JudikaturOGH

1Ob104/23k – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Dezember 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N* H*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei L* GesmbH, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Vertragsaufhebung und 13.117,64 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 9. März 2023, GZ 7 R 51/19b 34, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 14. März 2019, GZ 4 Cg 55/18x 24, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie einschließlich der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teile lautet:

„Die Klagebegehren,

1. der zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei abgeschlossene Kaufvertrag vom 15. Oktober 2011 über das Fahrzeug V*, Fahrgestellnummer *, um 20.369 EUR sei ex tunc aufgehoben;

2. die beklagte Partei sei schuldig, binnen 14 Tagen der klagenden Partei 13.117,64 EUR samt 4 % Zinsen pa aus 20.369 EUR seit 16. Oktober 2011 Zug um Zug gegen Rückgabe des KFZ V*, Fahrgestellnummer *, zu zahlen;

3. die beklagte Partei sei schuldig, binnen 14 Tagen der klagenden Partei 6.000 EUR samt 4 % Zinsen pa zu zahlen;

4. es werde mit Wirkung zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei festgestellt, dass die beklagte Partei für jeden Schaden hafte, welcher der klagenden Partei aus dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung entstehe,

werden abgewiesen.

5. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Berufungsverfahrens bleibt dem Erstgericht vorbehalten.“

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Erstgericht vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

[1] Die Beklagte betreibt ein Autohandelsunternehmen und ist eine Vertragshändlerin der V* AG. Die V* AG wird als Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Österreich von einer Generalimporteurin vertreten.

[2] Die Klägerin schloss am 15. 10. 2011 mit der Beklagten eine Vereinbarung über den „Kauf“ eines Neufahrzeugs um 20.369 EUR, das über einen Dieselmotor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung verfügt . Die Finanzierung erfolgte durch eine Leasingvereinbarung, in der die Leasinggeberin der Klägerin sämtliche Ansprüche betreffend das (tatsächlich von der Leasinggeberin gekaufte) Fahrzeug abtrat. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgte am 29. 11. 2011.

[3] Weder die Klägerin noch die Beklagte waren in Kenntnis, dass in der Motorelektronik des Fahrzeugs eine Software eingebaut ist, die unterschiedliche Emissionswerte im Prüfbetrieb (Modus 1) und Realbetrieb (Modus 0) herbeiführt.

[4] Mit Schreiben der Generalimporteurin vom 8. 10. 2015 wurde die Klägerin über die Notwendigkeit einer technischen Nachrüstung ihres Fahrzeugs betreffend NOx Werte bei Dieselmotoren informiert. Im Februar 2019 wurde beim Fahrzeug der Klägerin die technische Nachrüstung durch ein Software Update und den Einbau eines Strömungsgleichrichters in der Werkstatt eines anderen U nternehmens auf Kosten der V* AG ohne ihren Auftrag vorgenommen.

[5] Die Klägerin kaufte das Fahrzeug im September 2018 nach Ablauf des Leasingvertrags von der Leasinggeberin.

[6] Die Beklagte verzichtete bis 31. 12. 2017 auf den Einwand der Verjährung für Gewährleistungs und Irrtumsansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf des Fahrzeugs bei gerichtlicher Geltendmachung.

[7] Die Klägerin begehrt mit der am 11. 12. 2017 eingebrachten Klage vom beklagten Autohandelsunternehmen die Aufhebung des Kaufvertrags über das Fahrzeug und die Zahlung von 13.117,64 EUR sA Zug um Zug gegen die Rückgabe des Fahrzeugs. Hilfsweise begehrte sie die Zahlung von 6.000 EUR, in eventu die Feststellung, dass die Beklagte für jeden Schaden hafte, der ihr aus dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung entstehe. In der Klage brachte sie vor, das Fahrzeug von der Beklagten gekauft zu haben, und stützte darauf ihre Ansprüche auf Gewährleistung und Irrtumsanfechtung.

[8] Mit der Behauptung, sie habe das Fahrzeug von einer bestimmten Leasinggeberin geleast und ihr seien von dieser sämtliche Ansprüche abgetreten worden, begehrte sie mit Schriftsatz vom 11. 1. 2018 unter Beibehaltung des Vertragsaufhebungsbegehrens die Zahlung der Beklagten nunmehr an die Leasinggeberin und in der Tagsatzung vom 14. 3. 2019 – nach Beendigung des Leasingvertrags – wiederum die Zahlung an sich selbst. Zum Verjährungseinwand der Beklagten brachte sie vor, im Februar 2019 – während des Prozesses – sei ohne ihre n Auftrag ein Software Update durchgeführt worden, sodass ab diesem Zeitpunkt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen begonnen habe.

[9] Die Beklagte wendete – soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz – Verjährung ein, weil die Klägerin mit Schriftsatz vom 11. 1. 2018 eine Kl a geänderung vorgenommen habe, mit der sie die ckzahlung des Kaufpreises zu Handen der Leasinggeberin begehre. Die v erjährungsunterbrechende Wirkung trete bei einer Klageänderung nicht bereits mit der ursprünglichen Klagseinbringung, sondern erst im Zeitpunkt der Klageänderung ein. Durch die Klageänderung im Schriftsatz vom 11. 1. 2018 sei das auf Gewährleistung und Irrtumsanfechtung gestützte Klagebegehren verjährt.

[10] Das Erstgericht hob den Kaufvertrag auf und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 6.200 EUR sA. Das Mehrbegehren von 6.917,64 EUR sA sowie die beiden Eventualbegehren wies es ab. Die Abweisung des Zahlungsbegehrens von 1.254,73 EUR sA sowie der beiden Eventualbegehren erwuchs mangels Anfechtung der Klägerin in Rechtskraft. Der Einwand der Verjährung gehe ins Leere, weil die Klägerin unabhängig von den Klageänderungen stets denselben Anspruch verfolgt habe, sodass es bei der verjährungsunterbrechenden Wirkung der Klage bleibe.

[11] Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Klägerin Folge, jener der Beklagten nicht und verpflichtete diese zu einer weiteren Zahlung von 5.662,91 EUR sA (insgesamt 11.862,9 1 EUR sA). Rechtlich führte es – soweit für das Revisionsverfahren wesentlich – zum Verjährungseinwand aus, die Klägerin habe „schon in ihrer Klage vorgebracht“, dass ihr die Leasinggeberin sämtliche Ansprüche betreffend das Fahrzeug abgetreten habe. Sie sei daher durchgehend a ktivlegitimiert gewesen, woran das zwischenzeitig gestellte Begehren auf Leistung an die Leasinggeberin nichts ändere und schon gar nicht die zweite Klageänderung, nachdem die Klägerin Eigentümerin des Fahrzeugs geworden sei. Das bloße Begehren auf Zahlung an einen Dritten, bei Vorliegen derselben Forderung und des identen Sachverhalts, ohne dass der R e chtsgrund für die Forderung in seinem Kern verändert worden sei, vermöge die Unterbrechungswirkung der Klage nicht zu beseitigen.

[12] Das Berufungsgericht erklärte in Abänderung seines ursprünglichen Ausspruchs die Revision für zulässig, weil es von höchst gerichtlicher Rechtsprechung zur Klageänderung und Verjährungsunterbrechung abgewichen sein könnte.

Rechtliche Beurteilung

[13] Die von der Klägerin beantwortete Revision der Beklagten ist zulässig , weil die Ansicht der Vorinstanzen, dass keine Verjährung der geltend gemachten Ansprüche eingetreten sei, einer Korrektur bedarf; sie ist auch berechtigt .

[14] 1. Die Klägerin stützte ihr Klagebegehren auf Gewährleistung und Irrtumsanfechtung. Das Recht auf Gewährleistung muss binnen zwei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Sache (hier: 29. 11. 2011), bei Rechtsmängeln aber erst mit dem Tag, an dem der Mangel dem Übernehmer bekannt wird (§ 933 Abs 1 ABGB idF BGBl I 2001/48). Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1487 ABGB für die Vertragsanfechtung wegen Irrtums beginnt mit Vertragsabschluss (hier: im Oktober 2011)(RS0034350).

[15] Die Beklagte verzichtete gegenüber der Klägerin bis 31. 12. 2017 auf den Einwand der Verjährung für Gewährleistungs und Irrtumsansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf des Fahrzeugs bei gerichtlicher Geltendmachung (befristeter Verjährungsverzicht).

2. Verjährung von Gewährleistung und Irrtumsanfechtung:

[16] 2.1. Die Klägerin begehrte mit der am 11. 12. 2017 eingebrachten Klage die Aufhebung des von ihr mit der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrags über das Fahrzeug und verband damit das Leistungsbegehren auf Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung eines Benützungsentgelts. Sie stützte ihre Ansprüche darauf, dass sie als Käuferin des Fahrzeugs zur Geltendmachung von Gewährleistung und Irrtumsanfechtung berechtigt sei. Entgegen der Argumentation des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht bereits in der Klage vorgebracht, dass ihr die Leasinggeberin sämtliche Ansprüche betreffend das Fahrzeug abgetreten habe.

[17] Erstmals mit Schriftsatz vom 11. 1. 2018 und damit nach Ablauf des Zeitpunkts in der Erklärung der Beklagten, vom Einwand der Verjährung keinen Gebrauch zu machen, brachte die Klägerin vor, dass sie das Fahrzeug (nicht gekauft, sondern) von einer Leasinggeberin geleast habe und ihr diese sämtliche Ansprüche abgetreten habe . Mit dieser Behauptung begehrte sie unter Beibehaltung des Vertragsaufhebungsbegehrens die Zahlung an die Leasinggeberin. Diese Klageänderung trug die Klägerin in der Tagsatzung vom 25. 1. 2018 vor.

[18] 2.2. Die Beklagte erhob nachfolgend den Einwand der Verjährung, weil die Klägerin mit Schriftsatz vom 11. 1. 2018 eine Klageänderung vorgenommen und darin die Rückzahlung des Kaufpreises zu Handen der Leasinggeberin begehrt habe . Durch diese Klageänderung sei das auf Gewährleistung oder Irrtum gestützte Klagebegehren verjährt, weil die verjährungsunterbrechende Wirkung „bei einer Klageänderung nicht bereits mit der ursprünglichen Klageeinbringung, sondern erst im Zeitpunkt der Klageänderung“ eintrete.

[19] 2.3. Gemäß § 1497 ABGB wird die Verjährung durch die Klage unterbrochen, wenn der Berechtigte den Schuldner belangt (2 Ob 143/10h [Pkt 2.]; R. Madl in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.07 § 1497 Rz 23 [Stand 1. 1. 2022, rdb.at]). Sobald ein Anspruch mit Klageänderung geltend gemacht wird, ist für die Unterbrechungswirkung aber nicht die Einbringung der ursprünglichen Klage, sondern das Wirksamwerden der Änderung der Klage entscheidend (RS0034740 [T4]; RS0034556).

[20] In der Mitte Dezember 2017 eingebrachten Klage machte die Klägerin nur Ansprüche als Käuferin gegen die Beklagte geltend, obwohl ihrer Rechtsvertreterin bereits die von der Leasinggeberin wiederholte Abt retungs erklärung vom 6. 12. 2017 (Beilage ./JJ) vorlag. Erst mit dem – allerdings nach Ablauf der Frist für den Verzicht auf den Einwand der Verjährung – erstatteten Vorbringen der Klägerin über einen Rechtsübergang der Ansprüche von der Leasinggesellschaft auf sie, nahm sie eine Änderung des Rechtsgrundes vor. Sie ersetzte die ursprüngliche anspruchserzeugende Tatsachenbehauptung, die Forderung stehe ihr als Käuferin des Fahrzeugs aus eigenem Recht gegen die Beklagte zu, durch jene, sie gründe sich auf ein durch Einzelrechtsnachfolge (Zession) in ihre Rechtszuständigkeit gelangtes Recht eines Dritten (Abtretung der Ansprüche der Leasinggeberin, die das Fahrzeug gekauft hatte). Darin liegt nach ständiger Rechtsprechung eine Änderung des Streitgegenstands durch Austausch des Klagegrundes und damit eine Klageänderung (RS0039980; 6 Ob 510/91).

[21] Die Klägerin hat daher im vorbereitenden Schriftsatz vom 11. 8. 2018 den Klagegrund ausgetauscht und damit eine Klageänderung vorgenommen, auch wenn sie nicht gleichzeitig das – durch Änderung des Sachvorbringens unschlüssig gewordene – Vertragsaufhebungsbegehren änderte (vgl 6 Ob 510/91 mwN). Wird der Klagegrund durch einen anderen ersetzt, ist die nach § 1497 ABGB mit dem „Belangen“ verbundene Unterbrechung nicht schon an die Erhebung der Klage, sondern erst an das Wirksamwerden der Klageänderung geknüpft. Wenn auch die Klageänderung die im Laufe befindliche Verjährung schon in dem Zeitpunkt unterbricht, in dem der Schriftsatz beim Gericht einlangt, sofern dieser nur – wie hier – in der Folge in einer mündlichen Streitverhandlung vorgetragen wird (vgl RS0034513 [T2, T4]), so war doch die Verjährung – wie dargelegt – im Zeitpunkt des Einlangens des die Klageänderung ankündigenden Schriftsatzes am 11. 1. 2018 bereits vollendet, sodass das Klagebegehren wegen Verjährung der (an die Klägerin von der Leasinggeberin abgetretenen) Ansprüche auf Gewährleistung und Irrtumsanfechtung abzuweisen ist.

[22] 2.4. Wenn die Klägerin behauptet, bei der unzulässigen Abschalteinrichtung handle es sich nicht nur um einen Sach , sondern auch um einen Rechtsmangel und suggeriert, die Gewährleistungsfrist für einen solchen Mangel sei noch nicht abgelaufen, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:

[23] Dass es ohne die im Fahrzeug verbaute Abschalteinrichtung keine Typisierung gegeben hätte – so die Klägerin –, begründet keinen Rechtsmangel, weil das Fahrzeug nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellung seit dem Zeitpunkt der Übergabe über eine aufrechte Typ(en)genehmigung verfügt (9 Ob 21/22m [Pkt 2.3.] mwN). Die bloß befürchtete mangelnde Rechtsbeständigkeit der EG Typ(en)genehmigung oder die bloß befürchtete, also nicht konkret drohende Aufhebung der Zulassung ist kein Rechtsmangel. Soweit aus dem Unterbrechungsbeschluss zu 8 Ob 113/21g etwas anderes ableitbar sein sollte, wird dieser Entscheidung nicht gefolgt (so bereits 3 Ob 40/23p [Pkt 3.3]).

[24] 2.5. Nach den Feststellungen wurde im Februar 2019 beim Fahrzeug der Klägerin die technische Nachrüstung durch das Software Update und den Einbau eines Strömungsgleichrichters in der Werkstatt eines anderen Unternehmens vorgenommen. Die Beklagte hatte der Klägerin kein Anbot eines Software Updates unterbreitet. Vielmehr hat die Generalimporteurin, die die Herstellerin des Fahrzeugs in Österreich vertritt, die Klägerin auf die Notwendigkeit einer technischen Nachrüstung ihres Fahrzeugs wegen der NOx Werte hingewiesen. Da die Beklagte nach den getroffenen Feststellungen das Software Update am Fahrzeug der Klägerin nicht vornahm, leitet sich daraus auch kein Verhalten der Beklagten ab, aus dem darauf geschlossen werden könnte, dass diese damit schlüssig auf die Einrede der bereits eingetretenen Verjährung verzichtet hätte (vgl 8 Ob 40/23z [Rz 12]: konkludenter Verzicht auf Verjährungseinrede durch Software Update der Verkäuferin).

[25] Abgesehen davon, dass die Klägerin kein Vorbringen dazu erstattete, dass das Verhalten der Generalimporteurin der beklagten Vertragshändlerin zuzurechnen wäre, wurde im Schreiben der Generalimporteurin vom 8. 10. 2015 nicht auf die beklagte Händlerin als Vertragspartnerin des Kaufs verwiesen. Damit fehlt es schon an einem Anbot der Beklagten (vgl 6 Ob 158/22m [Pkt V.1.2.]). Mit dem Verweis auf allgemein gehaltene Presseinformationen der Herstellerin vermag die Klägerin nicht darzutun, dass sich die Beklagte die Durchführung des Software Updates durch die Herstellerin als ihre Gehilfin zuzurechnen hätte. Zudem fehlt für eine Zurechnung eines Verhaltens der V* AG an die Beklagte alleine aufgrund ihrer Stellung als deren „Vertriebshändlerin“ jede Rechtsgrundlage (vgl 9 Ob 21/22m [Pkt 1.8.]).

[26] 3. Der Revision ist daher infolge Verjährung von Irrtumsanfechtung und Gewährleistung Folge zu geben, und es ist auch das noch nicht rechtskräftig erledigte Klagebegehren abzuweisen.

[27] 4. Das Erstgericht hat die Entscheidung über die Verfahrenskosten gemäß § 52 Abs 1 ZPO vorbehalten. Damit hat das Gericht erster Instanz nach rechtskräftiger Erledigung der Sache über die Verpflichtung des Kostenersatzes für das gesamte Verfahren zu entscheiden (§ 52 Abs 3 ZPO). Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist daher ebenfalls dem Erstgericht vorzubehalten.

Rückverweise