JudikaturOGH

2Ob135/23a – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Juli 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon. Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Dr. Stephan R. Eberhardt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei N*, vertreten durch Dr. Stephan Duschel ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen 100.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. Juni 2023, GZ 15 R 32/23w 17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die im November 2011 verstorbene Erblasserin schenkte ihrer sowohl im Schenkungszeitpunkt als auch beim Tod der Erblasserin bloß abstrakt pflichtteilsberechtigten Enkelin – der Beklagten – im Jahr 2007 eine Liegenschaft unter Zurückbehaltung eines Wohnungsgebrauchsrechts.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die Abweisung des auf Zahlung des Schenkungspflichtteils (§ 785 und § 951 ABGB alt) gerichteten Klagebegehrens durch die Vorinstanzen ist – unabhängig von der Klärung der im Zentrum der Revision stehenden verjährungsrechtlichen Fragen – schon deswegen nicht korrekturbedürftig, weil die Schenkung außerhalb der Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 ABGB alt erfolgte.

[3] Unter den pflichtteilsberechtigten Personen iSd § 785 ABGB alt, die zur unbefristeten Schenkungsanrechnung verpflichtet sind, sind nur jene zu verstehen, die im konkreten Fall im Zeitpunkt des Erbanfalls tatsächlich pflichtteilsberechtigt sind und die im Schenkungszeitpunkt abstrakt pflichtteilsberechtigt waren (RS0012855 [T5]). Dies trifft auf die Beklagte nicht zu.

[4] Der Lauf der Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 ABGB alt beginnt mit Erbringung des Vermögensopfers, das nach der Rechtsprechung des Fachsenats zur hier anzuwendenden Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015 bei gebotener typisierender Betrachtungsweise bei einer Schenkung unter Zurückbehalt eines Wohnungsgebrauchsrechts samt Belastungs- und Veräußerungsverbot als erbracht gilt. Daran ändert auch eine allfällige rein obligatorische Ausdehnung des Wohnungsgebrauchsrechts nichts (2 Ob 144/16i mwN; vgl RS0130273).

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