1Ob150/21x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Mag. Wolfgang Hoefert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei N*, vertreten durch Dr. Karin Prutsch und Mag. Michael Damitner, Rechtsanwälte in Graz, wegen 58.389,76 EUR sowie Herausgabe (Streitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. Juni 2021, GZ 11 R 74/21i 98, mit dem das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 9. März 2021, GZ 34 Cg 58/19b 92, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Ein Schenkungsvertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das durch übereinstimmende Willenserklärungen des Schenkers und des Beschenkten, die darauf gerichtet sind, dass der Schenker dem Beschenkten eine Sache unentgeltlich – mit Schenkungswillen – überlässt, zustande kommt (vgl nur RIS-Justiz RS0018818).
[2] Die Vorinstanzen gingen auf Tatsachenebene davon aus, dass die Klägerin der Beklagten jene Wertpapiere, deren Herausgabe die Klägerin nunmehr begehrt und welche die Beklagte ohne deren Wissen und Willen – aufgrund einer ihr von der Klägerin eingeräumten Zeichnungsbefugnis – auf ein eigenes Wertpapierkonto übertrug, nicht mit Schenkungswillen zuwenden wollte und auch die Beklagte insoweit keine Schenkungsvereinbarung annahm. Es fehle dem von der Beklagten eingewandten Eigentumserwerb daher schon am erforderlichen Rechtstitel, weshalb das Herausgabebegehren der Klägerin berechtigt sei.
[3] Die Beklagte hält dieser Begründung in ihrer Revision nur abstrakt und ohne Bezugnahme auf den festgestellten Sachverhalt entgegen, dass Schenkungsverträge auch mündlich abgeschlossen werden können, ohne dass sie darlegt, aufgrund welcher konkreten Willensäußerungen der Parteien eine solche mündliche (allenfalls auch konkludente) Schenkungsvereinbarung zustande gekommen sein sollte. Der Feststellung, dass der Übertragung der Wertpapiere vom Wertpapierkonto der Klägerin auf ein solches der Beklagten kein Schenkungswille der Klägerin zugrunde lag, stellt sie bloß die Behauptung entgegen, „das Erstgericht habe insoweit geirrt“; dabei übergeht sie auch die weitere Feststellung, dass die fraglichen Wertpapiere nach dem Willen beider Streitteile im Eigentum der Klägerin bleiben und deren Altersvorsorge dienen sollten, gänzlich. Soweit die Revisionswerberin damit die erstinstanzliche Beweiswürdigung angreifen möchte, ist dies in dritter Instanz jedenfalls unzulässig (RS0043371); auch eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge kann in dieser substanzlosen Rechtsbehauptung, die sich zudem nicht gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, sondern gegen jene des Erstgerichts richtet, nicht erblickt werden (vgl RS0043603 [T12]).
[4] Soweit die Rechtsmittelwerberin behauptet, „die Schenkung“ sei dem zuständigen Finanzamt „ordnungsgemäß gemeldet“ worden (wozu keine Feststellungen getroffen wurden), ist ihr ihr erstinstanzliches Vorbringen entgegenzuhalten, wonach sie eine solche Mitteilung an das Finanzamt (nur) selbst erstattet habe. Ein Schenkungswille der Klägerin kann daraus keinesfalls abgeleitet werden.
[5] Auf die im Rechtsmittel thematisierte Frage, wie bei Wertpapieren eine „wirkliche Übergabe“ im Sinn des § 943 ABGB erfolge, muss mangels Bestehens eines den (behaupteten) Eigentumserwerb durch die Beklagte rechtfertigenden Rechtstitels nicht eingegangen werden.
[6] Insgesamt zeigt die Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.
[7] Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).