12Os126/17x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Oktober 2017 durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Auslieferungssache des Aslan G*****, AZ 311 HR 293/14t des Landesgerichts für Strafsachen Wien, anlässlich des Antrags des Betroffenen auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Durchführung der Auslieferung wird bis zur Entscheidung über den vorliegenden Erneuerungsantrag gehemmt.
Text
Gründe:
Mit Beschluss vom 4. November 2016, GZ 311 HR 293/14t 249, erklärte der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien die mit Ersuchen vom 13. Februar 2015 von der Russischen Föderation begehrte Auslieferung des Aslan G***** zur Strafverfolgung wegen im Auslieferungsersuchen beschriebener Straftaten für (nicht un )zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 12. September 2017, AZ 22 Bs 317/16b, nicht Folge (ON 286). Mit Erlass vom selben Tag, AZ BMJ 4064657/0009-IV 4/2017, hat der Bundesminister für Justiz die Auslieferung des Aslan G***** zur Strafverfolgung an die Russische Föderation unter Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes bewilligt (ON 274).
Gegen den genannten Beschluss des Oberlandesgerichts richtet sich der mit der Anregung auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung verbundene Antrag des Aslan G***** auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO, der am 6. Oktober 2017 beim Obersten Gerichtshof einlangte.
Aus der Kompetenznorm des § 362 Abs 5 StPO ist die Befugnis des Obersten Gerichtshofs abzuleiten, die Durchführung der Auslieferung vorläufig zu hemmen (RIS Justiz RS0125705 [T2]).
Aus Anlass des – nicht offenbar aussichtslosen (§ 410 Abs 3 StPO) – Antrags des Betroffenen sah sich der Oberste Gerichtshof unter Beachtung der vorliegend verbundenen Gefahr der Schaffung vollendeter Tatsachen, die das Antragsrecht vereiteln würden, veranlasst, die unmittelbar bevorstehende Durchführung der Auslieferung vorläufig zu hemmen ( Meyer-Ladewig/Kulick EMKR 4 Art 34 Rz 55).