1Ob112/18d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer Zeni Rennhofer und Dr. Parzmayr in der Familienrechtssache des Antragstellers K*****, vertreten durch Dr. Alexander Haas, Rechtsanwalt in Seiersberg Pirka, gegen die Antragsgegnerin F*****, vertreten durch die Dr. Helene Klaar Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG, Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 30. April 2019, AZ 1 Ob 112/18d, wird dahin berichtigt, dass der Spruch lautet wie folgt:
„Beiden Revisionsrekursen wird teilweise Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden in den (vom Erstgericht so bezeichneten) Punkten 1.e), g), h), i), 2.e), g), h) Darlehen 'Dr. F*****', j), l) Position 1 sowie 5. bestätigt und in den Punkten 2.c), d), f), h) Darlehen 'K*****' und 'Dr. R*****', i), l) Positionen 4, 5, 6 und 8 aufgehoben.
Die Rechtssache wird dem Erstgericht zur Endentscheidung über den Aufteilungsantrag nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.“
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Aus den Gründen der im Spruch genannten Entscheidung (siehe nur Pkt 5.5.4.) ergibt sich, dass der Senat die Beschlüsse der Vorinstanzen auch zu Spruchpunkt 5. der Entscheidung des Erstgerichts (Begehren auf „Rechnungslegung“ bzw Auskunftserteilung) bestätigen wollte.
Der insofern unvollständige Spruch ist von Amts wegen nach §§ 430 und 419 ZPO zu berichtigen.