JudikaturOGH

7Ob86/20b – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Juni 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon. Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hausberger, Dr. Moritz, Dr. Schmidt, Rechtsanwälte in Wörgl, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, wegen 50.000 EUR sA sowie Rechnungslegung und Zahlung (Stufenklage), über die „außerordentliche Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. Februar 2020, GZ 4 R 186/19p 131, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 30. September 2019, GZ 15 Cg 30/14k 120, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht zur Ergänzung seiner Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte die Zahlung von 50.000 EUR sA. Weiters erhob sie mit einer Stufenklage ein Begehren auf Rechnungslegung und Zahlung, wobei die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsbegehrens bis zur erfolgten Rechnungslegung vorbehalten blieb. Dabei bewertete sie das Rechnungslegungsbegehren nach § 56 JN mit 300.000 EUR.

Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren statt und wies die Stufenklage ab.

Der klagsstattgebende Teil des Ersturteils erwuchs in Rechtskraft. Im Übrigen bestätigte das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichts über die Stufenklage und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ein Bewertungsausspruch unterblieb.

Dagegen erhob die Klägerin eine „außerordentliche Revision“, die dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

Besteht der Entscheidungsgegenstand – wie hier – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 ZPO in seinem Urteil einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu treffen. In diesem Sinn bedarf die Entscheidung über das Rechnungslegungsbegehren auch dann einer Bewertung durch das Berufungsgericht, wenn dieses Begehren im Rahmen einer Stufenklage erhoben wird (vgl 4 Ob 49/20i mwN). Der Bewertungsausspruch wird durch die vom Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Werts des Streitgegenstands nicht ersetzt (RS0042296),

Das Berufungsgericht hat daher den Bewertungsausspruch nachzuholen, weshalb diesem der Akt zurückzustellen war.

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