8Ob17/22s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely Kristöfel als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin R* OG, *, vertreten durch Mag. Dr. Maria Lisa Doll-Aidin, Rechtsanwältin in Salzburg, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 2. Dezember 2021, GZ 3 R 41/21f 306, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (§ 252 IO; RIS Justiz RS0044101 [T15]). Ein Revisionsrekurs ist daher – wie bereits das Rekursgericht richtig ausgesprochen hat – jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt wurde.
[2] Der absolute Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]; 8 Ob 148/18z). In dieser Konstellation kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht. Ein Ausnahmefall im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO liegt hier nicht vor (RS0126264).
[3] Der gegen den Konformatsbeschluss des Rekursgerichts gerichtete Revisionsrekurs ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.