8Ob76/22t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Dr. Wolfgang Langeder, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G*, MSc, MAS, *, vertreten durch Dr. Markus Fiedler, Rechtsanwalt in Wien, sowie der Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei M* GmbH, *, vertreten durch Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Dr. Michael Pichlmair und Ing. MMag. Michael A. Gütlbauer, Rechtsanwälte in Wels, wegen Feststellung (Streitwert: 6.000 EUR), über den Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 9. März 2022, GZ 35 R 29/21g 40, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Hietzing vom 23. November 2021, GZ 6 C 240/21f 27, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluss durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu ergänzen.
Text
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrt die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle künftigen Schäden aus dem von ihm im Verfahren des Bezirksgerichts Favoriten zu 5 C 549/15b erstatteten Gutachten. Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Berufungsgericht das klagsabweisende Urteil des Erstgerichts auf und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands enthält der angefochtene Beschluss nicht; ein solcher kann auch den Gründen nicht entnommen werden.
Rechtliche Beurteilung
[2] Besteht der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so muss das Berufungsgericht in Rechtssachen, in denen die Wertgrenze von 5.000 EUR relevant ist, trotz des insofern zu engen Wortlauts des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO auch in einen Aufhebungsbeschluss einen Bewertungsausspruch aufnehmen. Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses ersetzt diesen Ausspruch nicht, weil die formale Zulässigkeit des Rechtsmittels das Überschreiten der Wertgrenze voraussetzt und der Oberste Gerichtshof zwar nicht an den Ausspruch über die Zulässigkeit wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, wohl aber – innerhalb bestimmter Grenzen – an die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht gebunden ist (RIS Justiz RS0042544; RS0042429). Es war daher der aus dem Spruch ersichtliche Ergänzungsauftrag zu erteilen.