JudikaturOGH

6Ob4/23s – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Mai 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer Zeni Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. N*, geboren am * 2013, 2. M*, geboren am * 2014, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Vaters M*, Vereinigtes Königreich, vertreten durch Tischler und Tischler Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 23. September 2022, GZ 2 R 100/22s 23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die Vorinstanzen verpflichteten den Vater zur Zahlung von Unterhalt für seine drei in Österreich bei der Mutter lebenden Kinder.

[2] Der Vater berief sich auf einen Vergleich, nach dem sich die Mutter alleine zur Tragung des Unterhalts der Kinder verpflichtet habe.

[3] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge, weil es sich bei diesem Vergleich um eine – nicht im Namen der Kinder geschlossene und diese nicht bindende – Vereinbarung nur zwischen dem Vater und der Mutter handle. Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung betreffend die beiden jüngeren Kinder nachträglich für zulässig.

Rechtliche Beurteilung

[4] Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (§ 71 Abs 1 AußStrG) – ist der Revisionsrekurs nicht zulässig, weil darin keine erhebliche Rechtsfrage angesprochen wird (vgl zum wortgleichen Rechtsmittel die bereits ergangene [erste] Entscheidung des erkennenden Senats hinsichtlich des ältesten Kindes vom 25. 1. 2023, 6 Ob 4/23s):

[5] 1. Der Vater gründet seinen Standpunkt, er müsse seinen Kindern keinen Unterhalt leisten, auf eine mit der Mutter im Vereinigten Königreich abgeschlossene Vereinbarung. Das Rekursgericht legte diese dahin aus, dass es sich um eine zwischen den Eltern im eigenen Namen abgeschlossene, nicht aber um eine von der Mutter im Namen der Kinder (einerseits) mit dem Vater (andererseits) getroffene Übereinkunft handle.

[6] Die Auslegung einer Vereinbarung im Einzelfall wirft als solche keine Rechtsfragen auf, deren Entscheidung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommen würde (RS0113785; RS0042776).

[7] Zur Beurteilung des Rekursgerichts zeigt der Vater mit seinem Hinweis darauf, dass sich die Mutter doch dazu verpflichtet habe, für den Unterhalt der Minderjährigen (allein) aufzukommen und den Vater schad- und klaglos zu halten, keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zur Frage, zwischen welchen Parteien die Vereinbarung geschlossen wurde, auf. Warum ausgehend von einer Einigung (nur) zwischen den Eltern die Beurteilung des Rekursgerichts, an eine solche Verpflichtung wäre allenfalls die Mutter gebunden, nicht aber die Kinder dem Vater gegenüber, in korrekturbedürftiger Weise unrichtig sein sollte, vermag der Vater mit seinem Vorhalt, die – selbst nach seinen Ausführungen im Rechtsmittel (s Revisionsrekurs Seite 4) – „zwischen den Kindeseltern … getroffene Vereinbarung“ gelte auch in Österreich, nicht zu erklären; noch weniger gelingt ihm dies mit der schlicht gegenteiligen, aber begründungslosen Behauptung, sie entfalte (doch) gegenüber den Kindern Wirkung.

[8] Die Lösung der von ihm als in ihrer Bedeutung über den konkreten Fall hinausgehend angesehenen Rechtsfrage, ob die im Vereinigten Königreich zwischen den Eltern (und nicht zwischen den Kindern und dem Vater) geschlossene Vereinbarung auch in Österreich gilt, ist für den Unterhaltsanspruch der Kinder gegenüber dem Vater (und damit auch für den hier zu beurteilenden Anspruch des ältesten Kindes) nicht präjudiziell (vgl RS0088931).

[9] 2. Die Höhe des festgesetzten Unterhalts wurde im Rekurs nicht bekämpft. Auf das – zur Bekämpfung der Höhe im Übrigen unkonkret bleibende – Vorbringen (es handle sich um einen „außergewöhnlichen Fall“, der Vater habe, weil er nicht im Inland wohne und aufgrund der Anreise, „erhebliche Mehrkosten“, um sein Kontaktrecht wahrzunehmen) ist schon wegen des Verstoßes gegen das Neuerungsverbot gemäß § 66 Abs 2 AußStrG nicht einzugehen (vgl auch RS0119918).

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