sachbeschädigungen zu verantworten. Es sei zu keinem Zeitpunkt zu Sabotageakten der Geflügelzucht oder einem Blockieren der betrieblichen Abläufe durch den Beklagten gekommen, vielmehr hätten die Klägerin und ihr Freund ihn daran gehindert, seinen Arbeiten am Hof nachzugehen. Die Klägerin habe eigenmächtig das Stallgebäude für ihre Zwecke vereinnahmt und den Beklagten als Hälfteeigentümer von der Benützung ausgeschlossen, obwohl er die gesamten Ausgaben bediene und die Klägerin kein Benützungsentgelt leiste. Der Beklagte habe bis dato kaum Einnahmen für sich persönlich verwenden können, er habe alle Einkünfte dem sogenannten Betriebskonto zugeführt. Die Klägerin hingegen beziehe monatlich EUR 5.000,00 bis EUR 6.000,00. Vom Vorwurf, er habe einen Schlüsselbund der Klägerin gestohlen, sei er freigesprochen worden. Die Holzschlägerungen seien wegen Schadholzes indiziert gewesen. Damit hätten keine Gewinne erzielt werden können.
Mit der Brüterei M* habe er lediglich Kontakt aufgenommen, um den Vertrag in marktkonformer Hinsicht zu adaptieren. Da die Klägerin die Hühnerzucht alleine betreibe, obliege es ihr, sich um die Ausbringung des Hühnermists zu kümmern.
Ausschlussgründe seien nicht vom Beklagten, sondern von der Klägerin gesetzt worden. Die ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen rechtfertigten keinen Ausschluss. Weil der Beklagte seit Jahren mit aller Kraft daran arbeite, den Betrieb aufrechtzuerhalten, sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, seiner nebenberuflichen Tätigkeit nachzugehen, sodass er auf das Weiterbestehen des landwirtschaftlichen Betriebs angewiesen sei. Dieser bilde seine Erwerbsgrundlage. Bei der Klägerin sei dies nicht der Fall. Diese sei nicht im Stande, den Betrieb zu führen.
Ein Gesellschafterausschluss sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil bei Familienunternehmen mit gelinderen Mitteln vorzugehen sei. Als gelinderes Mittel bestehe die Möglichkeit, die gelebte Aufspaltung aufrechtzuerhalten. Der Beklagte würde sich von der Betriebsführung unter Bestellung eines Treuhänders zurückziehen.
Die Ausschlussklage sei zudem verfristet, weil die Klägerin die behaupteten Ausschlussgründe jahrelang hingenommen habe, ohne eine Klage einzubringen. Eine Unzumutbarkeit, die Gesellschaft fortzuführen, liege daher nicht vor. Den Beklagten treffe auch nicht das überwiegende Verschulden, weil die Klägerin selbst alle Einnahmen aus der Hühnerzucht auf ihr privates Konto vereinnahmt und nicht dem Betriebskonto zugeführt habe. Die Einnahmen aus dem Verkauf von Eiern habe sie nicht versteuert und ebenfalls nicht dem Betriebskonto zugeführt. Sie habe keine Rechnung über ihre Einnahmen gelegt. Außerdem habe sie ohne Zustimmung des Beklagten Teile des Betriebsgeländes mit Videokameras überwacht.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt. Seiner Entscheidung legte es den auf den Seiten 5 - 15 des Urteils wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, worauf gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann. Für das Berufungsverfahren wesentlich sind folgende (auszugsweise wiedergegebenen) Feststellungen (wobei die vom Beklagten bekämpften Feststellungen kursiv hervorgehoben sind):
Die Parteien arbeiteten nach der Hofübergabe arbeitsteilig in der Landwirtschaft zusammen, und zwar die Klägerin jeweils im Vollerwerb und als Betriebsführerin und der Beklagte neben seiner Tätigkeit als Futtermittelvertreter bei der Fa. N*, die er auch heute noch ausübt. Dass ungeachtet des Hälfteeigentums an den landwirtschaftlichen Liegenschaften die Klägerin allein Betriebsführerin war, sollte dem Beklagten im Fall einer Arbeitslosigkeit den Bezug von Arbeitslosengeld ermöglichen. Vornehmlich auf Betreiben des Beklagten wurde schon kurze Zeit nach der Hofübergabe von einer Milchwirtschaft auf Geflügelhaltung umgestellt, weshalb der Stall umgebaut und die Kühe verkauft wurden. Die zunächst betriebene Masthühnerhaltung war recht zeitaufwendig und erforderte einen täglichen Arbeitseinsatz von fünf bis sechs Stunden, bis etwa drei Jahre später auf eine Junghennenaufzucht umgestellt wurde, wodurch sich die Stallarbeit auf rund eine Stunde täglich reduzierte.
Die Klägerin konnte dies neben der Hauswirtschaft und der Kinderbetreuung (die gemeinsamen Töchter kamen 1990 und 1994 zur Welt) alleine gut bewerkstelligen. In den Jahren davor, als die Stallarbeit deutlich zeitaufwendiger war, erhielt die Klägerin große Unterstützung durch ihre Eltern bei der Kinderbetreuung, wobei vor allem ihr Vater auch viel am Hof mitarbeitete und beide Parteien unterstützte. Im Rahmen der Junghennenaufzucht wurde zweimal jährlich der Stall geräumt und mit neuen Tieren bestückt, was ein Ausmisten und eine komplette Reinigung erforderte. Beim Ausmisten, das rund einen Tag gemeinsame Arbeit erforderte, halfen die Parteien zusammen; 2005 erfolgte dann eine Umstellung auf eine „Großelterntierhaltung“, bei der es sich um eine spezielle Zuchtform mit Selektion handelt, die auch aktuell noch aufrecht ist und einen täglichen Arbeitseinsatz von gut einer Stunde erfordert. Diese Arbeit wurde in erster Linie von der Klägerin verrichtet, die dabei Unterstützung von der gemeinsamen Tochter O* erhielt, die nach ihrem Schulabschluss 2011 hauptberuflich im elterlichen Unternehmen beschäftigt war. Die Großelterntierhaltung erfordert ein einmal jährliches Räumen des Stalls, das inklusive der im Anschluss erfolgenden Desinfektionsarbeiten rund eine Woche in Anspruch nimmt. Diese Tätigkeit wurde von der Klägerin vorwiegend alleine verrichtet. Der Beklagte half fallweise mit, und zwar auch etwa beim täglichen Abnehmen der Eier, kümmerte sich aber in erster Linie um den Ackerbau und die Forstwirtschaft. Die Verträge zur Abnahme der Eier mit der Brüterei M* GmbH Co KG wurden (zuletzt 2016) von der Klägerin als Betriebsführerin geschlossen, auch die Rechnungen wurden zunächst bis 2018 auf sie als Rechnungsadressatin gelegt. Rechnungseingänge flossen aber auf ein gemeinsames Betriebskonto und kamen beiden Parteien als gemeinsame landwirtschaftliche Einkünfte zugute. Seit Ende 2018 legt die Klägerin (nach einem Wechsel der Betriebsführerschaft auf den Beklagten mit April 2018 und Kündigung der Zurücklegung der Betriebsführerschaft durch die Klägerin mit November 2018) [ die Rechnungen ] auf beide Parteien als Rechnungsadressaten; die Erlöse fließen auf ein von der Klägerin 2018 angelegtes Konto, auf das nur sie Zugriff hat.
Beim Ackerbau und der Forstwirtschaft, also jenen Tätigkeiten, die schwerpunktmäßig vom Beklagten verrichtet wurden, half die Klägerin je nach Bedarf unterstützend mit, indem sie etwa kurze Tätigkeiten am Hof verrichtete, etwa das Anhängen von Maschinen, die der Beklagte in der Folge einsetzte, oder durch das Bestreichen der Bäume im Winter gegen Wildverbiss. Sie fuhr auch fallweise mit Maschinen, etwa mit dem Kreiselheuer und dem Ladewagen. Der Beklagte schaffte extra einen Traktor mit Gangschaltung an, mit dem die Klägerin fahren konnte, zumal sie mit technisch aufgerüsteten Traktoren nicht fahren wollte. Bei Waldarbeiten trug die Klägerin neben dem Anstreichen der Bäume auch Äste zusammen, und beim Ackerbau half sie beim Schlägel-Häckseln, wobei sie bei diesen Arbeiten insgesamt auf etwa 20 Einsatztage im Jahr kam. Es entsprach der Absprache der Parteien, dass die Klägerin sich neben der Hühnerhaltung als dem Schwerpunkt ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit während des Kleinkindalters der gemeinsamen Töchter vorwiegend um die Kindererziehung und den Haushalt kümmerte, während der Beklagte seinen Schwerpunkt im Bereich des Ackerbaus und der Forstwirtschaft hatte. Sie ließen sich in ihren Bereichen jeweils Freiräume, sprachen aber Änderungen und Investitionen miteinander ab, wobei die Initiative dazu vorwiegend vom Beklagten ausging, der die Klägerin darüber informierte, die sich daraufhin wiederum für einverstanden erklärte.
Mit Einkünften aus der Landwirtschaft und der Vertretertätigkeit des Beklagten wurden vier Wohnungen zum Vermieten in K* angeschafft, deren Käufer jeweils der Beklagte alleine war; ungeachtet dessen waren sich die Parteien einig, dass die Einkünfte aus der Vermietung beiden als gemeinsame Einkünfte zur Bestreitung des Lebensunterhalts zugute kommen sollten. Die laufende Betreuung der Mietverhältnisse erfolgte durch die Klägerin.
Was die Rechnungslegung betrifft, so lauteten auch alle Rechnungen über Holzverkäufe und über Einnahmen aus dem Ackerbau bis April 2018 (allein) auf die Klägerin als bis dahin alleinige Betriebsführerin, obwohl sämtliche Einkünfte von den Parteien als gemeinsames Einkommen angesehen und auch behandelt wurden. Die Einkünfte gingen auf ein gemeinsames Konto bei der P*, das als „Betriebskonto“ angesehen wurde. Auch Mieteinnahmen aus den vier Wohnungen in K* gingen zunächst auf dieses Konto, bevor über Anraten des langjährigen gemeinsamen Steuerberaters dafür ein eigenes Konto bei der Q* eingerichtet wurde, das auf den Beklagten lautete, für das die Klägerin aber zeichnungsberechtigt war. Die Einnahmen aus der Vermietung dienten vornehmlich der Bestreitung des laufenden Lebensunterhalts. Demgemäß wurde nicht getrennt zwischen Einkünften aus der Hühnerhaltung, dem Ackerbau, der Forstwirtschaft und der Vermietung (die Mieten flossen nur auf ein gesondertes Konto). Daneben führte der Beklagte ein Gehaltskonto bei der P* für seine Einkünfte aus seiner Vertretertätigkeit. Vom Betriebskonto bei der Q* entnahm der Beklagte mit dem (stillschweigenden) Einverständnis der Klägerin immer wieder Beträge, um sie auf Sparbücher umzuschichten und dadurch Mittel für weitere Zukäufe und Investitionen zu schaffen, zumal laufend investiert wurde, so auch in den Ausbau von Mietwohnungen, die – neben den K* Wohnungen – ein weiteres Einkommen schaffen sollten. Bei der Vermietung des Objektes B* bereitete die Klägerin die Mietverträge vor, verschickte Rechnungen und erstellte Betriebskostenabrechnungen.
Nach Umzug der Klägerin in eine eigene Wohneinheit am landwirtschaftlichen Anwesen und Einbringung der Scheidungsklage im Mai 2018 war ihr an einer einvernehmlichen Lösung hinsichtlich einer Vermögensteilung samt anschließender einvernehmlicher Scheidung gelegen, während der Beklagte zu dieser Zeit die Trennung und eine bevorstehende Scheidung nicht wahrhaben wollte. Aufgrund der sehr schlechten Gesprächsbasis zwischen den Parteien kommunizierten sie praktisch nicht mehr, sondern jeder verrichtete entsprechend der bisherigen Aufgabenteilung seine Arbeiten, ohne den anderen darüber am Laufenden zu halten. Eine Kommunikation fand vornehmlich im Rahmen des Scheidungsverfahrens über die jeweiligen Rechtsanwälte durch Erstattung von Vorbringen in Schriftsätzen statt, wobei sich die Klägerin eine einvernehmliche Scheidung und (nach dem Scheidungsurteil im streitigen Verfahren im Mai 2019) eine Aufteilung des Betriebes im Rahmen des nachehelichen Aufteilungsverfahrens erhoffte.
Ein Vorschlag der Klägerin zur Aufteilung der Landwirtschaft im April/Mai 2018 ging dahin, dass der Beklagte Eigentümer der Wohnungen in K* bleiben und zusätzlich Wälder in H* bekommen sollte. Damit er diese alleine bewirtschaften konnte, sollte eine eigene Betriebsnummer angelegt werden. Vor diesem Hintergrund wurde ein Termin bei der Bezirksbauernkammer in L* vereinbart, vor dem sich die Parteien trafen, wobei es zu einer emotionalen Auseinandersetzung kam. Vom Berater der Bezirksbauernkammer wurde dann in den Raum gestellt, dass ein Wechsel der Betriebsführerschaft einfacher vonstatten ginge als die Anlegung einer weiteren Betriebsnummer. Vor Ort wurde sogleich eine entsprechende Vereinbarung aufgesetzt und von der Klägerin unterfertigt, sodass es rückwirkend mit 1. April 2018 zu einem Wechsel der Betriebsführerschaft von der Klägerin auf den Beklagten kam. Die Parteien sprachen nicht darüber, ob sich nun im täglichen Betriebsablauf irgendetwas ändern sollte. Der Beklagte hielt der Klägerin aber fortan mehrfach vor, dass er nun Betriebsführer sei, sie verschwinden möge und auf dem Hof nichts mehr verloren habe. Alle Einnahmen aus dem Ackerbau und der Forstwirtschaft ließ der Beklagte nun nicht mehr auf das vormalige Betriebskonto bei der P* eingehen, sondern auf jenes Konto bei der Q*, das er vormals ausschließlich als Gehaltskonto führte. Auf dieses Konto hatte die Klägerin keinen Zugriff, wie er auch ihre Zeichnungsberechtigung bei jenem Konto bei der Q*, auf das die Mieteinnahmen gingen, streichen ließ, sodass die Klägerin nur noch Zugriff zum Konto bei der P* hatte. AMA-Förderungen wurden fortan vom Beklagten beantragt und flossen (statt wie vormals auf das Konto bei der P*) ebenfalls auf ein Konto bei der Q*, auf das nur der Beklagte Zugriff hatte, sodass die Klägerin daran nicht partizipieren konnte. Über diese Änderungen informierte der Beklagte die Klägerin nicht, sie bemerkte jedoch bei einem Behebungsversuch, dass sie keinen Zugang mehr zum Konto bei der Q* hatte und demgemäß nicht mehr wie vormals den Lebensunterhalt durch die Einkünfte aus Vermietung bestreiten konnte.
Die Klägerin ihrerseits ließ nunmehr die Einnahmen aus der Hühnerhaltung auf ein nun eigens angelegtes Konto laufen, auf das wiederum nur sie Zugriff hatte, um nunmehr dadurch ihren laufenden Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie war vom 1. April 2018 bis zum 31. Oktober 2018 im Betrieb des Beklagten hauptberuflich beschäftigt. In dieser Phase legte sie Rechnungen gegenüber der Brüterei M* GmbH Co KG wie vormals, als sie noch alleinige Betriebsführerin war, auf ihren Namen; ab 1. November 2018, als nunmehr auch sie wieder als Betriebsführerin gemeldet war, führte sie sich und den Beklagten als Rechnungsadressaten an. Zahlungseingänge gingen aber weiterhin auf das von ihr neu angelegte Konto und dienten der Bestreitung ihres Lebensunterhalts. Die Eröffnung des Kontos erfolgte vor dem Hintergrund des laufenden Scheidungsverfahrens und weil sie ihren Lebensunterhalt sicherstellen wollte.
Neben den AMA-Förderungen bezog der Betrieb auch laufend Förderungen des Landes Oberösterreich für ökologisch wertvolle Flächen, einen sogenannten „Pflegeausgleich“, der immer von der Klägerin beantragt wurde und auch nach dem Jahr 2018 auf das vormalige gemeinsame Betriebskonto bei der P* ging, auf das weiterhin beide Parteien Zugriff hatten. Auf dieses Konto gingen auch Zahlungen für eine laufende Jagdpacht und von diesem Konto weg tätigte die Klägerin auch nach April 2018 Zahlungen betreffend Gemeindeabgaben für die Objekte B* C*, 28 und 15.
Ab Einbringung der Scheidungsklage half die Klägerin nicht mehr bei Waldarbeiten und im Ackerbau mit, zumal aufgrund des zerrütteten Verhältnisses zwischen den Parteien ein arbeitsteiliges Arbeiten nicht mehr denkbar war. Umgekehrt half auch der Beklagte nicht mehr fallweise beim Abnehmen der Eier mit. Es wurden fortan keine Investitionen getätigt, sodass insoweit auch kein Gesprächsbedarf bestand und jeder seinen Schwerpunktbereich weiterhin erledigte, ohne sich mit dem jeweils anderen darüber zu unterhalten. Beide sahen die Landwirtschaft weiterhin als ganzheitlichen Betrieb an, den es angesichts der Trennung irgendwie aufzuteilen galt. Die Klägerin forderte den Beklagten im Rahmen des Aufteilungsverfahrens mehrmals zur Rechnungslegung auf, zumal sie auch an den Einnahmen aus der Vermietung der K* Wohnungen partizipieren wollte; der Beklagte kam diesen Aufforderungen jedoch nicht nach.
Betriebskosten für das gesamte Objekt wurden vom Beklagten bezahlt. Jeder Partei lag daran, den jeweils anderen dazu zu bewegen, den Hof zu verlassen.
Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt zwischen April 2018 und 2021 fuhr der Beklagte ohne Kenntnis der Klägerin zum Geschäftsführer der Brüterei M* GmbH Co KG, um den Vertrag zu kündigen, da er ihn als ungünstig empfand. Dies wurde ihm mit Hinweis darauf, dass er nicht Vertragspartner war, verweigert. Die Klägerin, die erst im Nachhinein davon erfuhr, wäre damit (hätte der Beklagte sie von seinem Vorhaben in Kenntnis gesetzt) nicht einverstanden gewesen, zumal sie in gutem Einvernehmen mit der Brüterei M* GmbH Co KG zusammenarbeitete.
Der Beklagte stellte wiederholt Gegenstände und Fahrzeuge vor dem Eingang in den Hühnerstall so ab, dass die Klägerin in ihrer Arbeit dadurch behindert oder diese zumindest deutlich erschwert wurde, weil sie so nicht direkt zufahren konnte. Außerdem manipulierte er wiederholt an der Lüftungs- und Heizungsanlage, sodass die für die Hühnerhaltung erforderlichen klimatischen Bedingungen nicht passten. Um den Beklagten von Manipulationen abzuhalten, versperrte die Klägerin die Türe zum Eierraum; der Beklagte zwickte das Schloss jedoch im Dezember 2021 mit einem Bolzenschneider auf.
Mangels Gesprächsbasis zum Beklagten wandte sich die Klägerin in der Folge direkt an ihre Rechtsvertretung, die für sie eine Unterlassungsklage beim Bezirksgericht Mattighofen einbrachte. Dieses Verfahren führte am 10. Juni 2022 zu einem Vergleich […].
Ungeachtet dieses Unterlassungsvergleichs entnahm sich der Beklagte auch in der Folge eigenmächtig Eier, obwohl die Klägerin ihm diese entsprechend dem Vergleich vor die Tür stellte.
Ungeachtet des Unterlassungstitels stellte der Beklagte auch wiederholt Fahrzeuge entgegen der Unterlassungsverpflichtung behindernd ab, indem er etwa am 6. Dezember 2023 einen Traktor direkt vor Paletten parkte und dadurch die Abholung der Eier erschwerte und am 29. Jänner 2024 die Hofeinfahrt mit seinem Auto verstellte, wodurch die Abholung der Eier durch einen Sattelschlepper nur unter erschwerten Bedingungen möglich war. Wegen dieser Handlungen wurde der Klägerin über ihren Antrag die Unterlassungsexekution bewilligt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte jeweils den Schlüssel in Fahrzeugen stecken ließ, wenn er diese entgegen der Unterlassungsverpflichtung behindernd abstellte. Am 22. August 2023 nahm der Beklagte hingegen einen Schlüsselbund, den die Klägerin kurzfristig in ihrem Fahrzeug hatte stecken lassen, an sich und gab ihn erst wieder heraus, nachdem die Klägerin die Polizei beigezogen hatte.
Bis zum Herbst 2024 brachte der Beklagte den anfallenden Hühnermist jeweils noch im Herbst auf den Feldern aus. Hühnermist darf über die Wintermonate nicht ausgebracht werden. Im Herbst 2024 brachte er den Hühnermist erstmalig nicht vor der Winterpause auf den Feldern aus, sodass die bisherigen Lagerkapazitäten für den Mist über den Winter nicht mehr reichten. Im Freien kann Mist auf einer befestigten Fläche gelagert werden, wo der Beklagte allerdings im Sommer 2024 Hackschnitzel lagerte. Die Klägerin forderte ihn zu deren Entfernung auf, woraufhin der Bruder des Beklagten sie noch vor dem Herbst 2024 von dort weg schuf.
In den Wäldern der Parteien entstand Anfang 2024 aufgrund des Schneedrucks in den Liegenschaften „R*“ in H* ein massiver Schaden. Um beschädigte Bäume zu entnehmen, wandte sich der Beklagte an S*, einen selbständigen Holzeinkäufer mit Sitz in **, mit dem er schon in der Vergangenheit einmal geschäftlich zu tun hatte. Ohne die Klägerin von den Schlägerungen zu informieren, hatte der Beklagte das Ansinnen, das Holz „schwarz“ zu veräußern und fragte deshalb bei S* an, ob dieser das Holz „irgendwo in schwarze Kanäle verschieben“ könne, sodass er nirgendwo als Verkäufer aufscheine. Dieser lehnte dieses Ansinnen jedoch ab.
In der Folge ließ der Beklagte auch in T* rund 500 Laufmeter Holz schlägern, wobei nicht festgestellt werden kann, ob es sich auch dabei um Schadholz durch Schneedruck handelte. Der Beklagte fragte auch bei dieser Schlägerung – diesmal allerdings U* – an, ob er das Holz „schwarz unter der Hand“ kaufen wolle. Dieser ließ sich jedoch darauf nicht ein.
Sämtliche Zahlungseingänge aus den Holzverkäufen gingen nicht am ehemals gemeinsamen Betriebskonto der Parteien bei der P* ein, wie überhaupt ungeklärt ist, was mit den Erlösen aus den Holzverkäufen geschah. Der Beklagte hatte und hat nicht vor, die Klägerin daran partizipieren zu lassen.
Da auf dem Betriebskonto kein Geld aus Schlägerungen einging, fühlte sich die Klägerin hintergangen. Dem Beklagten sprach sie gar nicht erst darauf an, da eine rationale Erörterung nicht zu erwarten war. Sie verlor jedoch vollends das Vertrauen und brachte daraufhin nach Rücksprache mit ihrem Rechtsanwalt am 17. April 2024 die Gesellschafterausschlussklage ein.
Um U*-Förderungen zu erhalten, war der Hälfteanteil des Beklagten zu jener Zeit, als die Klägerin alleinige Betriebsführerin war, an diese verpachtet, wodurch alle Fördervoraussetzungen erfüllt waren.
Im Anschluss an die Zurücklegung der Betriebsführerschaft durch die Beklagte (gemeint die Klägerin ) mit 1. April 2018 samt anschließender Kündigung der Betriebsführermitteilung erhielt die Klägerin ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 13. Dezember 2018. Darin wurde unter Verweis darauf, dass ab 1. November 2018 wieder eine gemeinsame Betriebsführung vorliege, darauf hingewiesen, dass der bei der AMA gemeldete Bewirtschafterwechsel unverzüglich vorzulegen sei. Die Klägerin meldete dies daraufhin der AMA, deren Förderungen jährlich rund EUR 20.000,00 ausmachten. Gegenüber der AMA legte der Beklagte (als alleiniger Betriebsführer) keinen Pachtvertrag über den Hälfteanteil der Klägerin vor und forderte diese dazu auch nicht auf; er war auch nicht einverstanden, die gemeinsame Betriebsführerschaft anzuerkennen, sodass die Fördervoraussetzungen nicht vorlagen. Die Klägerin forderte ihn wiederholt auf, die gemeinsame Betriebsführerschaft zu bestätigen, um die Fördervoraussetzungen zu erfüllen, wobei über ihr Betreiben auch die Bezirksbauernkammer – vergeblich – vermittelnd einschritt. Aus Sicht des Beklagten stehen die AMA-Förderungen ihm alleine zu, da er den Ackerbau erledigte. Mit einem Schreiben an die AMA vom 2. April 2024 forderte die Klägerin die Hälfte der an den Beklagten gegangenen AMA-Förderungen für die Jahre 2019 bis 2023 und wies abermals darauf hin, dass der Betrieb seit 1. November 2018 von beiden geführt werde.
Von der AMA wurde mit E-Mail vom 3. Mai 2024 darauf hingewiesen, dass Förderungen nur an die antragsstellende Person gewährt würden, wenn diese alle Fördervoraussetzungen einhalte. Neben der tatsächlichen Bewirtschaftung auf eigene Kosten und Gefahr müsse auch ein gültiger Rechtstitel vorliegen. Voraussetzung für eine Förderung sei die tatsächliche Bewirtschaftung der Fläche und die Berechtigung dazu, weshalb bei einem im Streit befindlichen Miteigentum kein Miteigentümer ohne Zustimmung des jeweils anderen für sich alleine berechtigt Anträge stellen könne.
Dem Beklagten wurde dazu Parteiengehör eingeräumt, das er jedoch nicht wahrnahm. Von der AMA wurde angekündigt, die gewährten Förderungen zurückzufordern, falls zwischen den Parteien kein Einvernehmen hergestellt werde. Nur eine Einigung könne eine Rückforderung der für Miteigentumsflächen ab dem Antragsjahr 2021 gewährten Prämien verhindern.
Die Klägerin forderte über ihre Rechtsvertretung mit Schreiben vom 30. September 2024 den Beklagten über dessen Rechtsvertretung unter Hinweis auf die drohenden Rückforderungen der AMA abermals dazu auf, das geforderte Einvernehmen durch Unterfertigung einer Anzeige des Bewirtschafterwechsels (auf nunmehrige gemeinsame Betriebsführerschaft) zu unterfertigen.
Der Beklagte verweigert eine solche Unterschrift, da er sich als alleiniger Betriebsführer ansieht. Es droht daher die Rückforderung von AMA-Förderungen im Ausmaß von rund EUR 20.000,00 pro Jahr ab dem Jahr 2021.
Die Klägerin gab auch nach 2018 (wie auch zuvor) sämtliche buchhalterische Unterlagen betreffend die Hühnerhaltung an die Steuerberatungskanzlei V* weiter und ist selber insoweit zur Rechnungslegung bereit. Sie hat einmal eine der Wohnungen für einige wenige Monate an eine Freundin vermietet und die Miete alleine inkassiert; auch diesen Mietvertrag und die daraus erzielten Einkünfte überließ sie dem Steuerberater. Der Betrieb wird gesamtheitlich unter einer Steuernummer veranlagt und pauschaliert versteuert. Die Klägerin wurde vom Beklagten nie zur Rechnungslegung aufgefordert, während sie ihn im Rahmen des Aufteilungsverfahrens wiederholt zur Offenlegung seiner Mieteinkünfte und sonstigen Einkünfte aus Ackerbau und Forstwirtschaft aufforderte, jedoch erfolglos. Beim Steuerberater konnte sie jedoch Einsicht in die Mietverträge nehmen. Hinsichtlich der Holzschlägerungen lagen dort keine Rechnungen auf, weil es solche Rechnungen auch gar nicht gibt.
Der Beklagte hat nicht vor, einen Fremdgeschäftsführer oder Treuhänder einzusetzen, um in Hinkunft eine gedeihliche Zusammenarbeit mit der Klägerin zu ermöglichen. Beim Ackerbau und der Forstwirtschaft hängt die Bewirtschaftung ganz wesentlich vom persönlichen Arbeitseinsatz des Beklagten ab, der überzeugt ist, dass niemand anderer dies so gut machen würde wie er, weshalb er auch nicht willens ist, einzelne Aufgaben abzugeben.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Feststellungen im Hinblick auf den gemeinschaftlichen (wenn auch in mehrere Betriebsbereiche gegliederten) landwirtschaftlichen Betrieb der Parteien eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorliege. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt sei die GesbR auch nicht im April 2018 stillschweigend (durch Trennung bzw Spaltung in zwei voneinander unabhängige Betriebe) aufgelöst worden.
Der Beklagte habe mehrere Handlungen (zusammengefasst auf US 25 f) gesetzt, die (potentiell) gesellschaftsschädigend und geeignet seien, das Vertrauen der Klägerin als Mitgesellschafterin zu erschüttern. Diese Handlungen stellten wichtige Gründe im Sinn des § 1210 Abs 2 ABGB dar, die nach § 1210 Abs 1 ABGB eine Klage auf Auflösung der Gesellschaft rechtfertigten. Nach § 1213 ABGB könne die Klägerin stattdessen aber den Ausschluss des Beklagten fordern, zumal das Auflösungsinteresse des Beklagten nicht das Interesse der Klägerin am Bestand der Gesellschaft überwiege. Eigene geringfügige Verfehlungen der Klägerin seien gegenüber dem massiv gesellschaftsschädigenden Verhalten des Beklagten vernachlässigbar.
Die Geltendmachung des Ausschlusses sei auch nicht verfristet, weil die Klägerin einerseits ohnehin eine Unterlassungsklage gegen den Beklagten angestrengt und damit zunächst ein (verglichen mit dem Ausschluss des Beklagten als Gesellschafter) gelinderes Mittel gewählt habe. Andererseits seien ihr weitere Verfehlungen des Beklagten (Versuch des „Schwarzverkaufs“ von Holz in großen Ausmaß) erst Anfang 2024 bekannt geworden, andere wiederum würden noch immer anhalten (Verweigerung der Angabe der Klägerin als Betriebsführerin, um die drohende Rückforderung von U*-Förderungen zu verhindern).
Vor diesem Hintergrund sei auch nicht davon auszugehen, dass gelindere Mittel als der Ausschluss des Beklagten als Gesellschafter in Betracht kämen. Die vom Beklagten zuletzt angebotene Einsetzung eines Fremdgeschäftsführers oder Treuhänders scheitere schon daran, dass der Beklagte gar nicht vorhabe, einen solchen einzusetzen. Daher sei der Klage stattzugeben.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten wegen „unrichtiger und unvollständiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung“ und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt primär, das Urteil „ersatzlos aufzuheben und den Klagsanspruch kostenpflichtig abzuweisen“ [erkennbar gemeint: in eine Klagsabweisung abzuändern]. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1. Zur Tatsachenrüge:
1.1. Der Beklagte bekämpft zunächst folgende Feststellung (US 10):
„Außerdem manipulierte er [der Beklagte] wiederholt an der Lüftungs- und Heizungsanlage, sodass die für die Hühnerhaltung erforderlichen klimatischen Bedingungen nicht passten. Um den Beklagten von den Manipulationen abzuhalten, versperrte die Klägerin die Türe zum Eierraum.“
Ersatzweise soll „zumindest die Nichtfeststellung getroffen werden, dass eben nicht festgestellt werden kann, ob der Beklagte die Lüftungs- und Heizungsanlage manipulierte“.
Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass das Beweisverfahren keine „objektiv nachvollziehbaren Anhaltspunkte für die Feststellung ergeben habe“, zumal die Klägerin lediglich Vermutungen anstellen habe können. Demgegenüber habe der Beklagte zugestanden, dass die Lüftungs- und Heizungsanlage öfters ausgefallen seien. Er habe diese dann repariert. Zu den Ausfällen sei es auch erst dann gekommen, als der neue Lebenspartner der Klägerin vor Ort gewesen sei (Berufung S 2).
Das Berufungsgericht hat anlässlich der Behandlung einer Beweisrüge einer Berufung nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorliegenden Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat, jedoch nicht, ob seine Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit tatsächlich übereinstimmen. Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Gericht. Dieses hat nach sorgfältiger Überzeugung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass in den Akten einzelne Beweisergebnisse existieren, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht im Allgemeinen noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung mit dem Ergebnis aufzuzeigen, dass die erstinstanzlichen Feststellungen abgeändert werden müssen. Die Beweisrüge muss also überzeugend darlegen, dass die getroffenen Feststellungen entweder überhaupt zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (RI0100099).
Das gelingt dem Beklagten nicht, reduzieren sich seine Ausführungen doch im Endeffekt darauf, dass das Erstgericht nicht die Aussagen der Klägerin als glaubhaft einschätzen hätte dürfen, sondern seine. Das Erstgericht hat aber ausführlich und plausibel begründet, warum es den Angaben der Klägerin gefolgt ist und nicht jenen des Beklagten (US 15 f und 21; § 500a ZPO), womit sich der Beklagte in seiner Berufung gar nicht auseinandersetzt. Dem ist nichts hinzuzufügen. Der Beklagte kann daher keine Bedenken gegen die bekämpfte Feststellung hervorrufen.
1.2. Weiters wendet sich der Beklagte gegen folgende Feststellung (US 15):
„Der Beklagte hat nicht vor, einen Fremdgeschäftsführer oder Treuhänder einzusetzen, um in Hinkunft eine gedeihliche Zusammenarbeit mit der Klägerin zu ermöglichen“.
Stattdessen strebt er die Ersatzfeststellung an, dass der Beklagte mit der Bestellung eines Fremdgeschäftsführers oder Treuhänders einverstanden gewesen sei.
Insoweit meint der Beklagte, das Erstgericht habe an sich richtig ausgeführt, dass der Beklagte sein Einverständnis mit der Bestellung eines Fremdgeschäftsführers bekundet habe. Er sei aber nicht willens gewesen, einzelne Aufgaben abzugeben, zumal beim Ackerbau und bei der Forstwirtschaft die Bewirtschaftung ganz wesentlich von seinem Arbeitseinsatz abhängig gewesen sei. Dadurch zeige sich, dass der Beklagte einfach nicht verstanden habe, was unter einem Fremdgeschäftsführer zu verstehen sei. Er habe das gleichgesetzt mit dem beim Ackerbau und bei der Forstwirtschaft anfallenden Arbeitsaufwand. Ein Fremdgeschäftsführer würde nur gemeinsam mit der Klägerin den Betrieb führen. Diese Betriebsführerschaft habe mit der Vornahme der einzelnen Arbeiten nichts zu tun.
Ungeachtet der rechtlichen Relevanz der Ersatzfeststellung kann der Beklagte – nach Maßgabe der bereits unter Pkt 1.1 dargestellten Grundsätze – auch insoweit nicht aufzeigen, dass die Feststellung bedenklich ist. Es ist zwar durchaus möglich, dass seine Aussagen so zu verstehen sind, wie das in der Berufung dargestellt wird. Gleichermaßen denkbar ist es allerdings – vor allem vor dem Hintergrund der vom Beklagten auch angesprochenen Bezahlung eines Fremdgeschäftsführers (siehe US 22, vorletzter Absatz) – die Angaben in die Richtung zu deuten, dass in Wahrheit keine Bereitschaft des Beklagten zur Bestellung eines Fremdgeschäftsführers (oder Treuhänders) besteht. Daher kann aufgrund der Ausführungen in der Berufung nicht davon ausgegangen werden, dass die Feststellung zwingend oder zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Auch dagegen bestehen daher keine Bedenken.
Damit erweist sich die Tatsachenrüge insgesamt als unberechtigt.
2. Zur Rechtsrüge:
Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpfte (ausführliche und umfassende) rechtliche Beurteilung des Erstgerichts für zutreffend, weshalb eine kurze Begründung genügt (§ 500a ZPO).
2.1. Vorauszuschicken ist, dass Teile der Rechtsrüge Anhaltspunkte dafür bieten, dass sich der Beklagte damit – der Sache nach – gegen Tatsachenfeststellungen wenden möchte, wobei allerdings Unklarheiten zu seinen Lasten gehen (RS0041911 [T1]). Auch wenn eine unrichtige oder unvollständige Bezeichnung der Rechtsmittelgründe dem Rechtsmittelwerber nicht zum Schaden gereicht, wenn die Rechtsmittelausführungen die Beschwerdegründe deutlich erkennen lassen (RS0041851), entziehen sich die auf Tatsachen abzielenden Ausführungen der Rechtsrüge einer Behandlung. Die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert nämlich die bestimmte Angabe, welche Beweise die Erstrichterin unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären (RS0041835). Diese Anforderungen erfüllen die in der Rechtsrüge enthaltenen Ausführungen nicht.
2.2. Ansonsten ist eingangs darauf hinzuweisen, dass die Rechtsrüge nur dann gesetzmäßig ausgeführt ist, wenn sie vom festgestellten Sacherhalt ausgeht (RS0043312 [T14]). Andernfalls kann sie einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (RS0043603 [T8]).
2.3. Am Ende seiner Rechtsrüge meint der Beklagte, dass die „alleinige bzw eigenständige Führung der Arbeitsbereiche“ [durch die Parteien] als Betreiben jeweils eigenständiger Unternehmen zu werten gewesen wäre. Damit wendet er sich (erkennbar) dagegen, dass das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht vom Bestand einer GesbR ausgegangen ist. Jedenfalls ab dem Auszug der Klägerin aus der Ehewohnung zu Beginn des Jahres 2018 habe kein gemeinsames Unternehmen mehr bestanden, weshalb der begehrte Ausschluss „rechtlich nicht möglich“ sei (Berufung S 10).
Wie allerdings das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes dann vor, wenn eine – sei es auch nur lose – Gemeinschaftsorganisation zum gemeinsamen Wirtschaftsbetrieb vereinbart ist, die jedem Partner gewisse Einwirkungsrechte oder Mitwirkungsrechte, wenigstens in den wichtigsten Angelegenheiten gewährt (vgl RS0022222). Es genügt, dass mit dem Vertrag ein gemeinsamer wirtschaftlicher Vorteil angestrebt wird und jedes Mitglied verpflichtet ist, die Erreichung des gemeinsamen Zweckes zu fördern (RS0022127). Ob durch das Zusammenwirken zweier oder mehrerer Personen schlüssig eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet wurde, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden, wobei keine allzu strengen Maßstäbe an den gemeinschaftlich verfolgten Zweck der Gesellschaft anzulegen sind (RS0110698).
Vor diesem Hintergrund ist auf der Basis der getroffenen Feststellungen das Vorliegen einer GesbR nicht zu bezweifeln. Es mag zwar sein, dass die Parteien ihnen zugeordnete Tätigkeitsschwerpunkte in den jeweiligen Betriebsbereichen hatten. Allerdings steht – unbekämpft – fest, dass sie wechselseitig „fallweise“ bzw „je nach Bedarf“ einander auch bei ihren Schwerpunkttätigkeiten unterstützten (siehe dazu im Detail US 6 ff). Hinzu kommt, dass sie sich in ihren Bereichen zwar jeweils Freiräume ließen, aber „Änderungen und Investitionen“ miteinander absprachen. Außerdem sahen sie sämtliche Einkünfte als gemeinsames Einkommen an und „trennten nicht zwischen Einkünften aus der Hühnerhaltung, dem Ackerbau, der Forstwirtschaft und der Vermietung“ (aaO).
Dem Erstgericht ist weiters beizupflichten, dass es nach dem Scheitern nicht zu einer (schlüssigen) Beendigung der GesbR kam. Das ergibt sich bereits aus der (nicht bekämpften) Feststellung, wonach beide – trotz ihrer Differenzen und des Umstands, dass deswegen „arbeitsteiliges Arbeiten“ bzw wechselseitige Unterstützungsleistungen „nicht mehr denkbar“ waren – „die Landwirtschaft weiterhin als ganzheitlichen Betrieb ansahen, den es angesichts der Trennung irgendwie aufzuteilen galt“ (US 9 f). Daraus ergibt sich nämlich zwangsläufig, dass die Parteien den Betrieb insgesamt (und damit auch die GesbR) solange fortsetzen wollten, bis die Aufteilung geklärt ist. Für einen (schlüssigen) Beschluss der Gesellschafter auf Auflösung der Gesellschaft im Sinn des § 1208 Z 2 ABGB bleibt daher schon deshalb kein Raum, weil den Parteien gerade nicht unterstellt werden kann, dass sie beabsichtigt hätten, dass die Gesellschaft bereits in das Stadium der Liquidation treten solle, was aber die Folge eines Auflösungsbeschlusses wäre (vgl dazu 6 Ob 96/23w).
Damit sind diese Rechtsausführungen des Beklagten nicht zielführend.
2.4. Ansonsten steht der Beklagte auf dem Standpunkt, dass die einzelnen festgestellten Handlungen, die ihm das Erstgericht anlaste, nicht als wichtige Gründe im Sinn des § 1210 Abs 2 ABGB zu qualifizieren seien (Berufung S 6 - 10). Soweit die Rechtsrüge insoweit überhaupt vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, kann diesbezüglich grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen werden (US 24 f; § 500a ZPO).
Was die Bestrebungen des Beklagten, den Vertrag mit der M* GmbH Co KG zu kündigen, betrifft (Berufung S 6), liegt das Schwergewicht des Vorwurfs darin, dass er insoweit nicht das Einvernehmen mit der Klägerin als seiner Mitgesellschafterin suchte, sondern einseitig vorging. Daran kann weder seine (formelle) Stellung als alleiniger Betriebsführer (in öffentlich-rechtlicher Hinsicht, dh gegenüber der Sozialversicherung, den Steuerbehörden oder diversen Förderinstitutionen), noch seine subjektive Überzeugung, dass der Vertrag „ungünstig“ sei, etwas ändern. Diese Ausführungen verfehlen daher ihr Ziel.
Gleiches gilt, soweit der Beklagte meint, dass die Holzschlägerungen aufgrund eines Schädlingsbefalls und wegen des Schneedrucks notwendig gewesen wären (Berufung S 6 f). Selbst wenn das der Fall war, rechtfertigt das jedoch nicht den Versuch, das Holz „schwarz“ zu verkaufen (vgl Artmann in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , Großkommentar zum ABGB 3 § 1213 Rz 29 mwN; 8 Ob 81/66) bzw der Gesellschaft und damit der Klägerin Einnahmen daraus vorzuenthalten. Mit seinen weiteren Ausführungen zur Aufteilung der Unternehmensbereiche, den Mieteinnahmen, zur Rechnungslegung, etc (Berufung S 7 ff), entfernt sich der Beklagte vom festgestellten Sachverhalt, demzufolge von einem einheitlichen Betrieb auszugehen ist (zu dessen Einkünften insbesondere auch die Mieteinnahmen gehören sollten, vgl US 7 f).
Ansonsten kann der Beklagte auch in der Berufung – abgesehen von seiner Überzeugung, rechtmäßiger alleiniger Betriebsführer zu sein – keine triftigen Gründe aufzeigen, die es ihm unzumutbar machten, die Klägerin gegenüber der AMA wieder als „Mit-Betriebsführerin“ namhaft zu machen, um dadurch eine – für die Gesellschaft nachteilige – Rückforderung der AMA-Förderungen zu verhindern. Wenn das Erstgericht dieses Verhalten als gesellschaftsschädigend ansieht, ist das angesichts der Höhe der drohenden Rückforderungen in keiner Weise zu beanstanden.
Einer weiteren Erwiderung bedürfen die Ausführungen in der Rechtsrüge nicht, zumal es sich dabei teilweise ohnehin um bloße und nicht stichhaltig begründete Behauptungen handelt, dass das Erstgericht die Sache rechtlich unrichtig beurteilt habe (vgl RS0043605).
2.5. Weiters macht der Beklagte – soweit nachvollziehbar – geltend, dass auch die Klägerin mehrere (in der Berufung im Einzelnen dargestellte) Verhaltensweisen gesetzt habe, die ebenso wichtige Gründe für die Auflösung der Gesellschaft im Sinn des § 1210 ABGB darstellten. Da die Klägerin somit selbst Ausschließungsgründe verwirklicht habe, hätte das Erstgericht der Klage schon aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht stattgeben dürfen (Berufung S 3 – 6 und 10).
Auch insoweit ist dem Erstgericht jedoch ohne Weiteres beizupflichten, dass das aus den festgestellten Verhaltensweisen resultierende „Mitverschulden“ der Klägerin als derart geringfügig anzusehen ist, dass dieses vernachlässigbar bzw unerheblich ist und daher in den Hintergrund tritt (US 26; § 500a ZPO). Damit erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob bei beiderseitigem Verschulden der Ausschluss schon dann in Betracht kommt, wenn das Verschulden des Auszuschließenden klar überwiegt oder nur dann, wenn jenes des Ausschließungsklägers in den Hintergrund tritt (vgl dazu Artmann , aaO Rz 26 mwN; bezüglich der Zweipersonengesellschaft siehe Rz 34).
Somit trifft es nicht zu, dass – wie der Beklagte meint – „wenn überhaupt mit einer Auflösungsklage vorzugehen gewesen wäre“. Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beklagte auf der Basis der getroffenen Feststellung auch ansonsten keine Gründe aufzeigt, aus denen die anzustellende umfassende Interessensabwägung ( Artmann , aaO, Rz 23 – 27) zu seinen Gunsten ausfällt, und zwar auch unter Berücksichtigung der hier aufgrund der Zweipersonengesellschaft zum Tragen kommenden Übernahmeinteressen der Klägerin als verbleibender Gesellschafterin gegenüber den Fortsetzungsinteressen des Beklagten als Auszuschließendem (siehe Artmann , aaO, Rz 33 f).
Auf für ihn nachteilige Auswirkungen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung – die sich hier mangels gesellschaftsvertraglicher Regelungen nach den §§ 1203 f ABGB richtet – kommt der Beklagte in der Berufung nicht zurück (weshalb dahingestellt bleiben kann, ob sein Vorbringen im Verfahren erster Instanz überhaupt in diese Richtung verstanden werden kann bzw ausreichend substantiiert gewesen ist, vgl S 21/ON 19.1).
2.6. Schließlich steht der Beklagte nach wie vor auf dem Standpunkt, die Geltendmachung des Ausschlusses wäre verfristet (Berufung S 11). Soweit er meint, die Klägerin hätte bis auf die Unterlassungsklage nichts unternommen, übergeht er die aufgrund der fortgesetzten Handlungen des Beklagten von der Klägerin erwirkte Unterlassungsexekution, ihre mehrfachen Aufforderungen, Rechnung zu legen, sowie die – in Bezug auf die „Thematik der AMA-Förderungen“ – erfolgte Einschaltung der Bezirksbauernkammer (zwecks Vermittlung zwischen den Parteien; US 26 f). Gleiches gilt für den Umstand, dass der Klägerin der Versuch von „Schwarzverkäufen“ von Holz in großem Ausmaß erst Anfang 2024 bekannt wurde, was zum endgültigen Vertrauensverlust führte (aaO). Hinzu kommt noch das fortdauernde Verhalten des Beklagten im Hinblick auf die Betriebsführerschaft.
In Anbetracht dessen ist die Schlussfolgerung des Erstgerichts, die Klägerin habe zunächst nur versucht, gelindere Mittel zu ergreifen, dann aber unverzüglich die Ausschlussklage eingebracht, nicht korrekturbedürftig. Zu Recht ist das Erstgericht somit weder von einem schuldhaften Verzug noch einem (stillschweigenden) Verzicht der Klägerin auf die Geltendmachung von Ausschlussgründen ausgegangen (vgl Artmann , aaO Rz 42 f mwN).
2.7. Schlussendlich meint der Kläger, mit der Bestellung eines Fremdgeschäftsführers oder Treuhänders wäre ein gelinderes Mittel zur Verfügung gestanden.
Ungeachtet dessen, dass aufgrund der – nicht erfolgreich bekämpften – Feststellungen ohnehin davon auszugehen ist, dass der Beklagte nicht zur Einsetzung eines solchen bereit ist, eignet sich dessen Bestellung in der hier vorliegenden Konstellation schon grundsätzlich nicht, für die Klägerin zumutbare Verhältnisse wiederherzustellen. Denn die vom Beklagten gesetzten Handlungen bestanden nicht nur in seiner Betriebsführung bzw Geschäftsgebarung, sondern auch in Form (faktischer) schikanöser Handlungen (Manipulationen der Heizungs- und Lüftungsanlage und sonstige Behinderungen, versuchte „Schwarzverkäufe“ etc). Es ist aber nicht ersichtlich, inwieweit die Bestellung eines Fremdgeschäftsführers oder Treuhänders geeignet sein soll, derartige Handlungen des Beklagten künftig zu unterbinden.
Zusammengefasst kommt daher der Berufung keine Berechtigung zu.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 iVm 41 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung auf der Grundlage des nach § 7 Abs 2 RATG parteieneinvernehmlich festgesetzten Streitwerts von EUR 150.000,00 (S 2/ON 7.1) richtig verzeichnet.
Der Ausspruch über den Wert des Streitgegenstands orientiert sich an der von der Klägerin in der Klage vorgenommenen Bewertung.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren. Die Frage, ob die Parteien eine GesbR gegründet (bzw dann wieder aufgelöst) haben, lässt sich ebenso nur anhand der Umstände des Einzelfalls beantworten wie die Fragen, ob den Gesellschafterausschluss rechtfertigende Gründe vorliegen, ob deren Geltendmachung verfristet ist und ob stattdessen gelindere Mittel in Betracht kommen.