JudikaturOGH

8Ob13/23d – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Februar 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter, in der Rechtssache der klagenden Partei M* S*, vertreten durch Dr. Sven Rudolf Thorstensen, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R* Ltd. *, vertreten durch Mag. Marcus Marakovics, Rechtsanwalt in Wien, wegen 25.888 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. Jänner 2023, GZ 3 R 164/22s 15, mit dem die Berufung der beklagten Partei und die Berufungsbeantwortung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels vom 11. November 2022, GZ 30 Cg 38/22d 10, zurückgewiesen wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten zurück. Über den (vormaligen) Beklagtenvertreter sei mit U rteil des Obersten Gerichtshofs vom 6. 12. 2022 die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Dauer von sechs Monaten, davon vier Monate bedingt nachgesehen, verhängt worden. Das am 9. 12. 2022 vom verurteilten Beklagtenvertreter im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Rechtsmittel verstoße gegen die ex lege eingetretene Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 160 Abs 1 ZPO.

Rechtliche Beurteilung

[2] Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs der Beklagten ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, aber nicht berechtigt.

[3] Die Beklagte moniert, d ie Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ruhe nach § 34 Abs 2 Z 2 RAO aufgrund eines im Disziplinarverfahren ergehenden Beschlusses auf Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Es treffe zwar zu, dass die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Disziplinarsache des vormaligen Beklagtenvertreters am 6. 12. 2022 mündlich verkündet wurde , der „diesbezügliche Beschluss der RAK Wien“ sei jedoch erst am 20. 12. 2022 ergangen. Erst mit diesem Tag sei die Unterbrechungswirkung eingetreten. Das Berufungsgericht hätte daher das Rechtsmittel nicht zurückweisen, sondern lediglich dem Erstgericht mit dem Akt zurückstellen dürfen.

[4] Diese A uffassung ist un zutreffend.

[5] Nach § 34 Abs 2 RAO ruht d ie Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft entweder aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer (Z 1) oder eines im Disziplinarverfahren ergehenden Beschlusses auf Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft (Z 2).

[6] Das Ruhen tritt nur im erstgenannten Fall, aus den Gründen des § 34 Abs 2 Z 1 RAO, aufgrund der Entscheidung des Ausschusses ein. Wird hingegen in einem Disziplinarverfahren die Ausübung der Rechtsanwaltschaft untersagt, folgt das Ruhen der Berufsberechtigung ex lege als automatische Konsequenz dieser Entscheidung im Disziplinarverfahren (vgl Vitek in Engelhart/Hoffmann/ Lehner/Rohregger/Vitek , RAO 11 § 34 Rz 13).

[7] Bei dem „im Disziplinarverfahren ergangenen Beschluss auf Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft“ im Sinn des § 34 Abs 2 RAO handelt es sich hier um das im Rechtsmittelverfahren ergangene Urteil des Obersten Gerichtshofs als Disziplinargericht.

[8] Die Rechtsanwaltskammer Wien hat mit ihrem Beschluss vom 20. 12. 2022 gemäß § 70 Abs 1 DSt 1990 diese Entscheidung lediglich kundgemacht und gleichzeitig ausgesprochen, dass die Disziplinarstrafe ab dem 6. 12. 2022 für die Dauer von zwei Monaten vollstreckt wird und am 5. 2. 2023 endet.

[9] Die Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht daher dem Gesetz.

[10] Die Entscheidung über die Kosten des Zwischenstreits gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Rückverweise