Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau als Vorsitzende sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner und die Hofrätinnen Mag. Korn und Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Dr. Christoph Klauser, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, gegen die beklagte Partei Ö*gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Robert Wiesler, Rechtsanwalt in Graz, wegen 1.) 1.266,60 EUR sA und 2.) Feststellung (Streitwert: 1.861,20 EUR), aus Anlass des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 30. August 2023, GZ 5 R 67/23v 19, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Mit dem von der Klägerin angefochtenen Beschluss hob das Berufungsgericht das angefochtene Urteil im Umfang des Feststellungsbegehrens samt dem darüber geführten Verfahren als nichtig auf und wies die Klage insoweit (wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs) zurück.
[2] Dagegen richtet sich der innerhalb der Frist des § 521 Abs 1 erster Satz ZPO eingebrachte Rekurs der Klägerin.
[3] Hat sich das Erstgericht – wie hier – mit der Frage der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs in seiner Entscheidung nicht auseinandergesetzt, ist der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem das Ersturteil (hier: teilweise) als nichtig aufgehoben wurde, auch ohne Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts mit Rekurs anfechtbar (2 Ob 232/22i; RS0116348). Dabei handelt es sich um einen Rekurs gegen einen Beschluss, der nicht bloß verfahrensleitend ist (§ 521a Abs 1 ZPO). Das Rekursverfahren ist daher zweiseitig.
[4] Der Rekurs ist daher vom Erstgericht der Beklagten zur allfälligen Erstattung einer Rekursbeantwortung zuzustellen (§ 521a Abs 1 ZPO).
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