Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau als Vorsitzende sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner, sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Christopher Hirz, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei V* OG, *, wegen 8.000 EUR sA, infolge des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 29. November 2021, GZ 18 R 74/21t 43, mit dem die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 4. Mai 2021, GZ 7 C 11/20p 34, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
I. Das Verfahren wird fortgesetzt.
II. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrt von der Beklagten – nach Ausdehnung der Klage – 8.000 EUR samt Zinsen an Schadenersatz für die Wegnahme von Hunden und die Zerstörung einer Hundezucht. Sie beantragte im Verfahren erster Instanz die Berichtigung der Bezeichnung der Beklagten auf H* und H*.
[2] Das Erstgericht wies den Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung mit Beschluss ab, der mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist. Das Klagebegehren wies es mit Urteil ab. Es stellte fest, dass die Versteigerung und zwangsweise Räumung der Liegenschaft der Klägerin im Rahmen eines Exekutionsverfahrens erfolgte. Nicht festgestellt werden konnte, dass die Beklagte durch ihre Vertreter Handlungen setzte, mit denen sie der Klägerin unmittelbar Tiere wegnahm.
[3] Das Berufungsgericht wies die von der Klägerin gegen dieses Urteil erhobene Berufung zurück, weil keiner der geltend gemachten Berufungsgründe gesetzmäßig ausgeführt sei.
[4] Gegen diesen Beschluss des Berufungsgerichts richtet sich der von der Beklagten nicht beantwortete Rekurs der Klägerin.
[5] I. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 26. 7. 2023 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens über den im Rekurs enthaltenen Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden des Berufungssenats unterbrochen. Der Ablehnungsantrag wurde mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 10. 10. 2023, 13 Nc 11/23b 3, rechtskräftig zurückgewiesen, sodass das Rekursverfahren fortzusetzen ist.
[6] II. Der Rekurs ist nicht berechtigt.
[7] 1. Die Rekurswerberin führt inhaltlich aus, dass sie die Klage nicht gegen die Beklagte, sondern stets gegen die oben genannten natürlichen Personen führen hätte wollen. Der Bauernhof sei ihr „gestohlen“ worden, ein – namentlich genanntes – schweizerisches Bezirksgericht sei in die Irre geführt worden. Neun Monate vor der Versteigerung sei bereits festgestanden, dass der Bauernhof der Beklagten zugeschlagen werde. Entgegen den Feststellungen des Erstgerichts habe die Beklagte Handlungen gesetzt, die dazu geführt hätten, dass die Rekurswerberin ihre wertvolle Hundezucht verloren habe. Die Beklagte habe den durch den Verlust der Hunde und Katzen entstandenen Schaden der Rekurswerberin zu verantworten und habe diesen zu ersetzen.
[8] 2. Mit diesen Ausführungen wendet sich die Rekurswerberin erkennbar inhaltlich gegen die Entscheidung des Erstgerichts. Gegenstand des bekämpften und hier allein zu prüfenden Beschlusses des Berufungsgerichts war jedoch ausschließlich die vom Berufungsgericht verneinte Zulässigkeit der Berufung, weil die formal geltend gemachten Berufungsgründe nicht gesetzmäßig ausgeführt waren (vgl RS0041863 [T1]; 10 Ob 5/22s mwH). Damit setzt sich die Rekurswerberin nicht auseinander, sodass sie keine Unrichtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts aufzeigt.
[9] Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
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