JudikaturOGH

14Os58/19i – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Mai 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz Hummel in der Auslieferungssache des Kirill O*****, AZ 31 HR 14/17z des Landesgericht Wels, aus Anlass des Antrags des Betroffenen auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Durchführung der Auslieferung wird bis zur Entscheidung über den vorliegenden Erneuerungsantrag gehemmt.

Text

Gründe:

Mit Beschluss vom 16. Jänner 2019, GZ 31 HR 14/17z 39, erklärte die Einzelrichterin des Landesgerichts Wels die von der Russischen Föderation mit Note der Generalstaatsanwaltschaft vom 10. Jänner 2018 begehrte Auslieferung des Kirill O***** zur Strafverfolgung wegen im Auslieferungsersuchen beschriebener Straftaten für (nicht un )zulässig.

Der dagegen erhobenen Beschwerde des Betroffenen gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 20. März 2019, AZ 10 Bs 29/19i, nicht Folge.

Dagegen richtet sich der mit der Anregung auf „Hemmung der Auslieferung“ verbundene Antrag des Kirill O***** auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO, mit dem er Verstöße gegen Art 3 und Art 6 MRK geltend macht und in der Durchführung der Auslieferungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Linz in seiner Abwesenheit eine Verletzung „des Rechts auf persönliche Teilnahme des Betroffenen“ erblickt.

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlass des – nicht offenbar aussichtslosen (vgl § 410 Abs 3 StPO) – Antrags des Betroffenen sah sich der Oberste Gerichtshof unter Beachtung der Gefahr der Schaffung vollendeter Tatsachen, die das Antragsrecht vereiteln würden, veranlasst, die Durchführung der Auslieferung vorläufig zu hemmen (vgl Mayer Ladewig/Kulick in Mayer Ladewig/Nettesheim/von Raumer EMRK 4 Art 34 Rz 55; RIS Justiz RS0125705 [T2]).

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