2Ob96/22i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, den Senatspräsidenten Dr. Musger sowie die Hofräte Dr. Nowotny, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. M*, 2. DI P*, und 3. P*, alle vertreten durch Dr. Heinrich H. Rösch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. S*, 2. M* und 3. M*, alle vertreten durch Mag. Roland Schlegel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zustimmung zur Einverleibung (Streitwert: 75.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. März 2022, GZ 16 R 29/22k 42, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Soweit sich die Klägerinnen nunmehr darauf berufen, die Vorinstanzen hätten übersehen, dass (auch) die „Legatsabänderung“ vom 29. 5. 2013 Grundlage ihres Begehrens auf Zustimmung zur Einverleibung ihres Eigentumsrechts an näher genannten Liegenschaftsanteilen sei, sind sie darauf zu verweisen, dass die Formungültigkeit dieser bloß mündlich erfolgten „Legatsabänderung“ vor dem Hintergrund des hier noch anzuwendenden § 597 ABGB aF nicht zweifelhaft sein kann.
[2] 2. Im Zusammenhang mit dem von ihnen behaupteten, von den Vorinstanzen allerdings übereinstimmend verneinten Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses zeigen die Klägerinnen ebenfalls keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht auf. Ob ein konstitutives Anerkenntnis anzunehmen ist, hängt nämlich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, die regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründen (RS0017965; RS0044468).
[3] Überdies setzen sich die Klägerinnen in der Revision mit der zentralen Argumentation des Berufungsgerichts, wonach ein konstitutives Anerkenntnis als Feststellungsvertrag zu qualifizieren sei und damit eine – hier nicht vorliegende – übereinstimmende Willenserklärung der Vertragsparteien voraussetze (RS0032496 [T2, T4, T6, T7, T9]), nicht nachvollziehbar auseinander. Insbesondere ziehen sie die Annahme des Berufungsgerichts nicht in Zweifel, dass die Klägerinnen ihr Begehren im Vorprozess („zweiter Legatsprozess“) nicht auf die „Legatsabänderung“ stützten, sondern vielmehr selbst von deren Unwirksamkeit ausgingen. Schon aus diesem Grund gelingt es ihnen nicht, das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage aufzuzeigen (vgl RS0043605).