6Ob83/21f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer Zeni Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers B* E*, USA, vertreten durch Hornek Hubacek Lichtenstrasser Epler Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die Antragsgegnerin J* E*, wegen Rückführung der Minderjährigen D* E*, geboren am * 2017, nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen, hier wegen „Wiederaufnahme“ des Verfahrens, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den „Antrag auf Wiederaufnahme“ der Antragsgegnerin vom 25. 10. 2022 nicht zuständig.
Der Antrag wird an das Bezirksgericht Krems an der Donau überwiesen.
Text
Begründung:
[1] In dem im Kopf bezeichneten Verfahren über den Rückführungsantrag des Vaters nach dem Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) wurden die Rückführung der Minderjährigen in das Staatsgebiet der Vereinigten Staaten von Amerika und die zwangsweise Durchsetzung rechtskräftig angeordnet. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 12. 5. 2021, 6 Ob 83/21f, wurde die Entscheidung des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 22. 12. 2020, GZ 17 Ps 184/19z 134, auf Absehen von der Vornahme des Vollzugs mit Maßgabe bestätigt wurde, abgeändert und dem Erstgericht der Vollzug der zwangsweise angeordneten Rückführung der Minderjährigen in das Staatsgebiet der Vereinigten Staaten von Amerika aufgetragen.
[2] Die Antragsgegnerin stellt nun durch einen nicht anwaltlichen Vertreter einen an den Obersten Gerichtshof gerichteten „Antrag auf Wiederaufnahme unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 530 ZPO“, mit dem sie, gestützt auf neue Tatsachen und Beweismittel, erkennbar die Abänderung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 12. 5. 2021, 6 Ob 83/21f, im Sinne einer Bestätigung der Entscheidungen der Vorinstanzen auf Absehen von der Vornahme des Vollzugs beantragt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung darüber nicht zuständig.
[4] Schon nach § 532 Abs 2 ZPO wäre für eine auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahme das Gericht zuständig, das in erster Instanz entschieden hat. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein außerstreitiges Verfahren. Auch nach § 76 Abs 1 AußStrG ist ein Abänderungsantrag iSd §§ 72 bis 77 AußStrG bei dem Gericht einzubringen, das zuletzt in erster Instanz als erkennendes Gericht tätig war, selbst wenn der abzuändernde Beschluss von einem Gericht höherer Instanz gefällt wurde (§ 76 Abs 2 AußStrG).
[5] Der Oberste Gerichtshof ist demnach zur Behandlung des Antrags funktionell nicht zuständig. Dieser ist gemäß § 44 Abs 1 JN dem dafür zuständigen Erstgericht zu überweisen (vgl 2 Ob 151/19y; RS0122775).