JudikaturOGH

8ObA11/25p – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Juni 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Mag. Dr. Sengstschmid (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 2 ASGG) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. A* O*, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei O*, wegen 398.287 EUR, über den Antrag der klagenden Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Antrag der klagenden Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Mit Beschluss vom 25. 4. 2025 wies der Oberste Gerichtshof den (vom Rechtsvertreter des Klägers beim Berufungsgericht eingebrachten) außerordentlichen Revisionsrekurs als verspätet zurück.

[2] Mit dem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 30. 5. 2025, modifiziert durch den Schriftsatz vom 2. 6. 2025, begehrt der Kläger nunmehr, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsrekursfrist zu bewilligen (§ 146 ZPO). Beide Schriftsätze weisen keine Anwaltsunterschrift auf.

[3] Der Oberste Gerichtshof ist für die Entscheidung über diesen Antrag nicht zuständig.

Rechtliche Beurteilung

[4] Nach § 148 Abs 1 ZPO ist der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung bei dem Gericht anzubringen, bei welchem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war. Das ist im Hinblick auf eine versäumte Rechtsmittelfrist das Erstgericht (RS0036584; RS0007129; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny 3 II/3 § 148 ZPO [Stand 1. 10. 2025 rdb.at] Rz 1 ua). Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Wiedereinsetzungsantrag ist daher zurückzuweisen (RS0036584), ohne dass es eines Verbesserungsverfahrens im Hinblick auf die vor dem Obersten Gerichtshof bestehende absolute Anwaltspflicht (§ 27 Abs 1 ZPO) bedarf (vgl RS0005946). Eine amtswegige Überweisung an das zuständige Gericht findet nicht statt (RS0036584 [T4]; 9 Ob 8/21y [Beschluss vom 29. 4. 2021]; 10 ObS 7/23m [Beschluss vom 25. 4. 2023], jeweils mwN).

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