Das Oberlandesgericht Wien hat in der Auslieferungssache der A* B* zur Strafverfolgung an die * über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. November 2021, GZ * (*)52, nach der am 22. März 2022 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Levnaic Iwanski, im Beisein der Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HR Mag. Riener sowie in Anwesenheit der Betroffenen und ihres Verteidigers Mag. Temsch durchgeführten öffentlichen Auslieferungsverhandlung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die mit Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 8. Juni 2021, Zahl: *, begehrte Auslieferung der A* B* für unzulässig erklärt.
Begründung:
Gegen die am ** geborene russische Staatsangehörige A* B* ist beim Landesgericht für Strafsachen Wien ein Verfahren betreffend deren Auslieferung zur Strafverfolgung an die Russische Föderation anhängig.
Mit Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 8. Juni 2021, Zahl: *, wird die Auslieferung der Betroffenen wegen der Straftaten der Organisierung der Ausübung der Prostitution nach Artikel 241 Teil 2 Punkt (richtig) c russisches Strafgesetzbuch, Verleitung zur Prostitution nach Artikel 240 Teil 3 russisches Strafgesetzbuch, Verleitung zur Prostitution durch eine organisierte Gruppe nach Artikel 240 Teil 3 (offenkundig zu ergänzen: Teil 2 Punkt c) russisches Strafgesetzbuch und Verleitung Minderjähriger zu strafbaren Handlungen nach Artikel 150 Teil 4 russisches Strafgesetzbuch begehrt.
Darnach ist sie verdächtig, sich an der von C*. D*. E* in der Zeit von 1. Jänner 2018 bis 1. Jänner 2019 in F* gegründeten organisierten Gruppe, die den kriminellen Vorsatz, sich rechtswidrig zu bereichern, um sich ein konstantes Einkommen von verbrecherischen Aktivitäten zu sichern, und der Erbringung systematischer sexueller Dienstleistungen durch Personen weiblichen Geschlechts, inklusive Minderjähriger, für Männer gegen finanzielle Vergütung hatte, gemeinsam mit G*. D*. H*, I*, G*. J* und K*. G*. L* angeschlossen zu haben,
von 1. Jänner 2018 bis 6. Dezember 2019 mit dem Ziel der eigenen rechtswidrigen Bereicherung und des konstanten Einkommens aus verbrecherischen Aktivitäten bei Aufenthalten in F*, **, **, ** und an anderen nicht festgestellten Orten die organisierte Prostitution auf dem Territorium der Russischen Föderation und außerhalb ihrer Grenzen durch andere Personen in Gang gesetzt zu haben, wobei es um die Erbringung systematischer sexueller Dienstleistungen durch – im Auslieferungsersuchen genannte - Personen weiblichen Geschlechts, inklusive Minderjähriger, für Männer gegen finanzielle Vergütung ging,
die minderjährige K*. G*. L* von 1. Februar bis 20. Oktober 2019 durch Erpressung und Androhung der Gewaltanwendung gezwungen, die Prostitution fortzusetzen sowie von 29. Juli bis 3. August 2019 zur Erbringung entgeltlicher sexueller Dienstleistungen nach M*, in die Vereinigten Arabischen Emirate als auch Türkei verbracht zu haben,
die minderjährige N* von 11. Juni bis 29. November 2019 durch Erpressung zur Fortsetzung der Prostitution gezwungen sowie von 13. September bis 16. November 2019 zur Erbringung sexueller Dienstleistungen nach M* verbracht zu haben (ON 42).
Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Erstgericht die begehrte Auslieferung zur Strafverfolgung für (nicht un-)zulässig und schob gemäß § 37 Z 2 ARHG die tatsächliche Übergabe bis zur Beendigung der Untersuchungshaft in dem zu AZ * des Landesgerichts für Strafsachen Wien geführten Verfahren sowie einer allenfalls daran anschließenden Strafhaft auf.
Dagegen richtet sich die sogleich nach Verkündung angemeldete (S 12 in ON 51) und fristgerecht ausgeführte Beschwerde der Betroffenen, mit der sie die Unzulässigkeit der Auslieferung wegen nicht erfolgter Übersetzung der Auslieferungsunterlagen durch einen in Österreich allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher, fehlerhafter Verdachtsprüfung und systematisch praktizierter Folter in russischer Strafhaft behauptet (ON 54). Im Gerichtstag ergänzte sie, dass aufgrund der bedenklichen demokratischen Situation in der Russischen Föderation eine Auslieferung generell unzulässig sein müsse.
Dem Rechtsmittel kommt Berechtigung zu.
Vorliegend kommen die Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (BGBl Nr 320/1969), ergänzt durch das Zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (BGBl Nr 297/1983) zur Anwendung, welche in Ansehung der Russischen Föderation am 12. April 2000 in Kraft traten (BGBl III Nr 44/2000).
Der vorliegende Sachverhalt ist nach österreichischem Recht zumindest als Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 zweiter Fall StGB und des Zuführens zur Prostitution nach § 215 StGB sowie Verbrechen der Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger nach § 215a Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB, der Zuhälterei nach § 216 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 StGB, des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 1 erster Fall StGB und der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 erster Fall und Abs 3 zweiter Fall StGB zu qualifizieren. Sowohl nach russischem wie österreichischem Recht sind die Taten mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht, weshalb es sich um auslieferungsfähige strafbare Handlungen im Sinne des Artikel 2 Abs 1 EuAlÜbk handelt.
Wenn B* unter Bezugnahme auf in der Auslieferungsverhandlung vorgelegte Unterlagen, die den Inhalt zahlreicher Foltervideos beschreiben, und deshalb eine Missachtung der völkerrechtlichen Verpflichtung der Russischen Föderation zur Unterlassung und Bekämpfung von Folter oder sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung befürchtet, ist ihr zu erwidern, dass nach aktuellem Wissensstand diese Beweismittel noch nicht ausreichen, um von ständiger Praxis umfassender und systematischer Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation auszugehen.
Aufgrund der aktuellen Entwicklung im ersuchenden Staat steht allerdings zu befürchten, dass die hinsichtlich des zu erwartenden Strafverfahrens als auch einer sich möglicherweise daran anschließenden Strafhaft erfolgte Zusicherung der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation (S 6 in ON 42) nicht eingehalten werden wird. Zwar wurden auch jüngst Auslieferungen an die Russische Föderation ausdrücklich unter Heranziehung von durch Organe des österreichischen Außenministeriums kontrollierbaren Zusicherungen der Behörden des Zielstaats als zulässig angesehen (14 Os 28/15x, 14 Os 10/16a [14 Os 11/16y], 14 Os 53/17a, 12 Os 126/17x [12 Os 127/17v], 14 Os 58/19i, 12 Os 51/20x, 13 Os 44/21a, 13 Os 57/21p [13 Os 58/21k], 11 Os 102/21s [11 Os 103/21p, 11 Os 108/21y]), jedoch kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die russischen Zusagen verlässlich umgesetzt werden. Denn nach dem – in einem anderen Auslieferungsverfahren erstatteten - Bericht des Bundesministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten vom 25. Februar 2022 wurden einige Schwierigkeiten nach erfolgter Auslieferung in die Russische Föderation illustriert. So konnte ein Haftbesuch von Angehörigen der Österreichischen Botschaft Moskau zwar schlussendlich durchgeführt werden, wurde aber erschwert und deutlich verzögert. Weiters ist zu besorgen, dass dem dort Betroffenen weitere Straftaten zur Last gelegt werden, die nicht Gegenstand des Auslieferungsverfahrens waren.
Da das angeführte Ministerium aufgrund der aktuellen geopolitischen Ereignisse die Ansicht vertritt, dass die Russische Föderation derzeit wenig Interesse an der Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder bilateraler Abmachungen hat, ist das bisher den russischen Behörden entgegengebrachte Vertrauen nicht mehr aufrechtzuerhalten. Zudem beschloss das Ministerkomitee des O* am 25. Februar 2022, der Russischen Föderation das Recht auf Vertretung im Ministerkomitee und der Parlamentarischen Versammlung zu entziehen, sodass der ersuchende Staat – auch mit Blick auf den von ihr initiierten Angriff auf die Ukraine - insgesamt am völkerrechtlichen Geschehen nicht mehr teilnimmt und daher die Nichtbeachtung internationaler Abkommen durch die russischen Behörden begründet anzunehmen ist.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und die begehrte Auslieferung der A* B* zur Strafverfolgung an die Russische Förderation für unzulässig zu erklären.
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