14Os110/23t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. November 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Sekljic in der Strafsache gegen * M* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * M* sowie die Berufungen der (nunmehr) Haftungsbeteiligten J* K*, C* K* und F* K* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31. Juli 2023, GZ 13 Hv 70/23s 101.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * M* und die Berufung des F* K* werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten M* sowie der Haftungsbeteiligten J* K* und C* K* werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten M* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant, wurde mit dem angefochtenen Urteil * M* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W* nachgenannte Bestandteile seines Vermögens in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag verheimlicht, beiseite geschafft, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorgeschützt oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger, nämlich von Mag. L* F* und M* F*, vereitelt oder geschmälert und zum Teil zu vereiteln oder zu schmälern versucht, und zwar
I./ indem er einen Großteil des aus dem am 13. September 2018 erfolgten Verkauf seines Einfamilienhauses in * R*, resultierenden Erlöses von 235.000 Euro ohne Gegenleistung nahen Angehörigen zukommen ließ, nämlich
1./ von 25. Juni 2019 bis 30. Juni 2021 durch acht Überweisungen im Gesamtbetrag von 42.000 Euro an F* K*;
2./ am 26. November 2019 durch Begleichung einer Rechnung der S* GmbH in Höhe von 10.000 Euro für Arbeiten am Wohnhaus von C* und F* K*;
3./ am 16. Dezember 2019 durch Ankauf eines Fahrzeugs im Wert von 16.470 Euro für J* K*;
4./ am 19. Juli 2021 durch eine Überweisung an J* K* in Höhe von 30.000 Euro;
5./ am 19. Juli 2021 durch eine Überweisung an F* K* in Höhe von 30.000 Euro;
6./ am 29. September 2021, indem er im Exekutionsverfahren des Bezirksgerichts * zu AZ * ein unvollständiges Vermögensverzeichnis abgab, in dem er das zu I. /7./ angeführte Wertpapierdepot nicht anführte;
7./ am (richtig [US 6]:) 21. November 2019 durch Übertragung von 3.500 Stück Wertpapieren der B*KAG im Wert von zumindest 39.865 Euro an C* K*;
II./ am 11. Mai 2021, indem er seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft * im Wert von 101.110,20 Euro unentgeltlich an J* K* übertrug;
III./ am 17. Februar 2020, indem er sein Fahrzeug auf J* K* ummeldete, obwohl er es selbst weiterverwendete.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Die Diversionsrüge (Z 10a) behauptet das Vorliegen der Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen, zumal der Angeklagte – entgegen den Ausführungen des Erstgerichts (US 25) – Verantwortung übernommen habe, indem er sich eingangs der Verhandlung „teilweise schuldig“ bekannt (ON 101.1, 6), seine Tathandlungen „keineswegs abgestritten“ habe und der Schaden zur Gänze gutgemacht worden sei. Darüber hinaus seien Unmutsäußerungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung im Hinblick auf das schlechte nachbarschaftliche Verhältnis „nachvollziehbar“ und würden weder spezial- noch generalpräventive Gründe einer Diversion entgegenstehen.
[5] Sie hält damit nicht an den Urteilsannahmen fest (vgl aber RIS Justiz RS0124801), aus denen das Vorliegen einer von entsprechendem Unrechtsbewusstsein getragenen Bereitschaft des Angeklagten zur Verantwortungsübernahme (vgl dazu RIS Justiz RS0126734, RS0116299) nicht abgeleitet werden kann (US 13 f, 25).
[6] Da die Diversionsvoraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Gleiches gilt für die Berufung des F* K* gegen den ihn betreffenden Verfallsausspruch (§ 296 Abs 2 iVm § 294 Abs 4 StPO), weil eine Anmeldung des Rechtsmittels innerhalb von drei Tagen nach Urteilsverkündung (§ 294 Abs 1 iVm § 284 Abs 1 und § 443 Abs 3 StPO) unterblieben ist (vgl ON 103 S 3).
[8] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten M* sowie der Haftungsbeteiligten J* K* und C* K* (§ 285i StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.