Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Schramm, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen E*, geboren am * 2001, *, vertreten durch das Land Wien als Kinder und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung, Bezirke 12, 13, 23, 1230 Wien, Rößlergasse 15), wegen Unterhaltsvorschuss, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters M*, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10. Jänner 2017, GZ 44 R 386/16i, 44 R 590/16i 54, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Erstgericht gewährte dem Kind einen Unterhaltsvorschuss in Höhe von monatlich 138,80 EUR.
Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Vaters gab das Rekursgericht nicht Folge. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gegen den angefochtenen Beschluss des Rekursgerichts richtet sich ein vom Vater innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist persönlich verfasstes Schreiben, welches am 20. 2. 2017 beim Erstgericht einlangte (ON 59) und als (außerordentlicher) Revisionsrekurs zu behandeln ist.
Das Erstgericht hat dem Vater mit Beschluss vom 20. 2. 2017 (ON 60) aufgetragen, sein außerordentliches Rechtsmittel durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts binnen 14 Tagen zu verbessern. Der Vater, dem dieser Beschluss durch Hinterlegung am 1. 3. 2017 zugestellt wurde, hat diesem Auftrag nicht entsprochen.
Die unmittelbare Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof ist verfrüht.
1. Ein Revisionsrekurs ist – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig (§ 62 Abs 3 AußStrG), wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und – wie hier – das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den (ordentlichen) Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat, soweit der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist.
2. Der Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss ist rein vermögensrechtlicher Natur (RIS Justiz RS0007110 [T17, T27]; RS0007215 [T3, T6]). Der Streitwert im Verfahren nach dem UVG ist der dreifache Jahresbetrag des begehrten oder bekämpften Unterhaltsvorschusses (RIS Justiz RS0042366 [T11]). Dieser Wert beträgt hier 4.996,80 EUR (138,80 x 12 x 3).
3. Wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts – wie hier – nicht 30.000 EUR übersteigt, steht einer Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG nur ein Antrag an das Rekursgericht offen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden und – selbst wenn sie an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – dem funktional zuständigen Rekursgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs vorzulegen (RIS Justiz RS0109623 [T13]).
4. Der vom Vater eingebrachte Revisionsrekurs war daher noch nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, weshalb der Akt an das Erstgericht zurückzustellen ist. Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (10 Ob 44/16t; RIS Justiz RS0109623 [T14]).
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