JudikaturOGH

7Ob9/21f – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Januar 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und Hofräte Hon. Prof. Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Unterbringungssache der Kranken Mag. H***** R*****, geboren am ***** 1972, *****, Abteilungsleiter Primar Univ. Prof. Dr. W***** A*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Kranken gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 17. November 2020, GZ 21 R 309/20t 22, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom (richtig:) 3. November 2020, GZ 36 Ub 504/20a 14, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt .

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1.1. Die Revisionsrekursfrist beträgt vierzehn Tage ab Zustellung der Rechtsmittelentscheidung; das Rechtsmittel ist nach § 65 Abs 2 AußStrG durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben.

[2] 1.2. Nach § 89 Abs 1 GOG werden bei gesetzlichen oder richterlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei zur Abgabe von Erklärungen, Anbringung von Anträgen, Überreichung von Schriftsätzen oder zur Vornahme anderer, ein gerichtliches Verfahren betreffenden Handlungen offen stehen, die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

[3] Wird ein Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht, ist es auch im Außerstreitverfahren nur dann rechtzeitig, wenn es noch innerhalb der offenen Frist beim zuständigen Gericht einlangt ( RS0008755 ; 4 Ob 191/13m mwN).

[4] 1.3. Die Zustellung des angefochtenen Beschlusses des Rekursgerichts wurde nach der Aktenlage am 25. 11. 2020 verfügt. Bei der Zustellverfügung befindet sich ein Vermerk „vollzogen“ vom 25. 11. 2020; ein Zustellnachweis oder Rückschein findet sich nicht im Akt.

[5] Nach den Angaben der Kranken in ihrem mit 6. 12. 2020 datierten Revisionsrekurs wurde ihr die Rekursentscheidung am 1. 12. 2020 zugestellt; die Unterbringung war in diesem Zeitraum noch aufrecht.

[6] Der an das Rekursgericht adressierte Revisionsrekurs der Kranken langte beim Erstgericht erst am 11. 12. 2020 ein.

[7] 1.4. Die Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses kann nach dieser Aktenlage nicht beurteilt werden. Das Erstgericht wird entweder die Zustellnachweise für die Rekursentscheidung anzuschließen oder sonstige Erhebungen anzustellen und diese so zu beurkunden haben, dass beurteilt werden kann, ob die Rekursentscheidung zweifelsfrei vor dem 27. 11. 2020 (mehr als vierzehn Tage vor dem Einlangen des Rechtsmittels beim Erstgericht) an die Kranke zugestellt wurde. Bleiben Zweifel an der Verspätung des Rechtsmittels, so geht dies hingegen zu Lasten der Behörde und nicht der Rechtsmittelwerberin, weil ein Rechtsmittel die Vermutung der Rechtzeitigkeit für sich hat (vgl RS0006965 [insbes T17]).

[8] 2.1. Sollte der Revisionsrekurs nicht wegen Verspätung zurückzuweisen sein (vgl

RS0005946 ), wird das Erstgericht ein Verbesserungsverfahren hinsichtlich des von der Kranken persönlich erstatteten Revisionsrekurses einzuleiten haben: Im Revisionsrekursverfahren müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen (§ 6 AußStrG).

[9] 2.2. Wenn eine fristgerechte Verbesserung nicht erfolgen sollte, wäre der Revisionsrekurs aus diesem Grund gemäß § 67 AußStrG vom Erstgericht zurückzuweisen (

vgl 4 Ob 61/18a mwN).

[10] 3. Im Fall der fristgerechten Verbesserung des rechtzeitigen Rechtsmittels ist der Akt wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

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